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Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz

Appenzell Innerrhoden · 454.001 · other

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Generelle Schutzbestimmungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III.A. Landschaftselemente
  9. Art. 10 III.B. Naturelemente
  10. Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 18 III.D. Entwicklungsmassnahmen
  15. Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001
  16. Art. 20
  17. Art. 21 IV. Schlussbestimmungen
  18. Art. 22
  19. Art. 25

19 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss bezweckt die Erhaltung der Moorlandschaften im Kanton Appenzell I.Rh. und stellt eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes sicher. 2 Er gilt für die in den zugehörigen Plänen «Moorlandschaft Schwägalp» (Plandatum: 31. Oktober 2000) und «Moorlandschaft Fähnerenspitz» (Plandatum: 31. Oktober 2000) bezeichneten Perimeter.

Art. 2

Schutzziele 1 Der Landschaftscharakter und der Naturwert der Moorlandschaften sind zu erhalten und dürfen weder durch dauerhafte noch vorübergehende Eingriffe geschmälert werden. 2 Sind durch frühere Eingriffe oder selbstständige Entwicklungen Störungen entstanden, sind diese unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu beseitigen. 3 Die Beeinträchtigung oder Beseitigung geologischer Landschaftselemente wie Steinblöcke (Erratiker), Dolinen oder anderer geomorphologischer Objekte ist unzulässig. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Aufsicht und Vollzug 1 Die Aufsicht wird durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) wahrgenommen. * 2 Der Vollzug obliegt, soweit dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmt, den Bezirken.

Art. 4 II. Generelle Schutzbestimmungen

Bauten und Anlagen 1 Bauliche Veränderungen aller Art sowie Instandstellungen von Anlagen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Instanzen im Sinne der Baugesetzgebung. 2 Die Bewilligung für Bauten und Anlagen kann nur erteilt werden, wenn sie auch der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz nicht widersprechen. * 3 Unzulässig sind insbesondere: a) Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind; b) das Abbauen oder die Schüttung von Materialien, die nicht im Zusammenhang mit bewilligten Bauvorhaben oder rechtmässig erstellter Wege stehen; c) * die Anlage neuer Erschliessungen und das Aufbringen von Hartbelägen auf nicht befestigten Erschliessungsanlagen; die Standeskommission kann in Ausnahmefällen das Aufbringen von Hartbelägen bewilligen; d) die Errichtung von Campingplätzen. 4 Die Instandstellung und Sanierung der bestehenden Bauten und Anlagen hat den landschaftschützerischen Werten Rechnung zu tragen.

Art. 5

Freizeitnutzung 1 Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken ist zulässig, sofern diese dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. * Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001 2 Neue, organisierte und regelmässig stattfindende Freizeitaktivitäten und deren Einrichtungsanlagen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels bedürfen einer Bewilligung des Departementes. * 3 Traditionell stattfindende Sportanlässe oder schon eingerichtete Routen und festgelegte Plätze, wie sie für Mountainbikes, Hängegleiter, Wintersportarten und dergleichen, bestehen, dürfen im bisherigen Rahmen weiterbetrieben und unterhalten werden. 4 Das Campieren ist verboten. 5 Offene Feuer sind ausserhalb der dafür markierten Plätze unzulässig.

Art. 6

Wasserhaushalt 1 Quell- und Fliessgewässer, stehende Gewässer sowie Grundwasservorkommen dürfen weder verändert, noch darf ihre Qualität beeinträchtigt werden. 2 Wasserfassungen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen bzw. für die den Schutzzielen angepasste Bewirtschaftung notwendig sind. 3 Die Neuanlage von flächigen Entwässerungen und Drainagen ist untersagt. Die Sanierung bestehender Entwässerungen und Drainagen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dadurch der Naturwert einer Fläche gesteigert werden kann.

Art. 7

Wald und Jagd 1 Forstliche Eingriffe haben gemäss den Bewirtschaftungsgrundsätzen der kantonalen Waldgesetzgebung zu erfolgen. 2 Stufige Waldränder mit Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel sind zu erhalten und zu fördern. Die Waldrandlänge darf nicht verkürzt werden. 3 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. 454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden III. Schutzbestimmungen im Einzelnen

Art. 8 III.A. Landschaftselemente

Bestockte Weiden 1 Für bestockte Weiden gilt Folgendes: a) Das Verhältnis der bestockten zur beweideten Fläche ist möglichst zu erhalten; b) Das Fällen von Bäumen bedarf in jedem Falle einer forstrechtlichen Bewilligung; c) Die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Art. 9 * Kulturhistorisches Landschaftsgebiet 1 Die bezeichnete Fläche ist als Objekt gemäss Art. 29 ff. der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH) geschützt.

Art. 10 III.B. Naturelemente

Lebensraumkerngebiet 1 Die Wälder im Lebensraumkerngebiet sind gestützt auf die Bestimmungen der Waldgesetzgebung im Rahmen der Waldentwicklungsplanung als Waldreservate auszuscheiden. 2 Sie sind in ihrer typischen Struktur als Lebensraum störungsempfindlicher Wildarten zu erhalten. 3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen. 4 Die Kerngebiete dürfen nur auf bestehenden Wegen begangen werden. Das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege ist untersagt. 5 Organisierte Anlässe, Sportwettkämpfe und dergleichen sind unzulässig. Für traditionell stattfindende Anlässe und den Forstseegottesdienst sowie die Benutzung schon eingerichteter Routen bleibt Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses vorbehalten. *

Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001

Schützenswerte Waldvegetation 1 Die schützenswerte Waldvegetation ist im Rahmen der Waldentwicklungsplanung auszuscheiden. 2 Der Artenreichtum und die moortypische Vegetation sind zu erhalten. 3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.

Art. 12

Hochmoore 1 Hochmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. * 2 Die Bewirtschaftung der Hochmoore darf nur basierend auf eine entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarung erfolgen. 3 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt. 4 Zum Schutze vor Verbuschung können die notwendigen Massnahmen angeordnet werden.

Art. 13

Flachmoore 1 Flachmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. * 2 Sie sind zu bewirtschaften. In der Regel besteht die Bewirtschaftung mit dem alljährlichen Schnitt im Spätsommer. 3 Das Schnittgut muss so rasch als möglich abgeführt werden. 4 Flachmoore sind vor Trittschäden zu schützen. 5 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt.

Art. 14

Magerstandorte und -weiden 1 Magerstandorte und -weiden sind Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH und entsprechend geschützt. * 2 Magerweiden dürfen nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen beweidet werden; Trittschäden sind zu vermeiden. Die Beweidung mit Schafen ist untersagt. 3 Das Zuführen und Ausbringen von Düngern und dergleichen ist untersagt. 454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen hat sich auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Die Unkrautbekämpfung hat einzelstockweise zu erfolgen. Art. 15 * Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Ufervegetation 1 Die bezeichneten Hecken, Einzelbäume sowie Feld- und Ufergehölze sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt. 2 Die übrige Ufervegetation ist nach Art. 15 ff. VNH geschützt. Art. 16 * Stehende Gewässer 1 Die bezeichneten stehenden Gewässer sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt. 2 Die Ufervegetation ist nach Art. 15. ff. VNH geschützt. III.C. Kulturelemente Art. 17 * Kulturobjekte, Trockenmauern und Moorprügelwege 1 Die bezeichneten Kulturelemente sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.

Art. 18 III.D. Entwicklungsmassnahmen

Pufferzonen in der Moorlandschaft Fähnerenspitz 1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, sind bis Ende 2002 Pufferzonen in der im Schutzplan vorgegebenen Richtgrösse der Entwicklungsmassnahmen auszuscheiden.

Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001

Pufferzonen in der Moorlandschaft Schwägalp 1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, darf im Sinne einer Richtgrösse im Abstand von 20 m oberhalb und neben den geschützten Flächen (Hoch- und Flachmoore, Magerstandorte und -weiden) sowie 5 m unterhalb derjenigen nicht aktiv gedüngt werden. Eine extensive Nutzung dieser Pufferstreifen, wie die Beweidung durch Rindvieh, bleibt aber gewährleistet.

Art. 20

Rückführungsfläche 1 Im Sinne der ökologischen Aufwertung der Moorlandschaft sind diese Flächen zu extensivieren und allenfalls wieder zu vernässen.

Art. 21 IV. Schlussbestimmungen

Entschädigung 1 Die Entschädigungen richten sich nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.

Art. 22

Gebühren 1 Für Bewilligungen im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses werden Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- erhoben. Art. 23 * … Art. 24 * Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen diesen Standeskommissionsbeschluss sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden in Anwendung der Strafprozessgesetzgebung mit Busse bestraft.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 03.04.2001 03.04.2001 Erlass Erstfassung - 14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 Abs. 5 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 Abs. 1 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 17 geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 23 aufgehoben - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 24 geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 geändert - 09.05.2017 09.05.2017 Art. 4 Abs. 3, c) geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 03.04.2001 03.04.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 3, c) 09.05.2017 09.05.2017 geändert - Art. 5 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 9 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 10 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 13 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 14 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 17 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 23 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben - Art. 24 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 24 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

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