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Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich

Zürich (city) · 551.122 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bedrohungsmanagement
  5. Art. 5
  6. Art. 6 der Stadtpolizei Zürich551.122
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Datenbearbeitung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 D. Information der gefährdenden Person
  13. Art. 13
  14. Art. 14 E. Schlussbestimmung

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieser Erlass regelt die Grundsätze des Bedrohungs managements.

Art. 2

Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Verhinde rung schwerer Gewalttaten. Eskalations oder Gefährdungspo tenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und mit den geeigne ten Massnahmen entschärft werden.

Art. 3

Die Stadtpolizei Zürich betreibt eigenständig ein Bedro hungsmanagement. Sie wirkt im Kantonalen Bedrohungsmana gement mit.

Art. 4 B. Bedrohungsmanagement

Jede Person kann der Stadtpolizei Meldung erstatten, wenn bei einer Person Anzeichen für ein Eskalations oder Ge fährdungspotenzial vorliegen.

Art. 5

1 Die Stadtpolizei überprüft eingegangene Meldungen da raufhin, ob eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wer den soll. 2 Vorfälle von Häuslicher Gewalt kann sie ohne entsprechende Meldungen daraufhin überprüfen, ob eine Gefährdungseinschät zung vorgenommen werden soll. 3 Die Kriterien für die Vorprüfung finden sich im Anhang zu die sem Reglement. Für die Vorprüfung können auch wissenschaft liche Analyseinstrumente eingesetzt werden. 1 LS 551.12 AS 101.1003 Begründung siehe STRB Nr. 663 vom 30. August 2017. Gegenstand Zweck Zuständigkeit Melderecht Vorprüfung 2Reglement über das Bedrohungsmanagement

Art. 6 der Stadtpolizei Zürich551.122

1 Die Stadtpolizei kann für die Gefährdungseinschätzung wissenschaftliche Analyseinstrumente einsetzen und die kanto nale Fachstelle für Forensisches Assessment (FFA) zur Unter stützung beiziehen. 2 Sie erhebt die für die Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen. Insbesondere kann sie a. Polizeiliche Vorakten beiziehen; b. Auskünfte bei gefährdeten Personen, Verwaltungsstellen, Institutionen oder Unternehmen einholen; c. Gespräche mit gefährdenden Personen führen; d. Auskünfte von Personen einholen, die Hinweise zur Gefähr dungssituation geben können; e. Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen auswer ten. 3 Die Gefährdungseinschätzung ist fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Art. 7

1 Liegt ein Gefährdungspotenzial vor, ergreift die Stadt polizei die verhältnismässigen Massnahmen. Insbesondere kann sie a. die gefährdete Person oder eine geeignete Vertretung einer Behörde instruieren, Verhaltensweisen und veränderun gen der gefährdenden Person der Stadtpolizei zu melden (passive Beobachtung); b. die ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen regel mässig auf Verhaltensweisen und veränderungen der ge fährdenden Person überprüfen (aktive Beobachtung); c. eine geeignete Privat oder Fachperson darum ersuchen, den Kontakt zur gefährdenden Person zu halten und Ver haltensweisen und veränderungen der Stadtpolizei zu mel den (Monitoring); d. gefährdende Personen direkt auf ihr Verhalten ansprechen, Hilfeleistung zur Bewältigung von Konfliktsituationen anbie ten oder sie an geeignete Stellen vermitteln und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen einer Missachtung informieren (Gefährderansprache); e. gefährdete Personen beraten oder für sie geeignete Schutz und Unterstützungsmassnahmen organisieren; f. allfällige Waffen oder gefährliche Gegenstände sicherstellen; Gefährdungs einschätzung Massnahmen 3Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich 551.122 g. zur Installation von Hilfs oder Schutzmassnahmen andere Behörden oder Institutionen mit einbeziehen. 2 Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug trifft die Stadtpolizei umge hend die notwendigen polizeilichen Massnahmen.

Art. 8 C. Datenbearbeitung

1 Die Stadtpolizei bearbeitet und verwaltet die Informa tionen des Bedrohungsmanagements in elektronischer Form. Informationen in Papierform können als temporäre Arbeitsin strumente geführt werden und sind so rasch als möglich zu ver nichten. 2 Sie führt die Informationen des Bedrohungsmanagements in einer eigenen elektronischen Geschäftskontrolle und in einer themenspezifischen Datenbank des kantonalen Datenbearbei tungs und Informationssystems POLIS.

Art. 9

1 Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass keine Gefähr dungseinschätzung durchgeführt werden soll, werden Durch führung und Ergebnis der Vorprüfung in der Geschäftskontrolle festgehalten. Diese Informationen werden nach zehn Jahren ge löscht. 2 Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass eine Gefährdungs einschätzung durchgeführt werden soll, eröffnet die Stadtpolizei einen entsprechenden Geschäftsfall in der Geschäftskontrolle und im POLIS. Für diese Informationen gelten die Löschfristen der Verordnung über das Polizei Informationssystem POLIS (POLIS Verordnung)4.

Art. 10

Zugriff auf die Informationen des Bedrohungsmanage ments haben bei der Stadtpolizei ausschliesslich Mitarbeitende der Fachgruppe Bedrohungsmanagement.

Art. 11

Städtische Behörden sind verpflichtet, die Stadtpolizei bei der Entschärfung von Eskalations und Gefährdungspoten zial zu unterstützen und ihr, Schweige oder Geheimhaltungs pflichten übergeordneten Rechts vorbehalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 12 D. Information der gefährdenden Person

1 Die Stadtpolizei informiert die gefährdende Person so bald als möglich darüber, dass sie im Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei geführt wird. Art und Umfang der erfolgten Infor mationen sind zu dokumentieren. 4 vom 13. Juli 2005, LS 551.103. Geschäfts kontrolle und POLIS Führung und Löschung der Geschäftsfälle Zugriffs berechtigung Amtshilfe Informations pflicht 4Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich551.122 2 Die Information an eine gefährdende Person kann ausnahms weise vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen not wendig ist. 3 Ist eine Information gemäss Abs. 1 zwölf Monate nach Eröff nung des Geschäfts noch nicht erfolgt, entscheidet die Kom mandantin oder der Kommandant über einen ersten Aufschub von maximal zwölf Monaten. Die Information kann wiederholt jeweils für zwölf Monate aufgeschoben werden.

Art. 13

Die Stadtpolizei berichtet jährlich über die Tätigkeiten und Entwicklungen des Bedrohungsmanagements zuhanden des Sicherheitsdepartements. Sie weist hierfür auch die erfor derlichen Kennzahlen aus.

Art. 14 E. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Bericht Inkrafttreten 5Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich 551.122 Anhang Kriterien und Informationen für die Durchführung einer Gefährdungseinschätzung (Vorprüfung) 1. Mit der Vorprüfung gemäss Art. 5 wird überprüft, ob eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt werden soll. 2. Eine Gefährdungseinschätzung ist vorzunehmen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte auf Vorbereitung oder Ausübung künftiger, schwerer Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität ergeben, namentlich: – Tötungsdelikte – schwere Körperverletzung – einfache Körperverletzung im Rahmen häuslicher Gewalt – einfache Körperverletzung zum Nachteil von Minder jährigen – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung – sexuelle Handlungen mit Kindern – Freiheitsberaubung und Entführung – Brandstiftung. 3. Anhaltspunkte i. S. v. Ziff. 2 können insbesondere sein: – Drohungen – früher oder aktuell ausgeübte körperliche oder sexuelle Gewalt – Aggressivität gegen Personen oder Sachen – Gewaltfantasien, Gewaltankündigung, Andeutungen – Bereitschaft, Gewalt anzuwenden (z. B. aufgrund bereits bekannter Vorfälle) – psychosoziale Stressfaktoren, private oder berufliche Krisen (z. B. drohende Kündigung, Arbeitslosigkeit, Trennung, Entzug der Obhut über Kinder usw.) – Stalking Verhalten oder obsessives Verhalten (z. B. Fixierung auf eine Person) – wiederholte Gefährdungsmeldungen von voneinander unabhängigen Personen / Stellen 6Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich551.122 – qualifizierte Gefährdungsmeldungen (z. B. von Ärz tinnen und Ärzten, Psychiaterinnen und Psychiatern, Psychologinnen und Psychologen, Opferhilfestellen, Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Strafvoll zugsbehörden, polizeilichen Gewaltschutzstellen) – Zugang zu Waffen, besondere Waffenaffinität, bereits erfolgte Verwendung von Waffen – Auslösen von Angst bei Betroffenen bezüglich einer schweren Gewalttat – psychische Auffälligkeiten oder Störungen (z. B. Wahn vorstellungen, manisches Verhalten, gefährdete Person fühlt sich verfolgt, bedroht oder ungerecht behandelt) oder bestehende psychiatrische oder psychologische Behandlung – signifikante Verhaltensänderungen (z. B. zunehmende Verwahrlosung, persönlichkeitsfremdes Verhalten) – Suizidalität – Alkohol , Drogen oder Medikamentenmissbrauch – querulatorisches Verhalten – fehlende Normorientierung (z. B. mehrere Vorstrafen). 4. Für die Durchführung einer Vorprüfung soll die Meldung in der Regel folgende Angaben enthalten: – Personalien der gefährdeten Personen – Personalien der gefährdenden Person – Kontaktmöglichkeiten – Konkrete und detaillierte Beschreibung der Ereignisse und Beobachtungen mit Zeit und Ortsangabe – Beschreibung der befürchteten Gefährdung und deren Gründe – Vorgeschichte (einschliesslich bisherige Bemühungen, Abmachungen und Lösungsversuche zur Verbesse rung der Situation) – involvierte Drittpersonen, Behörden und Institutionen. 7Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich 551.122 5. Ergeben sich nicht alle für die Vorprüfung notwendigen In formationen, erhebt die Stadtpolizei die fehlenden Anga ben. Insbesondere kann sie: – mit der meldenden Person / Stelle Kontakt aufnehmen, um fehlende Angaben zu ergänzen und weitere sach dienliche Informationen einzuholen – polizeilich zugängliche Datenbanken konsultieren – Auskünfte bei Amtsstellen einholen.

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