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Verordnung über die Volksschule

Appenzell Ausserrhoden · 412.01 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Schulbetrieb (1.2.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Fördermassnahmen (1.3.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Lernende und Erziehungsberechtigte (1.4.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 V. Lehrpersonen (1.5.)
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung (1.6.)
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 I. Privatschulen (2.1.)
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 II. Privatunterricht (2.2.)
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 III. Sonderschulen (2.3.)
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56

56 provisions

Art. 41

Mängel und Bewilligungsentzug 1 Bei Mängeln wird der Trägerschaft eine angemessene Frist für die Behebung angesetzt mit der Androhung, dass die Betriebsbewilligung im Säumnisfall ganz oder teilweise entzogen wird. 2 Der Entzug der Betriebsbewilligung erfolgt in der Regel auf Ende eines Schuljahres. 3 Aus überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Betriebsbewilligung jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden. 4 Das Departement Bildung und Kultur ordnet bei einem Entzug der Betriebsbewilligung die erforderlichen Massnahmen an, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten.

Art. 42 II. Privatunterricht (2.2.)

Bewilligung 1 Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Bewilligung für Privatunterricht jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren11). 2 Es kann in besonderen Fällen eine abweichende Bewilligungsdauer vorsehen. 11)Vgl. Art. 18 Abs. 1 VSG (bGS 412.0) 3 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf erforderlich sind.

Art. 43

Gesuche 1 Gesuche um Bewilligung von Privatunterricht sind jeweils bis Ende des Vorjahres dem Amt für Volksschule und Sport einzureichen. 2 Für die erstmalige Bewilligung sind dem Gesuch beizulegen: a) Angaben zur unterrichtsberechtigten Lehrperson und zu anderen Personen, die Unterricht erteilen; b) Angaben zu den Lernenden; c) pädagogisches und organisatorisches Konzept; d) Angaben zu den Schulräumlichkeiten; e) Angaben zur Gewährleistung der sozialen Integration; f) Angaben zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität. 3 Mit dem Gesuch um Verlängerung sind dem Amt für Volksschule und Sport unaufgefordert alle Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen mitzuteilen. 4 Das Amt für Volksschule und Sport kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Art. 44

Inspektion 1 Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch. 2 Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand der sozialen Integration der Lernenden.

Art. 45

Zusätzliche Förderung 1 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zusätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG12) beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet. 2 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. 12)bGS 412.0

Art. 46

Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls erforderlich erscheint.

Art. 47 III. Sonderschulen (2.3.)

1 Für die Bewilligung und den Betrieb von Sonderschulen gelten sinngemäss die Bestimmungen über Privatschulen. 2 Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind alle sonderschulspezifischen Unterlagen einzureichen. 3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote (3.)

Art. 48

Frühe Bildung 1 Das Departement Bildung und Kultur kann Angebote und Projekte, die als vorbereitende Massnahme der Einschulung die Chancengerechtigkeit für Kinder verbessern, mit Beiträgen unterstützen. 2 Voraussetzung für die Unterstützung ist ein pädagogisches Konzept, das den Bildungs- und Erziehungszielen13) der Volksschule entspricht.

Art. 49

Heilpädagogische Früherziehung 1 Die heilpädagogische Früherziehung umfasst die Früherkennung, die Förderung und die Begleitung von Kindern, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können. 2 Heilpädagogische Früherziehung wird ab Geburt des Kindes bis zur Einschulung gewährt. Sie bietet Abklärung, präventive und erzieherische Unterstützung sowie angemessene Förderung im familiären Kontext. 13)Vgl. Art. 2 VSG (bGS 412.0) 3 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. Es legt die Art und die Dauer der Massnahmen fest. Die Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Art. 50

Tagesstrukturen 1 Der Gemeinderat regelt Organisation und Betrieb der Tagesstrukturen. Er kann die Kompetenz an Schulorgane delegieren. 2 Soweit möglich sind die Tagesstrukturen im Schulgebäude oder in der näheren Umgebung davon anzubieten. 3 Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Tagesstrukturen. Er achtet darauf, dass eine regelmässige Benützung der Tagestrukturen für alle Erziehungsberechtigten wirtschaftlich tragbar bleibt. 4 Kinder können von der Benützung von Tagestrukturen ausgeschlossen werden, wenn: a) sie trotz Verwarnung wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der aufsichtführenden Personen verstossen; b) die Erziehungsberechtigten trotz wiederholter Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

Art. 51

Musikschulen 1 Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen ab. 2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musikschule angemessen zu beteiligen.

Art. 52

Schulsozialarbeit 1 Angebote der Schulsozialarbeit verfügen über ausgebildete Fachpersonen. Die Leistungen der Schulsozialarbeit sind für die Betroffenen kostenlos. 2 Der Gemeinderat regelt das Nähere. Er berücksichtigt die Empfehlungen des Departementes Bildung und Kultur. 4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 53

Bildungsrat 1 Der Bildungsrat berät das Departement Bildung und Kultur schulstufenübergreifend in Schul- und Bildungsfragen. 2 Er setzt sich zusammen aus Vertretungen der Volkschule, der Mittelschule und der Berufsbildung. 3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Departementes Bildung und Kultur die Mitglieder des Bildungsrates und bestimmt dessen Vorsitz.

Art. 54

Anpassung der Lehrpensen 1 Die Lehrpensen sind bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss Art. 7 Abs. 2 anzupassen.

Art. 55

Klassenverantwortung 2023/2024 1 Lehrpersonen, die im Schuljahr 2023/2024 keine volle Entlastung nach Art. 23 Abs. 2 in Anspruch nehmen konnten, erhalten in Absprache mit der Schulleitung eine angemessene Entschädigung.

Art. 56

Altersbedingte Ansprüche 2023/2024 1 Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto- Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der altersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.

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