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10 provisions
§ 1
Zuständigkeit Art. 15 BewG
1 Zuständig sind:
a)* der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
b) das Bau- und Justizdepartement2) als beschwerdeberechtigte Behörde;
c) das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.
2. Kantonale Bewilligungsgründe
§ 2
Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG
Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person
als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
2 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person
als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge,
schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
1) SR 211.412.41.
2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
GS 90, 836
212.431
3. Verfahren
§ 3
Einleitung des Verfahrens
1 Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Erwerber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet
§ 4 beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.*
Abklärungen
1 Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.
§ 5
Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides
1 Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.
§ 6
Statistik Art. 20 BewV
1 Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich
alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)1) mit.*
2 Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für
§ 7 Justiz.*
Gebühren
1 Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000
Franken zu entrichten.
2 Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs2).
4. Schlussbestimmungen
§ 8
Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV
1 Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues
zuständig.
§ 9
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung
des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland3);
1) SR 211.412.411.
2) BGS 615.11.
3) GS 86, 349.
212.431
b) die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur
Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland4).
§ 10
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung
durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.
4) GS 89, 560.
212.431
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.02.1999 01.08.2000 § 1 Abs. 1, a) geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 3 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 4 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 5 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 2 geändert -
212.431
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, a) 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 3 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 4 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 5 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 6 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -