§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten a) Umweltdepartement Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG.
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Zuständigkeiten a) Umweltdepartement Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG.
2 b) Amt für Wald und Natur 1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG. 2 Dem Amtsvorsteher unterstehen der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale Wildhut. 3 Das Amt ist überdies zuständig für: a) den Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut; b) die bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Wildhüter; c) die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden; d) die spezifische Weiterbildung der Wildhüter; e) die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Jäger; f) die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienststellen und Dritten.
c) Wildhut 1 Die Wildhut unterstützt das Amt betreffend die in § 5 JWG genannten Aufgaben. 2 Sie nimmt überdies folgende Aufgaben wahr: a) die Erfassung und Überwachung der Wildbestände und deren Lebensräume; b) die Erfassung und Bereitstellung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen; c) den Vollzug der Jagdgesetzgebung in Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Pflichten; d) die Kontrolle des Jagdbetriebs und Koordination des Einsatzes des Nachsuchepikettdienstes; e) die Verzeigung von Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung; f) die Wildschadenverhütung; g) die Beratung, Erfassung, Abwicklung und Koordination bei Wildschäden; h) die Vornahme der Wildschadenschätzung; i) das Erlegen, Beseitigen oder Verwerten von schadenstiftenden Wildtieren und Fallwild; j) die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Erhebungen und Forschungsarbeiten im Bereich Jagd und Wildtiere; k) die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Jagdvereinen und anderen Institutionen; l) die Information und Beratung der Bevölkerung bei Fragen zur Jagd und zu Wildtieren; m) die Beratung und Unterstützung der Jägerschaft; n) die Aufsicht und Betreuung in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV); o) die Beratung in Wildtierfragen bei Bauvorhaben; p) die Beratung, Koordination und Mithilfe bei Hege- und Lebensraumverbesserungsmassnahmen. II. Jagdausübung
Organisation 1 Die Jagdprüfungskommission: a) erlässt Weisungen über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung; b) legt den Ausbildungsstoff in den Ausschreibungsunterlagen zum Jagdlehrgang fest und führt die Jagdprüfung durch; c) regelt in einem Leistungsauftrag die Durchführung des Jagdlehrgangs, soweit sie diese dem Schwyzer Kantonalen Patentjägerverband (SKPJV) oder Dritten überträgt. 2 Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt.
Ausschluss 1 Vom Jagdlehrgang und von der Jagdprüfung ausgeschlossen werden Personen: a) denen im Wohnsitzkanton oder Wohnsitzland ein Patent verweigert oder die Jagdberechtigung entzogen worden ist; b) die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem hängigen Verfahren als Beschuldigte wegen Verstössen gegen die Jagdgesetzgebung befinden; c) die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, wegen verbotener Handlungen an Tieren oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Jagd- oder Waffengesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind; d) die über keine Berechtigung zum Erwerb von Waffen oder Munition verfügen. SRSZ 1.2.2027 3 2 Während des Jagdlehrgangs oder der Jagdprüfung kann die fehlbare Person ausserdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen: a) unwahrer Angaben bei der Anmeldung zum Jagdlehrgang oder zur Jagdprüfung; b) Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Waffengesetzgebung. 3 Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden.
Jagdlehrgang a) Anmeldung 1 Die Jagdprüfungskommission veröffentlicht den Jagdlehrgang im Amtsblatt und legt die Teilnehmerzahl fest. 2 Die Anmeldung umfasst insbesondere: a) das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular; b) den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; c) den Nachweis über eine ausreichende Jägerhaftpflichtversicherung.
b) Tragen von Jagdwaffen 1 Das Tragen von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings- und Prüfungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet. 2 Während der Dauer des Jagdlehrgangs sind die Auszubildenden nicht berechtigt, auf Wildtiere zu schiessen.
3 c) Pflichtleistungen 1 Während des Jagdlehrgangs haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistungen zu erfüllen: a) Hegetätigkeit; b) Teilnahme an den Instruktionskursen; c) Ausbildungsveranstaltungen mit der Wildhut; d) Jagdbegleitung während der Hoch- und Niederwildjagd; e) Nachweis über das Aufbrechen von Schalenwild; f) Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd; g) Schiessprüfung; h) weitere vorgeschriebene Nachweise. 2 Die erbrachten Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Einträge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden. 3 Die Jagdprüfungskommission bestimmt die Art und Erfüllung der Pflichtleistungen.
4 Jagdprüfung a) Eintrittsprüfung 1 An der Eintrittsprüfung werden die Grundvoraussetzungen über den Jagdlehrgang sowie Grundkenntnisse über die Jagd, Waffenhandhabung und Sicherheit geprüft. 2 Die Jagdprüfungskommission: a) erstellt die Eintrittsprüfung; b) legt die Kriterien für das Bestehen der Eintrittsprüfung fest; c) bestimmt die Anzahl Teilnehmer, welche zugelassen werden. 3 Die Prüfung wird mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet. Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom betreffenden Jagdlehrgang und den weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
b) Schiessprüfung 1 Die Schiessprüfung setzt sich zusammen aus: a) Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd; b) praktische Schiessprüfung mit Büchse und Flinte. 2 Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden. 3 Das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen werden mit den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.
5 c) Theorieprüfung aa) Inhalt 1 Die Theorieprüfung setzt sich aus folgenden Fächern zusammen: a) Jagdrecht; b) Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildtiermanagement; c) Waffen und Munition; d) Ökologie und Hege; e) Jagdausübung, Jagdhunde und Wildbrethygiene. 2 Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft. § 12 6 bb) Bewertung 1 Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit den Noten 1 (schlechteste) bis 6 (beste). Halbe Noten sind erlaubt. Die Jagdprüfungskommission legt den Notenschlüssel fest. 2 Die Note eines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teilnote zusammen. 3 Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fächer. Diese gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht unterschreitet und sofern: a) in keinem Fach eine Note von weniger als 4.0 erreicht wurde und b) nicht mehr als zwei aller mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen mit einer 3.0 oder weniger bewertet wurden. § 13 cc) Nachprüfung 1 Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, aber in einem Fach eine Note unter 4.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nochmals abgelegt werden. SRSZ 1.2.2027 5 2 Wird bei dieser Nachprüfung nochmals eine Note von weniger als 4.0 erreicht, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Jagdprüfungsausweis Der Nachweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den Jagdprüfungsausweis erbracht.
7 Ausbildungsgebühren a) Ansätze 1 Die Gebühren betragen für: a) die Eintrittsprüfung Fr. 200.-- b) den Jagdlehrgang Prüfung Waffenhandhabung und Sicherheit Fr. 200.-- c) die Prüfung Waffenhandhabung und Sicherheit Fr. 200.-- d) den Jagdlehrgang Schiessprüfung Fr. 200.-- e) die Schiessprüfung Fr. 200.-- f) den Jagdlehrgang Theoriekurse Fr. 400.-- g) die Theorieprüfung Fr. 300.-- h) eine allfällige Nachprüfung Fr. 300.-- 2 Die Gebühren müssen jeweils vor Lehrgangs- oder Prüfungsantritt beglichen sein. 3 Besteht ein Kandidat eine Prüfung nicht, bricht er den Jagdlehrgang ab oder ergibt sich ein Ausschlussgrund, besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.
b) Anpassung Ausbildungsgebühren Die Jagdprüfungskommission ist ermächtigt, die Ausbildungsgebühren um höchstens 50% anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen.
Beschwerde Gegen die Verfügungen der Jagdprüfungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.
8 Gesuch 1 Das Gesuch für das Jagdpatent ist, unabhängig von der Patentkategorie, auf dem amtlichen Formular bis am 1. Juli bei der Patentausgabestelle einzureichen. 2 Bei später eingereichten Gesuchen oder bei Änderungen wird eine zusätzliche Gebühr gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)9 erhoben.
Patentinhalt 1 Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gültigkeitsdauer sowie ein Passfoto. 2 Zusammen mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben. 3 Das Umweltdepartement bestimmt im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften die administrativen Pflichten der Patentinhaber.
Zusatzpatent 1 Das Amt kann Zusatzpatente ausstellen, um das Plansoll gemäss § 57 Abs. 4 JWG zu erfüllen. 2 Zusatzpatente können an Jäger, welche im Besitz eines Patents I, Ia oder II sind, für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben werden. 3 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, nimmt das Amt die Vergabe in der Reihenfolge der folgenden Kriterien vor: a) pro Patent I, Ia oder II höchstens ein Zusatzpatent; b) Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs; c) besondere, in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegte Kriterien; d) nachträgliche Gesuche, die bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Amt eingereicht werden.
Patentgebühren 1 Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton bezahlen: a) Patent I (Hochwild) Fr. 600.-- b) Patent Ia (Gams) Fr. 350.-- c) Patent Ib (Rotwild) Fr. 350.-- d) Patent II (Niederwild) Fr. 450.-- e) Patent III (Haarraubwild) Fr. 100.-- f) Patent IV (Wasserwild) Fr. 100.-- g) Patent V (Schwarzwild) Fr. 100.-- h) Zusatzpatent Fr. 150.-- 2 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält für die 50. Jagdperiode das Patent gebührenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenterwerber zu erbringen. 3 Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd deshalb nachweislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr abzüglich einer administrativen Gebühr von Fr. 50.--.
Gästekarte a) Gesuch und Gebühr 1 Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte erfolgt auf dem amtlichen Formular bei der Patentausgabestelle. 2 Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.-- bis Fr. 100.-- pro Tag und wird in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
b) Pflichten des Gastgebers 1 Der jagdberechtigte Gastgeber: a) instruiert seinen Jagdgast über die geltenden Jagdvorschriften im Kanton, insbesondere über die Abschussvorgaben sowie die zugelassenen Waffen und Munitionsarten; b) ist während des gesamten Jagdbetriebs für seinen Jagdgast verantwortlich; c) darf pro Patentart jeweils nur einen Jagdgast mitnehmen. 2 Im Übrigen richtet sich der Umgang mit Jagdgästen nach den jährlichen Jagdvorschriften für die Hoch- und Niederwildjagd.
Gefährdung Dritter oder Sachwerte 1 Als Gefährdung Dritter oder von Sachwerten bei der Ausübung der Jagd gemäss § 26 Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere: a) der Einsatz einer Waffe bei Angetrunkenheit oder unter Drogeneinfluss im Sinne der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195810; b) die Missachtung von Sicherheitsvorschriften bei der Handhabung und beim Einsatz von Waffen; c) Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Waffengesetzes vom 20. Juni 199711; d) die Missachtung von jagdpolizeilichen Anordnungen oder Anweisungen der Nachsucheführer bei Nachsuchen. 2 Insbesondere bei Verdacht auf Angetrunkenheit oder Drogeneinfluss zieht die Wildhut zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei.
Kontrollschüsse während der Jagd Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut vorgängig zu informieren.
12 Jagdgruppen 1 Bei der Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Personen bestehen, wovon maximal acht Personen über ein Jagdpatent verfügen. 2 Begleitpersonen ohne Jagd- oder Treiberberechtigung dürfen nur auf die mit Jägern besetzten Stände mitgenommen werden.
13 Treiberberechtigung 1 Die Treiberbewilligung berechtigt Personen nach vollendetem 14. Altersjahr, sich ohne anerkannte Jagdprüfung während der laufenden Jagdsaison als Gehilfe unter der Aufsicht des Patentinhabers an der Jagd zu beteiligen. 2 Der Patentinhaber füllt das Formular für die Treiberberechtigung aus. Mit seiner Unterschrift bestätigt dieser, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Treiberberechtigung ist während der Jagd durch den Patentinhaber und den Treiber mitzuführen.
14 Örtliche Beschränkungen der Jagd 1 Die Jagd ist in den in den Jagdvorschriften bezeichneten Gebieten und den Zugangsbereichen von Bauwerken für Wildtierquerungen verboten. 2 Im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ist die Jagd nur ausnahmsweise erlaubt: a) wenn sich Wald, eine waldähnliche Bestockung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und dem Jäger befindet; b) mit Einwilligung des am Grundstück Berechtigten. 3 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung von verendetem oder rechtmässig erlegtem Wild gelten keine zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen. Der Wildhüter ist über solche Handlungen unverzüglich zu benachrichtigen.
15 Zuständigkeiten a) Aufgaben des Amtes Das Amt ist zuständig für: a) die Organisation und Sicherstellung des Schweisshundepikettdienstes; b) das Erstellen des jährlichen Budgets und die Berichterstattung über die Nachsucheeinsätze; c) das Versicherungs- und Entschädigungswesen für den Einsatz der Nachsuchehunde; d) die Zusammenarbeit mit der Polizei im Jagdhunde- Nachsuchhundewesen.
16 b) Organisation und Aufgaben der Fachgruppe Jagdhundewesen 1 Das Amt setzt für das Jagdhundewesen eine Fachgruppe ein, welcher angehören: a) ein Amtsvertreter als Vorsitzender; b) ein Vertreter der Wildhut; c) zwei Vertreter des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands (SKPJV). 2 Die Fachgruppe kann bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. 3 Die Fachgruppe Jagdhundewesen ist zuständig für: a) die Beratung des Amtes im Bereich der Ausbildung und des Einsatzes der Jagdhunde im Jagdbetrieb, insbesondere im Nachsuche- und Apportierwesen, der Bodenjagd sowie beim Einsatz von spur- und fährtenlauten Hunden; b) den Erlass eines Reglements für die Nachsucheorganisation des Kantons; SRSZ 1.2.2027 9 c) den Erlass von Vorschriften für Jagdhundeprüfungen, sofern keine genehmigten Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder der technischen Kommission Jagdhunde (TKJ) angeboten werden; d) die Vorbereitung und Durchführung von Jagdhundeprüfungen unter dem Patronat eines Mitglieds der AGJ oder TKJ; e) weitere Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Jagdhundewesen; f) die Anerkennung von Jagdhundeprüfungen.
c) Finanzierung 1 Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes werden aus den Patentgebühren finanziert und umfassen folgende Leistungen: a) die Finanzierung des Schweisshundepikettdienstes; b) die Entschädigung der Nachsucheführer; c) die Versicherung der Nachsuchehunde; d) die Aus- und Weiterbildungskosten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes. 2 Die Fachgruppe beantragt die Höhe der benötigten Mittel und deren Verwendung. 3 Der Departementsvorsteher entscheidet im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften über die Beiträge für die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes.
17 Jagdhunde a) Allgemeines 1 Als Jagdhunde gelten Hunde, die eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde vorweisen können und den folgenden FCI Gruppen zugeteilt werden können: a) Terrier (Gruppe 3); b) Dachshunde (Gruppe 4); c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6); d) Vorstehhunde (Gruppe 7); e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8). 2 Ferner zugelassen sind Hunde ohne von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde (Mischlinge), die in direkter Linie von solchen Hunden oder Kreuzungen daraus abstammen. 3 In Zweifelsfällen kann das Amt vom Hundehalter Nachweise oder Informationen über die Herkunft und Abstammung des Hundes einfordern.
18 b) Nicht zugelassene Hunde 1 Für die Jagd nicht zugelassen sind Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreuzungen. Die Fachgruppe Jagdhundewesen entscheidet im Zweifelsfall über die Zulassung bestimmter geeigneter Kreuzungen. 2 Für die Niederwildjagd nicht zugelassen sind: a) stumm jagende Jagdhunde; b) Vorstehhunde. 3 Ausnahmsweise kann das Amt einen Vorstehhund zur Jagd zulassen, der über eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügt und zum Buschieren verwendet wird. 4 Auf der Schneehasenjagd dürfen nur Hunde der Jagdhunderasse der FCI Gruppe 6 eingesetzt werden, die über eine anerkannte Hasenprüfung verfügen.
19 c) Einsatz und Mitführen von Jagdhunden Für den Einsatz und das Mitführen von Jagdhunden gelten folgende Bedingungen: a) pro Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde eingesetzt werden; b) Jagdhunde dürfen ausschliesslich zu Jagdzwecken durch Jagdberechtigte, Jagdlehrgänger oder Personen mit einer Treiberberechtigung geschnallt werden; c) Jagdhunde müssen im jagdlichen Einsatz mit signalfarbenen Halsungen oder Westen ausgerüstet und gekennzeichnet werden, die mit dem Namen des Hundes und der Telefonnummer des Hundehalters zu versehen sind.
20 d) Ausbildung 1 Jeder Jagdhund muss bis zu seinem dritten Lebensjahr eine Ablege- und Gehorsamsprüfung absolvieren. Wird er erst nach seinem dritten Lebensjahr für die Jagd eingesetzt, muss er vor der Patenteingabe die entsprechende Prüfung absolviert haben. 2 Das Anlernen von Junghunden bis zu einem Alter von 24 Monaten ist vom 15. Juli bis 15. August an insgesamt fünf Übungstagen in den offenen Jagdgebieten mit Bewilligung des örtlich zuständigen Wildhüters erlaubt. Er kann für ältere Hunde eine Ausnahmebewilligung erteilen. 3 Zu Ausbildungszwecken dürfen Hunde nach Abs. 2 in Begleitung eines zugelassenen Jagdhundes zum Apportieren von beschossenen und verletzten Wildtieren eingesetzt werden. Für Nachsuchen muss vorgängig eine Bewilligung der Wildhut eingeholt werden und der Hundeführer muss Mitglied der Nachsucheorganisation sein.
21 e) Bewilligungen 1 Das Amt erteilt Organisationen die Bewilligung für die Durchführung von Jagdhundeübungen und -prüfungen. 2 Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt.
22 Organisation 1 Nachsuchen sind mit den Nachsuchegespannen des Schweisshundepikettdienstes durchzuführen. SRSZ 1.2.2027 11 2 Mit Bewilligung der Wildhut können bei Bedarf auch geprüfte Hundegespanne, die nicht dem Schweisshundepikettdienstes angehören, sowie Nachsuchegespanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen werden. 3 Nachsucheführer des Schweisshundepikettdienstes dürfen für den Nachsucheeinsatz ein Motorfahrzeug verwenden, Strassen mit Fahrverboten befahren und das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren.
23 Anforderungen an Hunde des Schweisshundepikettdienstes Hunde im Schweisshundepikettdienst müssen folgende Kriterien erfüllen: a) Eintrag im Schweizerischen Hundestammbuch und Besitz der offiziellen Papiere der FCI; b) weitere im Reglement der Nachsucheorganisation festgehaltene Kriterien.
24 Einsatz 1 Auf beschossene Wildtiere ist unter Leitung des Nachsucheführers eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen. 2 Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über das Ergebnis der Nachsuche unverzüglich zu informieren. 3 Den Anweisungen des Nachsucheführers und der Wildhut ist Folge zu leisten.
Erlegung von verletzten Wildtieren 1 Verletzte Wildtiere sind tierschutz- und fachgerecht zu erlösen. 2 Es ist zulässig, offensichtlich verletzte oder kranke Wildtiere, welche spitz zustehen oder wegflüchten, zu erlegen.
25 Aus- und Weiterbildung 1 Das Amt organisiert einen Grundkurs und mindestens fünf jährliche Übungs- oder Weiterbildungsangebote für die Nachsucheführer. 2 Es kann Dritte mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.
Voraussetzungen 1 Wer Selbsthilfemassnahmen nach § 44 JWG anwenden will, hat der Wildhut ein Gesuch zu stellen. 2 Die Wildhut entscheidet über die zulässigen Selbsthilfemassnahmen und erteilt dem Berechtigten die Bewilligung. 3 Für die Selbsthilfemassnahmen können in Absprache mit der Wildhut Personen beigezogen werden, die über eine im Kanton anerkannte Jagdberechtigung verfügen.