Art. 1 A. Allgemeines
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und den Vollzug der Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)4.
Zürich (city) · 831.301 · ordinance
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Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und den Vollzug der Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)4.
1 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für den Vollzug der VO BZZL zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Die Fachstelle Zürich im Alter (ZiA) ist für die Bedarfsabklärung zuständig.
Die Voraussetzungen der Zuschussberechtigung gemäss
VO BZZL müssen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Betreuungsleistungs- oder Hilfsmittelbezugs erfüllt sein. Art. 4 Ist die Zuschussberechtigung gemäss Art. 4 VO BZZL
VO BZZL ausgerichtet werden. 1 AS 101.100 2 AS 831.300 3 Begründung siehe STRB Nr. 3541 vom 29. November 2023. 4 vom 12. Juli 2023, AS 831.300. Gegenstand Vollzug Massgebender Zeitpunkt Zuschusshöhe 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301 C. Verfahren Art. 5 1 Die ZiA erhebt den Betreuungs- und Hilfsmittelbedarf im Rahmen eines Hausbesuchs gemäss Art. 8 VO BZZL. 2 Die Erhebung erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen. 3 Die Bedarfsempfehlung beschränkt sich auf: a. die in Anhang 1 bezeichneten Betreuungsleistungen; b. die in Anhang 2 bezeichneten Hilfsmittel.
1 Die ZiA füllt das Gesuchsformular gemeinsam mit den gesuchstellenden Personen aus. 2 Die ZiA reicht das Gesuchsformular zusammen mit der Bedarfsempfehlung dem AZL ein.
1 Das AZL erteilt gestützt auf die Bedarfsempfehlung der ZiA und nach Prüfung des Gesuchs gemäss Art. 11 VO BZZL die Kostengutsprache. 2 Es stellt die Kostengutsprache gemäss Art. 12 VO BZZL und die Verfügung gemäss Art. 13 VO BZZL der ZiA in Kopie zu.
Die begünstigte Person reicht dem AZL innert Frist gemäss Art. 15 VO BZZL die Abrechnungen der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen und Hilfsmittel ein.
Bei elektronischer Einreichung der Abrechnungen ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die begünstigte Person: a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat; und b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzeitige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen nachreicht.
1 Die ZiA unterstützt und berät begünstigte Personen bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringenden. 2 Sie bietet den begünstigten Personen Unterstützung und Beratung an, wenn trotz einer Kostengutsprache keine entsprechenden Abrechnungen eingehen. Erhebung Bedarf Gesuch und Bedarfsempfehlung Kostengutsprache Auszahlung a. Abrechnung b. Fristwahrung c. Wiederherstellung der Frist Beratung Wahl Leistungserbringende 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301
Leistungserbringende gelten als geeignet, wenn sie mindestens eines der im Anhang 3 festgelegten Kriterien erfüllen.
1 Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entscheiden über: a. das Gesuch; b. die Auszahlung; c. die Rückerstattung ausbezahlter Zuschüsse. 2 Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden. 3 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.
Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf Zuschüsse gemäss VO BZZL verrechnet werden.
Der Anspruch auf Zuschüsse kann nicht abgetreten werden.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements kann die Anhänge 1–3 dieser Ausführungsbestimmungen an veränderte Bedürfnisse angemessen anpassen.
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Die Ausführungsbestimmungen gelten längstens bis 31. Dezember 2026. Festlegung Leistungserbringende Anordnungen und Rechtsmittel Verrechnung Abtretungsverbot Delegation Inkrafttreten und Geltungsdauer 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301 Anhang 15 Betreuungsleistungen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a Betreuungsleistungen Maximale Vergütung Hygiene – Fusspflege durch Podologin, Podologe oder Spitex, maximal 1 Behandlung pro Monat Fr. 100.– pro Monat Transport und Mobilität – Fahrdienst zu Terminen im Rahmen der üblichen Körperpflege wie Coiffure, Massage, Kosmetik usw. – Fahrdienst zu sozialen Aktivitäten wie kulturelle Anlässe, Sport, Spielenachmittag – Fahrdienst zum Einkaufen von Lebensmitteln, Kleidern, Geschenken, Möbeln usw. – Fahrdienst zur Ausübung der Religiosität oder zu Friedhofsbesuchen Fr. 60.– pro Fahrt Sport und Bewegung – sportliche Aktivitäten ausser Haus Fr. 1000.– pro Kalenderjahr Prävention – Beitrag an präventive Angebote und Dienstleistungen wie z. B. Sturzprävention, Gedächtnistraining Fr. 600.– pro Kalenderjahr Sicherheit – regelmässige Kontaktaufnahme als Sicherheitscheck gemäss Anhang 3 AB BZZL – Nacht-Betreuung wie Kontrolle, Wachen, Hilfe bei Toilettengang, Sicherheit geben Fr. 100.– pro Nacht – Grundsicherheitspauschale in Alterswohnungen Fr. 300.– pro Monat 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301 Betreuungsleistungen Maximale Vergütung Administration Leichte administrative Hilfe im Alltag, im Einzelfall auch durch professionelle Treuhandfirma, wenn die Hilfe nicht durch Pro Senectute, Budgetberatung Caritas, Beiständin oder Beistand erfolgen kann. – finanzielle Angelegenheiten regeln (Zahlungen, Budgetberatung, Steuern, KK-Einforderungen) – Behördenangelegenheiten regeln (Fragen zu Sozialversicherungen, Anträge, Korrespondenz) – allgemeine administrative Unterstützung (z. B. sortieren/regeln der Post) gemäss Anhang 3 AB BZZL 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301 Anhang 2 Hilfsmittel gemäss Art. 5 Abs. 3 Hilfsmittel Maximale Vergütung Bewegungsmelder Fr. 500.– inkl. Montage Lichtsignalsystem Fr. 500.– inkl. Montage Notrufsystem Fr. 80.– Miete pro Monat, Montage einmalig Fr. 220.– Doppelzylinder Fr. 500.– inkl. Montage Schwellenkeil Fr. 500.– inkl. Montage Haltegriff Badezimmer Fr. 500.– inkl. Montage WC-Sitzerhöhung Fr. 150.– Badebrett Fr. 100.– Duschsitz Fr. 300.– Auszieharmatur Küche Fr. 500.– inkl. Montage Rollator Fr. 350.– Gehstock Fr. 150.– Anti-Dekubitusmatratzen Fr. 1000.– bei Kauf oder Fr. 50.– bei Miete pro Monat Schlüsselsafe im Briefkasten Fr. 250.– , Montage einmalig Fr. 170.– Haltegriffe generell Fr. 300.– inkl. Montage Leselupe Fr. 150.– weitere Hilfsmittel gemäss Abklärungsstelle Fr. 300.– Beitrag an bauliche Anpassungen bis Höchstbetrag gemäss Art. 5 lit. b VO BZZL 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL) 831.301 Anhang 36 Leistungserbringende gemäss Art. 12 Leistungserbringende Maximale Vergütung – unter Vorbehalt von Anhang 1 – gemeindeeigene oder durch die Gemeinde beauftragte Spitex-Organisation die in Rechnung gestellten Kosten – private Spitex-Organisation oder Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung – Organisationen des öffentlichen Rechts mit einem Dienstleistungsangebot im Bereich Hilfe und Betreuung – gemeinnützige Organisation im Bereich der Altershilfe – gemeinnütziger Entlastungsdienst Fr. 50.– brutto pro Stunde – andere juristische Person – Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist Fr. 34.– brutto pro Stunde, Fr. 7400.– pro Kalenderjahr 6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.