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4 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1
Artikel 3a[3] der Schulordnung bezieht sich im Grundsatz auf jene Organisationen, welche im kantonalen Rahmenkonzept "Frühe Kindheit" erwähnt sind.
2
Demnach sind private Leistungserbringer (auch bereits öffentlich mitfinanzierte), welche ihre Angebote in der Gemeinde durchführen, im Geltungsbereich dieser Bestimmung.
Art. 2 Qualität der Angebote
1
Die Qualität der Leistungen im Bereich der Frühförderung ist zentral. Wer eine Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, hat die eigenen Standards der Leistungen darzustellen und darüber zu berichten.
2
Zu den Standards der Leistungsträger gehören:
a.
pädagogische Konzepte mit den Grundsätzen und Zielen der jeweiligen Organisation
b.
Betriebskonzepte mit Stellenplan
c.
Nachweis geeigneter Räumlichkeiten
d.
Budget und Jahresrechnung
e.
Nachweis über den Bedarf an öffentlicher Unterstützung
Art. 3 Formen der Unterstützung
1
Leistungsvereinbarungen sind der Standard einer möglichen Unterstützung. Diese regeln alle relevanten Fragen der Zusammenarbeit mit der Gemeinde.
2
Trägerschaften, welche mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abschliessen möchten, haben die Bedingungen dieser Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.
3
Eine finanzielle Unterstützung steht unter dem Vorbehalt der Kreditierung der zuständigen Instanzen. Es besteht kein Anspruch auf eine Leistungsvereinbarung.
Art. 4 Verfahren
1
Der erstmalige Abschluss von Leistungsvereinbarungen der Gemeinde Glarus mit privaten Leistungserbringern ist dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen. Die Schulkommission stellt entsprechende Anträge.