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Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten

Fribourg · 842.1.611 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital, das für die betreffende Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist (Nicht-Listen-Spital).

Art. 2

Medizinische Gründe 1 Medizinische Gründe liegen vor: a) bei einem Notfall oder b) wenn die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht werden können, das auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist. 2 Ein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis ausserhalb des Kantons Freiburg eintritt, die medizinische Versorgung unmittelbar geleistet werden muss und es nicht möglich oder zumutbar ist, die Patientin oder den Patienten in ein Spital zu verlegen, das für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.

Art. 3

Spitalaufenthalt auf ärztliches Gesuch 1 Hält die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt es für notwendig, eine Patientin oder einen Patienten aus medizinischen Gründen in einem Nicht-Listen-Spital zu hospitalisieren, so richtet sie oder er ein Kostengutsprachegesuch an das Kantonsarztamt, das die medizinischen Gründe des Spitalaufenthalts beurteilt. Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611 2 Das Kostengutsprachegesuch muss mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eintritt in das Nicht-Listen-Spital mit dem offiziellen Formular grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) an das Kantonsarztamt gerichtet werden. 3 In Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch unverzüglich von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt oder vom Aufnahmespital an das Kantonsarztamt zu richten.

Art. 4

Spitalaufenthalt auf Patientengesuch 1 Begibt sich eine Patientin oder ein Patient direkt in ein Nicht-Listen-Spital, so holt dieses grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) unverzüglich mit dem offiziellen Formular eine Kostengutsprache ein. 2 Erfordert der Zustand der Patientin oder des Patienten keine notfallmässige Versorgung und birgt eine Verlegung keine grössere Gefahr für die Gesundheit, so informiert das Aufnahmespital die Patientin oder den Patienten über die allfälligen finanziellen Konsequenzen der Hospitalisierung.

Art. 5

Verfügung 1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt durch das Kantonsarztamt eine begründete Verfügung über das Kostengutsprachegesuch.

Art. 6

Rechtsweg 1 Gegen Verfügungen über Kostengutsprachen kann innerhalb von 30 Tagen beim Kantonsarztamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache enthält eine kurze Begründung. 2 Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Frist getroffen. Sie können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 7

Rechnungsstellung 1 Das Aufnahmespital richtet seine detaillierte Rechnung an das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg. 2 Das Amt für Gesundheit führt die Zahlungen aus.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611) wird aufgehoben. Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt. Ausserkantonale Spitalaufenthalte, finanzielle Beteiligung des Staates – V 842.1.611 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.02.2012 Erlass Grunderlass 01.02.2012 2012_007 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.02.2012 01.02.2012 2012_007

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