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Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Uri · 40.7017 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Kanton Uri 40.7017
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 12 (

9 provisions

Artikel 1

Zuständige Behörde 1 Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über die Anlage befindet.

Artikel 2

Massgebliches Verfahren 1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements. 2 Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und 4 hiernach. 3 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbesondere ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111) erlassen, und ist in diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als massgebliches Verfahren. * 4 Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.7017 Kanton Uri 5 Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet. 6 Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

Artikel 3

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts 1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts. 2 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt ein. 3 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und beantragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.

Artikel 4

Behandlungsfristen 1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. 2 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.

Artikel 5

Bekanntmachung 1 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 6 Kanton Uri 40.7017

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 1. Februar 1994 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung bisherigen Rechts1)

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2 Es bedarf der Genehmigung des Bundes2). A1 Anhang 1: Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung der UVP (Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 3 und 4) Artikel A1-1 * Verkehr 1 Strassenverkehr: 11.2 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, SR 725.116.2) (nach Artikel 30 Strassengesetz – RB 50.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) (nach Artikel 30 Strassengesetz – RB 50.1111) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen 2 Schifffahrt: 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 2) Vom Bund genehmigt am 10. September 2007. 40.7017 Kanton Uri 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Artikel A1-2 * Energie 1 Erzeugung von Energie: 21.2 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärne oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern, mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern, mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) (SR 822.11); falls kein Plange- RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr (SR 822.11); falls kein Plange- 21.3 Speicher- und Laufwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP 2. Stufe (die 1. Stufe richtet sich nach dem Bundesrecht): Baubewilli- RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (Artikel 40 Gewässernutzungsgesetz – RB 40.4101) 21.6 Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (Artisetz – RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden Kanton Uri 40.7017 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind 2 Übertragung und Lagerung von Energie: 22.3 Lager für Gas-, Brennstoffe und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Artikel A1-3 * Wasserbau 1 Wasserbau: 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstands oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

Artikel 12 (

Wasserbaugesetz – RB 40.1211) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10'000'000 Franken (Artikel 12 Wasserbaugesetz – RB 40.1211) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Bewilligungsverfahren (SR 814.20) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Konzessionsverfahren (Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer – RB 40.4111) 40.7017 Kanton Uri Artikel A1-4 Entsorgung 1 Entsorgung: 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ * Deponiebewilligungsverfahren (SR 814.01) * 40.5 Deponien der Typen C, D und E * Deponiebewilligungsverfahren (SR 814.01) * 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr kel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle kel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten kel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) Artikel A1-5 * Sport, Tourismus und Freizeit 1 Sport, Tourismus und Freizeit: 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 5'000'000 m² beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer Kanton Uri 40.7017 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Artikel A1-6 Industrielle Betriebe 1 Industrielle Betriebe: 70.1 Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden 70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren 70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren 40.7017 Kanton Uri 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktions- Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Kanton Uri 40.7017 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5'000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t im Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30'000 t im Jahr 70.12 Zellstoff- (Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr 70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren 40.7017 Kanton Uri Artikel A1-7 Andere Anlagen 1 Andere Anlagen: 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha; b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha; c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere, nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91) 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ Kanton Uri 40.7017 80.7 Ortsfeste Funkanlagen Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der Vo vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2). (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (SR 814.912) durchgeführt werden soll (SR 822.21); falls kein Plange- 40.7017 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 10.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung AB 20.07.2007 03.09.2013 01.10.2013 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 20.09.2013 03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 20.09.2013 03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-2 totalrevidiert AB 20.09.2013 03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-3 totalrevidiert AB 20.09.2013 03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-5 totalrevidiert AB 20.09.2013 31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Anlagetyp" geändert AB 10.11.2017 31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Massgebliches Verfahren" geändert AB 10.11.2017 31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Anlagetyp" geändert AB 10.11.2017 31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Massgebliches Verfahren" geändert AB 10.11.2017 31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6" aufgehoben AB 10.11.2017 Kanton Uri 40.7017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 10.07.2007 01.08.2007 Erstfassung AB 20.07.2007 Artikel 2 Abs. 3 03.09.2013 01.10.2013 geändert AB 20.09.2013 Artikel A1-1 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013 Artikel A1-2 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013 Artikel A1-3 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Anlagetyp" 31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Massgebliches Verfahren" 31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Anlagetyp" 31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Massgebliches Verfahren" 31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017 Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6" 31.10.2017 01.01.2018 aufgehoben AB 10.11.2017 Artikel A1-5 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013

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