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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Haus zum Falken», Zürich-Hottingen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.520 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Freiraum, Ökologie und Energie
  15. Art. 15
  16. Art. 15der den ökologischen Ausgleich im Sinne von
  17. Art. 18
  18. Art. 19 E. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der private Gestaltungsplan «Haus zum Falken» bezweckt eine städtebaulich besonders gute, wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Überbauung mit integrierter öffentlicher Velostation von etwa 1625 m2 in den Geschossen 0 bis –3 sowie Anbindung an den Bahnhof Stadelhofen und den ihn umgebenden öffentlichen Raum. 2 Der Gestaltungsplan orientiert sich am Richtprojekt (Stand Dezember 2015).

Art. 2

1 Für das Grundstück «Haus zum Falken» wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3 festgesetzt. 2 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 3

Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Situationsplan dargestellt. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. HO2 mit einer Fläche von 911 m2.

Art. 4

1 Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)4 im Gestaltungsplangebiet keine Anwendung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 492 vom 21. Juni 2017. 3 vom 7. September 1975, LS 700.1. 4 vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 20. August 2014, AS 700.100. Zweck Bestandteile Geltungsbereich Anwendbares Recht

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 In den vollständig unterirdischen Geschossen ist grundsätzlich nur die Velostation zulässig, vorbehalten bleiben Nebenräume für den Hochbau und die Verbindung zur Ladenpassage des Bahnhofs Stadelhofen. 2 Im Geschoss 0 sind nebst der Velostation nur publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen (z. B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte) zulässig. Im Bereich dieser publikumsorientierten Nutzungen hat die Geschosshöhe mindestens 4,0 m zu betragen. 3 Im Übrigen sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt.

Art. 6

Die zulässige Geschossfläche gemäss Norm SIA 416 in den Geschossen 0 bis 4 beträgt 3400 m2.

Art. 7

Folgende Geschosse sind zulässig: a. Geschoss 0 (teilweise ober-, teilweise unterirdisch); b. vier vollständig oberirdische Geschosse (Geschosse 1 bis 4); c. drei unterirdische, nicht anrechenbare Geschosse (Geschosse –1 bis –3); d. keine zusätzlichen Dachgeschosse (anrechenbar oder nicht anrechenbar).

Art. 8

1 Es darf auf die Baubegrenzungslinien gebaut werden. 2 Das Geschoss 0 ist innerhalb der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie anzuordnen. Es ist ein mindestens 2,5 m breiter Zugang zur Velostation im Bereich entlang der Kreuzbühlstrasse (im Situationsplan bezeichnet) vorzusehen. 3 Die vollständig oberirdischen Geschosse 1 bis 4 sind innerhalb der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie erlaubt. 4 Die vollständig unterirdischen Geschosse dürfen innerhalb des ganzen Geltungsbereichs des Gestaltungsplans erstellt werden.

Art. 9

1 Im Aussenbereich 2 darf OK Decke des Geschosses 0 höchstens auf eine Kote von 415,50 m ü. M. zu liegen kommen. 2 Die Kote 430,50 m ü. M. darf, ausgenommen durch technisch bedingte Aufbauten, nicht überschritten werden. Dabei beträgt das zulässige Höchstmass für Liftaufbauten, Anlagen zur Fassadenreinigung, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen 1,20 m; jenes für Absturzsicherungen Nutzweise Ausnützung Geschosszahl Äussere Abmessungen Höhenkoten sowie Zu- und Abluftrohre richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Normen.

Art. 10

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Reklame- und Werbekonzept, das den Anforderungen von Abs. 1 Rechnung trägt, einzureichen. Die Bewilligungen der Anlagen werden auf Basis des Konzepts erteilt. 3 Das nicht begehbare Flachdach ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind, aber nur soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung

1 Die Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger erfolgt ab Kreuzbühlstrasse / Stadelhoferstrasse, ab Perron 1 und unterirdisch ab öffentlicher Zirkulationsfläche des Bahnhofs Stadelhofen. 2 Die Erschliessung der Velostation ist innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche anzuordnen.

Art. 12

Die Anlieferung sowie die Ver- und Entsorgung sind in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig.

Art. 13

1 Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der geltenden Parkplatzverordnung der Stadt Zürich5 mit folgender Abweichung: Autoarme Nutzungen werden von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Bei Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die minimal erforderlichen Abstellplätze durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder durch Zumietung real nachzuweisen oder falls dies nachweislich nicht möglich ist, durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 5 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Gestaltung Erschliessung Anlieferung Parkierung KREUZBÜ STADELHOFER- STRASSE FALKENWEG GOETHE- STRASSE FALKENSTRASSE MÜHLEBACH- STRASSE AA4151 AA2718 AA2690 AA2702 AA2692 AA8020 AA2729 AA2728 RI5000RI4839 A B B A Kat Nr. HO2 K2 K5 K7 K16 K15 K6 K0 K1 K17 K8 K9 K10 K3 K4 K18 GESCHOSS 4 GESCHOSS 3 GESCHOSS 2 GESCHOSS 1 GESCHOSS 0 GESCHOSS -1 GESCHOSS -2 GESCHOSS -3 430.500+ 430.500+ QUERSCHNITT B-B LÄNGSSCHNITT A-A PLAN ÜHLSTRASSE HO4377 HO4515 HO4563 HO4564 A K12 K11 K13 K14 Geltungsbereich (Perimeter) Baubegrenzungslinie Geschoss 0 definiert durch die Koordinaten: K6-K7-K9-K10-K11-K12-K13- K14-K15-K16-K17-K18 Baubegrenzungslinie Geschosse 1-4 definiert durch die Koordinaten: K0-K1-K6-K7-K8-K10-K11- K14-K15-K16-K17 Bereich Zugang Velostation oberirdisch Bereich Zugang Velostation unterirdisch Anlieferung (Lage schematisch) Aussenbereich 1 Aussenbereich 2 Orientierender Inhalt Bestehende Bauten Koordinaten für BaubegrenzungslinienK0 A Verbindliche Festlegungen 415.500+ MASSSTAB 1:500 0 50m25m10m Koordinaten LV95 Punkt E (m) N (m) K0 2 683 861.800 1 246 744.860 K1 2 683 861.010 1 246 748.971 K2 2 683 860.003 1 246 754.218 K3 2 683 865.234 1 246 762.298 K4 2 683 865.396 1 246 762.230 K5 2 683 866.415 1 246 763.755 K6 2 683 868.161 1 246 763.059 K7 2 683 872.028 1 246 761.519 K8 2 683 875.127 1 246 760.284 K9 2 683 904.878 1 246 739.498 K10 2 683 905.264 1 246 740.082 K11 2 683 918.120 1 246 731.463 K12 2 683 931.036 1 246 722.805 K13 2 683 931.850 1 246 719.716 K14 2 683 915.188 1 246 725.688 K15 2 683 893.953 1 246 733.298 K16 2 683 892.125 1 246 733.832 K17 2 683 868.549 1 246 742.406 K18 2 683 863.736 1 246 754.340 Privater Gestaltungsplan «Haus zum Falken» Situation 2 Für die Nutzenden des Gebäudes ist die gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebende Anzahl Veloabstellplätze in der Velostation vorzusehen.

Art. 14 D. Freiraum, Ökologie und Energie

1 Der westliche Aussenbereich (im Situationsplan als Aussenbereich 1 gekennzeichnet) ist mit einem Hartbelag zu versehen und ohne Niveauversatz zur westlich angrenzenden, öffentlichen Zirkulationsfläche des Bahnhofs Stadelhofen auszubilden. 2 Der im östlichen Teil des Grundstücks liegende Aussenbereich (im Situationsplan als Aussenbereich 2 gekennzeichnet) dient dem Aufenthalt sowie der Erschliessung der Geschosse 1 bis 4. Elemente der Umgebungsgestaltung wie z. B. Pflanztröge, Beleuchtungskandelaber, Absturzsicherungen usw. dürfen die Kote gem. Art. 9 Abs. 1 überschreiten. 3 Der Aussenbereich 2 ist unter Einbezug von standortgerechten Pflanzen zu gestalten. Für eine raumbildende Bepflanzung ist eine genügende Überdeckung mit vegetationsfähigem Material über den unterirdischen Bauteilen sicherzustellen.

Art. 15

Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplan anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die dafür benötigten Flächen sind innerhalb des Gebäudes anzuordnen. Art. 16 Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung6 zugeordnet. Art. 17 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf

Art. 15der den ökologischen Ausgleich im Sinne von

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz7 zu optimieren.

Art. 18

Neubauten müssen mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Standards8 entsprechen oder die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 der Baudirektion des Kantons Zürich an den winterlichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreiten. Alternative Nachweise der energetischen Massnahmen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, 6 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 7 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 8 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Aussenbereiche Abfallentsorgung Lärmschutz Ökologischer Ausgleich Energie dass kein erhöhter Gesamtenergiebedarf (Wärme und Kälte) gegenüber dem Minergie-P-Standard auftritt.

Art. 19 E. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan in Kraft nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion9. 9 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 5. Juli 2018; Inkrafttreten 17. Juni 2019 (STRB Nr. 344 vom 17. April 2019). Inkrafttreten

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