Law

Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen

Appenzell Ausserrhoden · 122.241 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5686c105279ec1a53c36fa8f3202f40cc39c74533699e299c50bde5e952e9123

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Art. 1 Zuweisungsgrenze (
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.241
  7. Art. 12 (Art. 2 und
  8. Art. 20 Unterkünfte (

8 provisions

Art. 1

Art. 2 Art. 1 Zuweisungsgrenze (

KR AsylVo) 1 Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent. Art. 2 Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo) 1 Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen richten sich nach Anhang A. 2 Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von 14 Tagen abdecken.

Art. 3

Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo) 1 Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe nur in Ausnahmefällen möglich. 2 Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Franken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken. 1) KR AsylVO (bGS 122.24) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1060 1 122.241 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo) 1 Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen für Verpflegung und Hygiene zu beschränken. 2 Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach folgenden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen: a) Einzelpersonen Fr. 8.00 b) 2. Person der Unterstützungseinheit Fr. 4.00 c) 3. Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00 d) 4. Person der Unterstützungseinheit Fr. 2.00 e) jede weitere Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00 3 Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.

Art. 5

Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo) 1 Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach Anhang B. 2 Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme richtet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales. * 3 Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Soziales voraus. * 4 Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht besuchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträge anerkennen. * 5 Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson anerkannt.

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.241

Schlussbestimmung 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 122.241 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504 11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588 27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.241 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 5 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504 Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Anhang A 122.241 Anhang A: Ansätze zur Bemessung der Unterstützungsleistungen, Einkommen, Vermögen, Sanktionen

Art. 12 (Art. 2 und

1. Direkte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene (pro Person und Unterstützungstag) Erwachsene, Jugendliche ab 17. Altersjahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind für jedes weitere Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1.1 Verpflegung Bei zentraler Verpflegung im Sinne einer Sachleistung kann von diesem Ansatz abgewichen werden. 9.50 5.50 4.50 3.50 2.50 1.70 1.2 Taschengeld 2.50 0.50 0.50 0.50 0.50 0.-- 1.3 Bekleidung und Schuhe 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.4 Übrige persönliche Haushaltungskosten (z.B. Hygieneartikel, Windeln, Abwasch-, Wasch- und Reinigungsmittel, Verkehrsauslagen für Freizeitbelange und Arztbesuche, Hausapotheke, Abfallentsorgung) 0.70 0.70 0.70 0.70 0.70 0.-- 2. Indirekte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene (In der Regel anwendbare Ansätze für Leistungen, die direkt an Dritte bezahlt oder den Sozialhilfebeziehenden nach Aufwand gegen Beleg entrichtet werden können) 2.1 Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl- und Ausländerbehörden des Kantons und Bundes (öffentlicher Verkehr, Billet 2. Klasse) nach Aufwand 122.241 Anhang A 3. Gesundheitskosten 3.1 Versicherte Leistungen Leistungen der obligatorischen Krankengrundversicherung gemäss KVG, inkl. Unfallzusatz - Prämien - Franchise, Selbstbehalte nach Aufwand nach Aufwand 3.2 Nicht versicherte Leistungen - Medizinische Behandlungen, ärztlich verordnete Hilfsmittel Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behandlungskosten höher werden als Fr. 200.-- - Zahnbehandlungen (nur schmerzstillende Behandlungen mit einfachsten Mitteln, keine konservierenden Sanierungen und kosmetische Behandlungen) Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behandlungskosten höher werden als Fr. 500.-- - Brillen (vor Auftragserteilung ist eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen) - Höchstbetrag Fassung - Gläser Fr. 150.-- günstigste Ausführung (ohne Tönung / Entspiegelung) 4. Anrechenbares Einkommen 4.1 Berechnung anrechenbares Einkommen Bruttoeinkommen Massgebliches Bruttoeinkommen für jede erwerbstätige Person, welches in der Regel dem AHV-pflichtigen Einkommen entspricht. Es umfasst insbesondere: - 13. Monatsgehalt - Zulagen wie Teuerung, Sonntags- oder Schichtarbeit, Kinder- und Familienzulagen usw. - Provisionen, Gratifikationen usw. - Naturalleistungen, Vorschüsse bzw. –bezüge - Ferien- und Feiertagsentschädigungen Anhang A 122.241 Nettoeinkommen Bruttoeinkommen abzüglich - Sozialversicherungsbeiträge - Abzüge für Sonderabgaben nach Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) - Erwerbsunkosten Fr. 400.-- pro Monat und Vollzeitstelle, bei Teilzeitstelle anteilsmässig (Keine Berücksichtigung bei Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungen, Alimenten und Ausbildungsbeiträgen) 4.2 Nicht anrechenbare Kleineinkommen Nicht bei Unterstützungsleistungen angerechnet werden Kleineinkommen bis zu einem monatlichen Betrag von 200 Franken pro Haushalt 5. Sanktionen Sanktionen können sich nach folgenden Massstäben richten: - kleineres Fehlverhalten - Kürzung Taschengeld - mittleres Fehlverhalten - Kürzung des Zeitraums, für welchen Geldleistungen erbracht werden - Ersatz Geldleistungen durch Sachleistungen - schweres Fehlverhalten - Befristetes Rückfahren auf Niveau Nothilfe - bei ganz oder teilweise fehlender Bedürftigkeit - ganze oder teilweise Einstellung der Sozialhilfe 122.241 Anhang A Anhang B 122.241 Anhang B: Pauschalen für die Abgeltungen an Gemeinden /

Art. 20 Unterkünfte (

1. Verpflegung, Lebensunterhalt (pro Person und Unterstützungstag) Erwachsene, Jugendliche ab 17. Altersjahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind für jedes weitere Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1.1 Verpflegung Abzug für Erwachsene in Kollektivunterkünften ab 25 Personen mit Zentralverpflegung - 3.– 6.– 5.– 4.– 3.– 2.20 1.2 Taschengeld 3.– 1.– 1.– 1.– 1.– 0.– 1.3 Bekleidung und Schuhe 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.4 Übrige persönliche Haushaltungskosten Abzug für Erwachsene in Kollektivunterkünften ab 25 Personen mit Zentralverpflegung 1.20 - 0.50 1.20 1.20 1.20 1.20 1.20 1.5 Energieverbrauch im Haushalt 1.25 0.70 0.45 0.35 0.35 0.35 1.6 Beschäftigungsprogramme 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10 2. Unterbringung, Verkehrsauslagen (pro Person und Unterstützungstag) Leistung Fr. 2.1 Miet- bzw. Gebäudekosten (exkl. Nebenkosten) Zuschlag für Kleinhaushalte bis 2 Einzelpersonen 7.85 +5.– 2.2 Nebenkosten (mietrechtliche Nebenkosten inkl. Allgemeinstrom) 1.60 2.3 Gebäude- und Wohnungsunterhalt –.25 2.4 Wiederinstandstellung bzw. Mieterhaftpflicht –.35 2.5 Anschaffungen / Unterhalt / Ersatz der Ausstattung bzw. Einrichtung –.60 2.6 Bauliche Investitionen –.25 2.7 Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR 0.– 2.8 Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl- und Ausländerbehörden des Kantons und des Bundes –.50 122.241 Anhang B

← Find another law

Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen