1 Die Eintragung im Transparenzregister, die Änderung und die Löschung eines Eintrags im Transparenzregister sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei.
2 Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung eines Auszuges sind gebührenpflichtig.
3 Die Kontrollstelle kann die Kosten für das Kontrollverfahren einer Person auferlegen, wenn diese gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verstossen, die Eröffnung des Kontrollverfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat.
4 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
Art. 42
1 Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen. Sie übermitteln einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
2 Die zuständigen Bundesbehörden können Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
3 Auf Ersuchen der Kontrollstelle können die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dieser die Daten bekanntgeben, welche diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte Daten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren, sofern die Bekanntgabe das Verfahren nicht gefährdet. Diese Daten können Personendaten und Daten juristischer Personen umfassen, einschliesslich:
a. besonders schützenswerte Personendaten über:1. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5. Massnahmen der sozialen Hilfe;
b. besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
4 Die Kontrollstelle kann von den zuständigen Steuerbehörden eine Liste der Rechtseinheiten anfordern, die sie als Rechtseinheiten, die ihre tatsächliche Verwaltung oder ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz haben, identifiziert haben.
5 Die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone sind für die Bekanntgabe der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Steuergeheimnis entbunden.
Art. 43 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldepflicht nach Artikel 13, 14 oder 17 verletzt;
b. die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister oder an das Handelsregister nach Artikel 9–11 oder 17 verletzt;
c. gegenüber der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht.
Art. 44 Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 45 Zuständigkeit und Verfolgung
1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
3 Die Kontrollstelle meldet im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 35–39 Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der zuständigen Stelle des EFD und Verstösse gegen Artikel 327a StGB den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4 Die Strafverfolgung verjährt nach sieben Jahren.
5 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die zuständige Stelle beim EFD die Akten der Bundesanwaltschaft, die sie an das Bundesstrafgericht weiterleitet. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 VStrR gelten sinngemäss.
6 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie die Vertreterin oder der Vertreter des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
SR 313.0
SR 311.0
Art. 46
1 Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Dritten sind berechtigt, Personendaten und Daten juristischer Personen zu bearbeiten und sich gegenseitig bekanntzugeben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, einschliesslich:
a. besonders schützenswerte Personendaten über:1. religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5. Massnahmen der sozialen Hilfe;
b. besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
2 Die Daten der im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen werden während zehn Jahren nach ihrer Löschung aus dem Transparenzregister aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. Die Bestimmungen von Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 bleiben vorbehalten.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung, namentlich die Datensicherheit sowie die Organisation und die Führung des Transparenzregisters.
4 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ist nicht anwendbar auf Daten aus dem Transparenzregister, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen.
SR 235.1
SR 152.3
Art. 47 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 49 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
1 Für Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach den Artikeln 697j und 790a OR nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes als beachtet, sofern die gemeldeten Personen gemäss dem neuen Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen der betroffenen Rechtseinheit sind.
2 Auf Verlangen der juristischen Person müssen sie dieser die nach Artikel 13 Absatz 4 erforderlichen Informationen innerhalb eines Monats mitteilen.
SR 220
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewahren das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. Die Aufbewahrung der Belege für die Meldung richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 51 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts
1 Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die gemäss Artikel 9 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vornehmen.
2 Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die gemäss Artikel 9 oder 11 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
3 Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens innerhalb der folgenden Fristen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen:
a. für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: drei Monate;
b. für andere Gesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: vier Monate;
c. für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate;
d. für andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate.
Art. 52 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden
1 Ändert eine juristische Person schweizerischen Privatrechts zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 51 einen Eintrag im Handelsregister, so macht das zuständige kantonale Handelsregisteramt sie bei der ersten Änderung auf ihre Meldepflicht nach den Artikeln 9 und 51 aufmerksam. Es teilt anschliessend die Änderung der registerführenden Behörde mit.
2 Nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäss Artikel 51 Absatz 1, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, überprüft die registerführende Behörde, ob die juristische Person ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie die juristische Person unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht dazu auf.
Art. 53 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht von juristischen Personen ausländischen Rechts
Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die gemäss Artikel 17 erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
Art. 54 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
1 Die Pflicht zur Meldung von Unterschieden gemäss Artikel 30 gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Stellt der Finanzintermediär nach Ablauf dieser Frist fest, dass eine Gesellschaft nicht im Transparenzregister eingetragen ist, muss er die Gesellschaft fragen, ob sie der Frist von zwei Jahren nach Artikel 51 Absatz 2 untersteht. Wenn die Gesellschaft dies bestätigt, ist er bis zum Ablauf der Frist von zwei Jahren nicht verpflichtet, Unterschiede an das Transparenzregister zu melden.
Art. 55 Koordination
...
Die Koordinationsbestimmung kann unter AS 2026 323 konsultiert werden.
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens; 1. Oktober 2026
BRB vom 12. Juni 2026