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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Der private Gestaltungsplan «Haus zum Falken» bezweckt eine städtebaulich besonders gute, wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Überbauung mit integrierter öffentlicher
Velostation von etwa 1625 m2 in den Geschossen 0 bis –3 sowie
Anbindung an den Bahnhof Stadelhofen und den ihn umgebenden öffentlichen Raum.
2 Der Gestaltungsplan orientiert sich am Richtprojekt (Stand Dezember 2015).
Art. 2
1 Für das Grundstück «Haus zum Falken» wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (PBG)3 festgesetzt.
2 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan im Massstab
1:500 zusammen.
Art. 3
Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Situationsplan
dargestellt. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. HO2 mit einer
Fläche von 911 m2.
Art. 4
1 Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden
Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches
Recht bleibt vorbehalten.
2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)4 im
Gestaltungsplangebiet keine Anwendung.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 492 vom 21. Juni 2017.
3 vom 7. September 1975, LS 700.1.
4 vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 20. August 2014, AS 700.100.
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Anwendbares
Recht
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 In den vollständig unterirdischen Geschossen ist
grundsätzlich nur die Velostation zulässig, vorbehalten bleiben
Nebenräume für den Hochbau und die Verbindung zur Ladenpassage des Bahnhofs Stadelhofen.
2 Im Geschoss 0 sind nebst der Velostation nur publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen (z. B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte) zulässig. Im Bereich dieser publikumsorientierten Nutzungen hat die Geschosshöhe mindestens 4,0 m zu betragen.
3 Im Übrigen sind höchstens mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe erlaubt.
Art. 6
Die zulässige Geschossfläche gemäss Norm SIA 416
in den Geschossen 0 bis 4 beträgt 3400 m2.
Art. 7
Folgende Geschosse sind zulässig:
a. Geschoss 0 (teilweise ober-, teilweise unterirdisch);
b. vier vollständig oberirdische Geschosse (Geschosse 1 bis 4);
c. drei unterirdische, nicht anrechenbare Geschosse (Geschosse –1 bis –3);
d. keine zusätzlichen Dachgeschosse (anrechenbar oder nicht
anrechenbar).
Art. 8
1 Es darf auf die Baubegrenzungslinien gebaut werden.
2 Das Geschoss 0 ist innerhalb der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie anzuordnen. Es ist ein mindestens 2,5 m breiter Zugang zur Velostation im Bereich entlang der
Kreuzbühlstrasse (im Situationsplan bezeichnet) vorzusehen.
3 Die vollständig oberirdischen Geschosse 1 bis 4 sind innerhalb
der im Situationsplan hierfür angegebenen Baubegrenzungslinie erlaubt.
4 Die vollständig unterirdischen Geschosse dürfen innerhalb des
ganzen Geltungsbereichs des Gestaltungsplans erstellt werden.
Art. 9
1 Im Aussenbereich 2 darf OK Decke des Geschosses 0
höchstens auf eine Kote von 415,50 m ü. M. zu liegen kommen.
2 Die Kote 430,50 m ü. M. darf, ausgenommen durch technisch
bedingte Aufbauten, nicht überschritten werden. Dabei beträgt
das zulässige Höchstmass für Liftaufbauten, Anlagen zur Fassadenreinigung, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer
Energie und dergleichen 1,20 m; jenes für Absturzsicherungen
Nutzweise
Ausnützung
Geschosszahl
Äussere
Abmessungen
Höhenkoten
sowie Zu- und Abluftrohre richtet sich nach den dafür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen bzw. Normen.
Art. 10
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und
in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so
zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht
wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und
Beleuchtung.
2 Mit dem Baugesuch ist ein Reklame- und Werbekonzept, das
den Anforderungen von Abs. 1 Rechnung trägt, einzureichen.
Die Bewilligungen der Anlagen werden auf Basis des Konzepts
erteilt.
3 Das nicht begehbare Flachdach ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind, aber nur soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist.
Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung
1 Die Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger erfolgt ab Kreuzbühlstrasse / Stadelhoferstrasse, ab Perron 1
und unterirdisch ab öffentlicher Zirkulationsfläche des Bahnhofs
Stadelhofen.
2 Die Erschliessung der Velostation ist innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche anzuordnen.
Art. 12
Die Anlieferung sowie die Ver- und Entsorgung sind in
dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig.
Art. 13
1 Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der
geltenden Parkplatzverordnung der Stadt Zürich5 mit folgender
Abweichung: Autoarme Nutzungen werden von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit, sofern ein reduzierter Bedarf
über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Bei Abweichungen von den
Vorgaben des Mobilitätskonzepts kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die minimal erforderlichen Abstellplätze durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder
durch Zumietung real nachzuweisen oder falls dies nachweislich
nicht möglich ist, durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu
lassen.
5 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Gestaltung
Erschliessung
Anlieferung
Parkierung
KREUZBÜ
STADELHOFER-
STRASSE
FALKENWEG
GOETHE-
STRASSE
FALKENSTRASSE
MÜHLEBACH-
STRASSE
AA4151
AA2718
AA2690
AA2702
AA2692
AA8020
AA2729
AA2728
RI5000RI4839
A
B B
A
Kat Nr.
HO2
K2
K5
K7
K16
K15
K6
K0
K1
K17
K8
K9
K10
K3 K4
K18
GESCHOSS 4
GESCHOSS 3
GESCHOSS 2
GESCHOSS 1
GESCHOSS 0
GESCHOSS -1
GESCHOSS -2
GESCHOSS -3
430.500+
430.500+
QUERSCHNITT B-B LÄNGSSCHNITT A-A
PLAN
ÜHLSTRASSE
HO4377
HO4515
HO4563
HO4564
A
K12
K11
K13
K14
Geltungsbereich (Perimeter)
Baubegrenzungslinie Geschoss 0
definiert durch die Koordinaten:
K6-K7-K9-K10-K11-K12-K13-
K14-K15-K16-K17-K18
Baubegrenzungslinie Geschosse 1-4
definiert durch die Koordinaten:
K0-K1-K6-K7-K8-K10-K11-
K14-K15-K16-K17
Bereich Zugang
Velostation oberirdisch
Bereich Zugang
Velostation unterirdisch
Anlieferung (Lage schematisch)
Aussenbereich 1
Aussenbereich 2
Orientierender Inhalt
Bestehende Bauten
Koordinaten für
BaubegrenzungslinienK0
A
Verbindliche Festlegungen
415.500+
MASSSTAB 1:500 0 50m25m10m
Koordinaten LV95
Punkt E (m) N (m)
K0 2 683 861.800 1 246 744.860
K1 2 683 861.010 1 246 748.971
K2 2 683 860.003 1 246 754.218
K3 2 683 865.234 1 246 762.298
K4 2 683 865.396 1 246 762.230
K5 2 683 866.415 1 246 763.755
K6 2 683 868.161 1 246 763.059
K7 2 683 872.028 1 246 761.519
K8 2 683 875.127 1 246 760.284
K9 2 683 904.878 1 246 739.498
K10 2 683 905.264 1 246 740.082
K11 2 683 918.120 1 246 731.463
K12 2 683 931.036 1 246 722.805
K13 2 683 931.850 1 246 719.716
K14 2 683 915.188 1 246 725.688
K15 2 683 893.953 1 246 733.298
K16 2 683 892.125 1 246 733.832
K17 2 683 868.549 1 246 742.406
K18 2 683 863.736 1 246 754.340
Privater Gestaltungsplan
«Haus zum Falken»
Situation
2 Für die Nutzenden des Gebäudes ist die gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebende Anzahl Veloabstellplätze in der Velostation vorzusehen.
Art. 14 D. Freiraum, Ökologie und Energie
1 Der westliche Aussenbereich (im Situationsplan als
Aussenbereich 1 gekennzeichnet) ist mit einem Hartbelag zu
versehen und ohne Niveauversatz zur westlich angrenzenden,
öffentlichen Zirkulationsfläche des Bahnhofs Stadelhofen auszubilden.
2 Der im östlichen Teil des Grundstücks liegende Aussenbereich
(im Situationsplan als Aussenbereich 2 gekennzeichnet) dient
dem Aufenthalt sowie der Erschliessung der Geschosse 1 bis 4.
Elemente der Umgebungsgestaltung wie z. B. Pflanztröge, Beleuchtungskandelaber, Absturzsicherungen usw. dürfen die Kote
gem. Art. 9 Abs. 1 überschreiten.
3 Der Aussenbereich 2 ist unter Einbezug von standortgerechten
Pflanzen zu gestalten. Für eine raumbildende Bepflanzung ist
eine genügende Überdeckung mit vegetationsfähigem Material
über den unterirdischen Bauteilen sicherzustellen.
Art. 15
Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplan anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die dafür benötigten
Flächen sind innerhalb des Gebäudes anzuordnen.
Art. 16 Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung6 zugeordnet.
Art. 17 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
Art. 15der den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz7 zu optimieren.
Art. 18
Neubauten müssen mindestens den Energiewerten
des Minergie-P-Standards8 entsprechen oder die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 der Baudirektion des Kantons Zürich an den winterlichen Wärmeschutz um
mindestens 30 Prozent unterschreiten. Alternative Nachweise
der energetischen Massnahmen sind zulässig, wenn mit einer
fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird,
6 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
7 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
8 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Aussenbereiche
Abfallentsorgung
Lärmschutz
Ökologischer
Ausgleich
Energie
dass kein erhöhter Gesamtenergiebedarf (Wärme und Kälte)
gegenüber dem Minergie-P-Standard auftritt.
Art. 19 E. Schlussbestimmungen
Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan in Kraft nach
rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion9.
9 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 5. Juli 2018;
Inkrafttreten 17. Juni 2019 (STRB Nr. 344 vom 17. April 2019).
Inkrafttreten