Law

Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen

Confederation · 955.3 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 eec12da892a5b22eeee9d707898eed9d546572c1baf91e2de9e766940823ce6d

Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Ausnahmen
  4. Art. 4 Allgemeine Definition
  5. Art. 5 Wirtschaftlich berechtigte Person einer SICAV
  6. Art. 6 Indirekte Kontrolle und Kontrolle auf andere Weise
  7. Art. 7 Identifikation und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
  8. Art. 8 Dokumentation und Aufbewahrung der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
  9. Art. 9 Meldung an das Transparenzregister
  10. Art. 10 Meldung von Änderungen
  11. Art. 11 Verfahren zur Meldung an das Handelsregister
  12. Art. 12 Verantwortlichkeit für die Meldungen an die Register
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Wirtschaftlich berechtigte Personen von Trusts
  16. Art. 16 Pflichten der oder des Trustees
  17. Art. 17 Pflichten der juristischen Personen ausländischen Rechts
  18. Art. 18 Zusätzliche Pflichten für juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Führung und Form
  21. Art. 21 Inhalt
  22. Art. 22 Elektronisches Meldeverfahren
  23. Art. 23 Wirkungen
  24. Art. 24 Löschung
  25. Art. 25 Recht der Kontrollstelle auf Online-Abruf
  26. Art. 26 Recht der Behörden auf Online-Abruf
  27. Art. 27 Recht auf Online-Abruf zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
  28. Art. 28 Transparenzregisterauszug
  29. Art. 29 Einzelheiten und Daten zum Abruf
  30. Art. 30 Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
  31. Art. 31 Meldung von Unterschieden durch Behörden
  32. Art. 32 Meldung von Unterschieden durch die Rechtseinheiten
  33. Art. 33 Prüfung der Meldungen durch die registerführende Behörde
  34. Art. 34 Bearbeitung von Meldungen von Unterschieden und Vermerk im Transparenzregister
  35. Art. 35 Prüfung der Informationen im Transparenzregister durch die Kontrollstelle
  36. Art. 36 Kontrollen aufgrund eines Vermerks
  37. Art. 37 Auskunftspflicht der Rechtseinheiten und betroffener Dritter
  38. Art. 38 Massnahmen bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Einträgen
  39. Art. 39 Kontrollstelle
  40. Art. 40 Eintragung im Grundbuch
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
  44. Art. 44 Missachten von Verfügungen
  45. Art. 45 Zuständigkeit und Verfolgung
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Ausführungsbestimmungen
  48. Art. 48 Änderung anderer Erlasse
  49. Art. 49 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  50. Art. 50 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege
  51. Art. 51 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts
  52. Art. 52 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden
  53. Art. 53 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht von juristischen Personen ausländischen Rechts
  54. Art. 54 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
  55. Art. 55 Koordination
  56. Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

56 provisions

Art. 41

1 Die Eintragung im Transparenzregister, die Änderung und die Löschung eines Eintrags im Transparenzregister sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei. 2 Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung eines Auszuges sind gebührenpflichtig. 3 Die Kontrollstelle kann die Kosten für das Kontrollverfahren einer Person auferlegen, wenn diese gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verstossen, die Eröffnung des Kontrollverfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. 4 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 42

1 Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen. Sie übermitteln einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden. 2 Die zuständigen Bundesbehörden können Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden. 3 Auf Ersuchen der Kontrollstelle können die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dieser die Daten bekanntgeben, welche diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte Daten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren, sofern die Bekanntgabe das Verfahren nicht gefährdet. Diese Daten können Personendaten und Daten juristischer Personen umfassen, einschliesslich: a. besonders schützenswerte Personendaten über:1. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, 3. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, 4. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 5. Massnahmen der sozialen Hilfe; b. besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. 4 Die Kontrollstelle kann von den zuständigen Steuerbehörden eine Liste der Rechtseinheiten anfordern, die sie als Rechtseinheiten, die ihre tatsächliche Verwaltung oder ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz haben, identifiziert haben. 5 Die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone sind für die Bekanntgabe der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Steuergeheimnis entbunden.

Art. 43 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Meldepflicht nach Artikel 13, 14 oder 17 verletzt; b. die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister oder an das Handelsregister nach Artikel 9–11 oder 17 verletzt; c. gegenüber der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht.

Art. 44 Missachten von Verfügungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 45 Zuständigkeit und Verfolgung

1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR anwendbar. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. 3 Die Kontrollstelle meldet im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 35–39 Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der zuständigen Stelle des EFD und Verstösse gegen Artikel 327a StGB den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 4 Die Strafverfolgung verjährt nach sieben Jahren. 5 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die zuständige Stelle beim EFD die Akten der Bundesanwaltschaft, die sie an das Bundesstrafgericht weiterleitet. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 VStrR gelten sinngemäss. 6 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie die Vertreterin oder der Vertreter des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. SR 313.0 SR 311.0

Art. 46

1 Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Dritten sind berechtigt, Personendaten und Daten juristischer Personen zu bearbeiten und sich gegenseitig bekanntzugeben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, einschliesslich: a. besonders schützenswerte Personendaten über:1. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, 3. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, 4. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 5. Massnahmen der sozialen Hilfe; b. besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. 2 Die Daten der im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen werden während zehn Jahren nach ihrer Löschung aus dem Transparenzregister aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. Die Bestimmungen von Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 bleiben vorbehalten. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung, namentlich die Datensicherheit sowie die Organisation und die Führung des Transparenzregisters. 4 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ist nicht anwendbar auf Daten aus dem Transparenzregister, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen. SR 235.1 SR 152.3

Art. 47 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 48 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 49 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

1 Für Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach den Artikeln 697j und 790a OR nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes als beachtet, sofern die gemeldeten Personen gemäss dem neuen Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen der betroffenen Rechtseinheit sind. 2 Auf Verlangen der juristischen Person müssen sie dieser die nach Artikel 13 Absatz 4 erforderlichen Informationen innerhalb eines Monats mitteilen. SR 220

Art. 50 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewahren das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. Die Aufbewahrung der Belege für die Meldung richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 51 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts

1 Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die gemäss Artikel 9 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vornehmen. 2 Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die gemäss Artikel 9 oder 11 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen. 3 Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens innerhalb der folgenden Fristen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen: a. für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: drei Monate; b. für andere Gesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: vier Monate; c. für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate; d. für andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate.

Art. 52 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden

1 Ändert eine juristische Person schweizerischen Privatrechts zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 51 einen Eintrag im Handelsregister, so macht das zuständige kantonale Handelsregisteramt sie bei der ersten Änderung auf ihre Meldepflicht nach den Artikeln 9 und 51 aufmerksam. Es teilt anschliessend die Änderung der registerführenden Behörde mit. 2 Nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäss Artikel 51 Absatz 1, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, überprüft die registerführende Behörde, ob die juristische Person ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie die juristische Person unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht dazu auf.

Art. 53 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht von juristischen Personen ausländischen Rechts

Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die gemäss Artikel 17 erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.

Art. 54 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre

1 Die Pflicht zur Meldung von Unterschieden gemäss Artikel 30 gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Stellt der Finanzintermediär nach Ablauf dieser Frist fest, dass eine Gesellschaft nicht im Transparenzregister eingetragen ist, muss er die Gesellschaft fragen, ob sie der Frist von zwei Jahren nach Artikel 51 Absatz 2 untersteht. Wenn die Gesellschaft dies bestätigt, ist er bis zum Ablauf der Frist von zwei Jahren nicht verpflichtet, Unterschiede an das Transparenzregister zu melden.

Art. 55 Koordination

... Die Koordinationsbestimmung kann unter AS 2026 323 konsultiert werden.

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens; 1. Oktober 2026 BRB vom 12. Juni 2026

← Find another law