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Energiegesetz

Schaffhausen · 730.100 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50

50 provisions

Art. 41

Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch 1 Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen. 2 Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grundeigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. 3 Die Benützung des Bodens im Gemeingebrauch durch die Netzbetreiberinnen, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wird nicht entschädigt.

Art. 42

Inanspruchnahme von privatem Grund 1 Den Netzbetreiberinnen steht zur Errichtung des Leitungsnetzes das Enteignungsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes zu.

Art. 43

Anschlusszwang und Anschlussgebühren 1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. 2 Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben. 3 Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netzbetreiberin zu überprüfen. 4 Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und Teilpauschalen vorsehen.

Art. 44

Lieferpflicht 1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden mit Elektrizität zu versorgen. 2 Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe, die ihre Lieferantinnen nicht frei wählen können, sind zu gleichen Konditionen zu versorgen. 2.2 Besondere Bestimmungen EKS AG

Art. 45

Rechtsform 1 Die Elektrizitätswerke des Kantons Schaffhausen AG (EKS AG) ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 OR

Art. 46

Wahrnehmung der Aktionärsrechte 1 Die Aktionärsrechte des Kantons werden vom Regierungsrat ausgeübt.

Art. 47

Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien 1 Der Kantonsrat kann die Veräusserung von Aktien an Dritte beschliessen, soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton bleibt. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit aufgeben, unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum. 2bis Bei Entscheiden über die Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts ist der Kantonsrat vorgängig anzuhören. Der Beschluss des Kantonsrates ist für den Regierungsrat verbindlich. 3 Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft unterliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum. 4 Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.

Art. 48

Arbeitsbedingungen des Personals 1 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages. 2.3 Besondere Bestimmungen Axpo Holding AG

Art. 49

Axpo Holding AG Vertragswerk a) Aufgaben Regierungsrat 1 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr. 2 Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass a. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraftwerke und Speicheranlagen in der Schweiz vollständig in öffentlicher Hand verbleiben, b. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Schaffhauser Energiepolitik orientiert, c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden, d. der inländische Anteil an der Energieproduktion und -speicherung der Axpo Holding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet. 3 Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärsbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

Art. 50

b) Genehmigung durch den Kantonsrat 1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen: a. die Übertragung von Aktien, b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärsbindungsvertrags, die i. das Stimmrecht des Kantons beschränken, ii. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken und Speicheranlagen in der Schweiz betreffen, c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben. 2 Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2024 01.01.2026 Erlass Erstfassung Abl. 20.12.2024, S. 16, Abl. 12.09.2025, S. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2024 01.01.2026 Erstfassung Abl. 20.12.2024, S. 16, Abl. 12.09.2025, S.

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