§ 1
Unterricht in den Weiterbildungskursen 1 Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.
Basel-Landschaft · 156.12 · ordinance
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Unterricht in den Weiterbildungskursen 1 Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.
Unterricht innerhalb des Pflichtpensums 1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation. 2 Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.
Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen 1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5. 2 Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.
Nebenamtliche Lehrkräfte 1 Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert. 2 Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5. § 5 * … 1) SGS 100, GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557 2 156.12
Schlussbestimmungen 1 Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 19782) über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft. 2) GS 26.722 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557 3 156.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.03.1991 12.08.1991 Erlass Erstfassung GS 30.557 12.03.2013 01.06.2013 § 5 aufgehoben sg. GS 38.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557 4 156.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.1991 12.08.1991 Erstfassung GS 30.557 § 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben sg. GS 38.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557