Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ebb34966f730b2cbd94d9607c7e862a255eb16ef4af5227420927d61086d0677
9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Beteiligung des Staates an
den Kosten der Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital, das für die betreffende Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist
(Nicht-Listen-Spital).
Art. 2
Medizinische Gründe
1 Medizinische Gründe liegen vor:
a) bei einem Notfall oder
b) wenn die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht werden können, das auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.
2 Ein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis ausserhalb des Kantons Freiburg
eintritt, die medizinische Versorgung unmittelbar geleistet werden muss und
es nicht möglich oder zumutbar ist, die Patientin oder den Patienten in ein
Spital zu verlegen, das für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des
Kantons Freiburg aufgeführt ist.
Art. 3
Spitalaufenthalt auf ärztliches Gesuch
1 Hält die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt es für notwendig,
eine Patientin oder einen Patienten aus medizinischen Gründen in einem
Nicht-Listen-Spital zu hospitalisieren, so richtet sie oder er ein Kostengutsprachegesuch an das Kantonsarztamt, das die medizinischen Gründe des
Spitalaufenthalts beurteilt.
Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611
2 Das Kostengutsprachegesuch muss mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eintritt in das Nicht-Listen-Spital mit dem offiziellen Formular grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) an das Kantonsarztamt gerichtet
werden.
3 In Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch unverzüglich von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt oder vom Aufnahmespital an
das Kantonsarztamt zu richten.
Art. 4
Spitalaufenthalt auf Patientengesuch
1 Begibt sich eine Patientin oder ein Patient direkt in ein Nicht-Listen-Spital,
so holt dieses grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) unverzüglich
mit dem offiziellen Formular eine Kostengutsprache ein.
2 Erfordert der Zustand der Patientin oder des Patienten keine notfallmässige
Versorgung und birgt eine Verlegung keine grössere Gefahr für die Gesundheit, so informiert das Aufnahmespital die Patientin oder den Patienten über
die allfälligen finanziellen Konsequenzen der Hospitalisierung.
Art. 5
Verfügung
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt durch das Kantonsarztamt
eine begründete Verfügung über das Kostengutsprachegesuch.
Art. 6
Rechtsweg
1 Gegen Verfügungen über Kostengutsprachen kann innerhalb von 30 Tagen
beim Kantonsarztamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache
enthält eine kurze Begründung.
2 Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Frist getroffen. Sie
können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 7
Rechnungsstellung
1 Das Aufnahmespital richtet seine detaillierte Rechnung an das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg.
2 Das Amt für Gesundheit führt die Zahlungen aus.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem
ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611) wird aufgehoben.
Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt.
Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.02.2012 Erlass Grunderlass 01.02.2012 2012_007
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.02.2012 01.02.2012 2012_007