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Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte

Zürich · 410.13 · ordinance

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In force since 1998-08-01, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Dritte
  4. § 4 Schulinteressen
  5. § 5 Benützungsbewilligungen
  6. § 6 Benützungsgebühr
  7. § 7 Zuständigkeit
  8. § 8 Inkrafttreten

8 provisions

§ 1 Grundsatz

Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu überlassen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezialräumen und Apparaten. 2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.

§ 3 Dritte

Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staatlichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

§ 4 Schulinteressen

1 Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu wahren. 2 Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt oder entzogen werden.

§ 5 Benützungsbewilligungen

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt.

§ 6 Benützungsgebühr

1 Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung festzulegen. 2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schulische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.

§ 7 Zuständigkeit

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und legt die Gebühren fest. 410.13 Schulraumverordnung

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen vom 27. April 1988 aufgehoben. 1 OS 54, 486.

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