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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

Intercantonal · 7.7-10 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engishofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen, Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil1), die thurgauischen Einheitsgemeinden Hefenhofen und Sommeri2) sowie die sanktgallische politische Gemeinde Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasser - reinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. 1) Jetzt Politische Gemeinden Amriswil, Erlen, Hohentannen und Sulgen. 2) Jetzt Politische Gemeinden Hefenhofen und Sommeri. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal

Art. 3

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 52 ZGB1) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

Art. 4

1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. 2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung2) sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.

Art. 6

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden. 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsi - denten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. 1) SR 210 2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20. Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321 3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau1). 4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7

1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 9

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Artikel 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung3) dem Bundesgericht zu unterbreiten. 1) vom 6. Juli 1988; aufgehoben. 2) SR 281.1 3) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101. 814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft1). 1) Vom RR des Kantons SG am 1. September 1970, vom RR des Kantons TG am 21. September 1970 genehmigt. Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.09.1970 21.09.1970 Erstfassung 39/1970

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