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Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.331 b) die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilfröhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasserflächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltsmassnahmen; c) die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch das Anlegen von Teichen; d) die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Unterhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten; c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser- oder Bodenqualität negativ beeinflussen; d) das Ausbringen von Dünger; e) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Vegetation und andere Eingriffe; f) das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Störungen des Gebietes; g) die Jagd; h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 2 Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt: a) die Fischerei und die künstliche Fischhaltung; b) das Befahren mit Booten; 451.331 c) das Baden und Schlittschuhlaufen.

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht. 3 Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.

Art. 6

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.331 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 30.04.1997 23.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 21/1997 451.331 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.04.1997 23.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 21/1997

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