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Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Zweck dieser Richtlinien ist die einheitliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, welche Sozialhilfe gewähren. 2 Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des geltend zu machenden Verwandtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3 Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten Kapitel F.4 und H.4 der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit Stand 12/08.

§ 2

Leistungsumfang; Grundsatz 1 Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.

§ 3

Anrechenbares Einkommen 1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem effektiven Einkommen und einem Vermögensverzehr zusammen. 1) SAR 851.200 851.253 2 Zur Berechnung des Vermögensverzehrs sind vom steuerbaren Vermögen folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) Alleinstehende Fr. 250'000.– b) Verheiratete Fr. 500'000.– c) pro Kind (minderjährig oder in Ausbildung) Fr. 40'000.– 3 Vom verbleibenden Betrag gemäss Absatz 2 wird der jährliche Vermögensverzehr wie folgt berechnet: Alter Anteil vom 19. bis zum vollendeten 30. Altersjahr 1/60 vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr 1/50 vom 41. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 1/40 vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 1/30 ab dem 61. Altersjahr 1/20 4 Bei einer einmaligen oder bereits abgeschlossenen Unterstützung mit materieller Hilfe kann bei der unterstützungspflichtigen Person auf die Umrechnung des Vermögens in einen jährlichen Vermögensverzehr verzichtet werden. 5 Unter besonderen Umständen kann von den Steuerzahlen abgewichen werden, wenn sie nicht die effektive Vermögenssituation darstellen. 6 Die Anrechnung des Vermögens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die pflichtige Person eine angemessene Altersvorsorge aufbauen und erhalten kann.

§ 4

Pauschale für gehobene Lebensführung 1 Die Pauschale für gehobene Lebensführung beträgt für einen Einpersonenhaushalt Fr. 10'000.– pro Monat, für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 15'000.– pro Monat. Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 1'700.– pro Monat gewährt.

§ 5

Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag 1 Als Verwandtenunterstützungsbeitrag ist grundsätzlich die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Pauschale für gehobene Lebensführung einzufordern.

§ 6

Berücksichtigung individueller Verhältnisse 1 Die finanziellen Verhältnisse von unterstützungspflichtigen Personen sind individuell zu prüfen. 851.253 2 Steht ein Vermögenszuwachs von unterstützungspflichtigen Personen in einem direkten Zusammenhang mit der Bedürftigkeit der unterstützten Person, ohne dass rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, kann eine Prüfung der Unterstützungspflicht auch bei geringerem Einkommen und Vermögen sinnvoll sein.

§ 7

Publikation und Inkrafttreten 1 Diese Richtlinien sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten am 1. Juli 2011 in Kraft. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann DR. HOFMANN Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER

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