Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 507a27e38e2875585006a1de1496b964c248b6f47167448be90c9a0d1a16825a
8 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000,
der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als
Schutzzone auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.331
b) die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilfröhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasserflächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltsmassnahmen;
c) die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit
schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch
das Anlegen von Teichen;
d) die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und
deren Entwicklung;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Unterhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen.
Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen,
durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser-
oder Bodenqualität negativ beeinflussen;
d) das Ausbringen von Dünger;
e) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Vegetation und andere Eingriffe;
f) das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Störungen des Gebietes;
g) die Jagd;
h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt:
a) die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;
b) das Befahren mit Booten;
451.331
c) das Baden und Schlittschuhlaufen.
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt
werden.
2 Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.
3 Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.
Art. 6
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.331
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.04.1997 23.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 21/1997
451.331
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.04.1997 23.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 21/1997