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Gesetz über das kantonale Gefängnis

Nidwalden · 273.4 · statute

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 darf nicht kontrolliert werden. Art. 235 StPO10) bleibt vorbehalten. *
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56

54 provisions

Art. 41

Lebenshilfe 1 Den Eingewiesenen stehen für die Beratung im Zusammenhang mit persönlichen, wirtschaftlichen sowie seelsorgerischen Problemen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung. 2 Die Gefängnisverwaltung kann zu diesem Zwecke auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.

Art. 42

Seelsorge 1 Die Seelsorge ist im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet. 2 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zulassung von Seelsorgerinnen oder Seelsorgern nicht öffentlichrechtlich anerkannter Glaubensgemeinschaften. 3 Seelsorgerinnen und Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen den Eingewiesenen und Dritten vermitteln. 4 Disziplinarrecht

Art. 43

Disziplin 1 Die Eingewiesen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anordnungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befolgen.

Art. 44

Disziplinartatbestände 1 Disziplinartatbestände sind: 1. Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu; 2. Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung; 3. mutwillige Sachbeschädigungen; 4. Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisorganen; 5. Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Gefängnisorgane oder andere Eingewiesene; 6. unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses; 7. hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden; 8. Urlaubsmissbrauch; 9. verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung; 10. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle; 11. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer Eingewiesener gemäss Ziff. 1–10. 2 Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches11) Anwendung. 3 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 45

Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines 1 Disziplinarische Sanktionen sind: 1. der Verweis; 11) SR 311.0 2. der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchstens 60 Tage; 3. Arrest bis höchstens 14 Tage; 4. Busse bis Fr. 1'000.–. 2 Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinarmassnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte Massnahme.

Art. 46

2. Arrest 1 Die Arrestdauer kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist oder andere wichtige Gründe wie Gesundheit dies erfordern. 2 Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen. 3 Anstelle des Arrests kann als mildere Sanktion die Einschliessung in der Einzelzelle verfügt werden. 4 Während des Arrests bleiben die Eingewiesenen von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie dürfen insbesondere nicht rauchen und erhalten weder Besuch noch Urlaub. Sie erhalten weder Lesestoff noch elektronische Geräte und dürfen weder Briefe schreiben noch empfangen. 5 Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung. Art. 47 3. bedingter Vollzug 1 Disziplinarsanktionen können, wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden. 2 Bewähren sich Eingewiesene während der Probezeit nicht und begehen sie neue Disziplinarverstösse, ist die bedingt verhängte Disziplinarsanktion zu vollziehen.

Art. 48

Verjährung 1 Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt drei Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange die Eingewiesenen anstaltsabwesend sind. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjährung ein. 2 Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt drei Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

Art. 49

Zuständigkeit 1 Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist: 1. die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisverwaltung richteten; 2. die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sind Disziplinarsanktionen nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuordnen.

Art. 50

Disziplinarverfahren 1 Die Gefängnisverwaltung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest. 2 Soweit sie für die Verfügung der Disziplinarsanktion nicht zuständig ist, unterbreitet die Gefängnisverwaltung die Akten zusammen mit ihrem Antrag der zuständigen Instanz. Art. 51 * Rechtsschutz 1 Gegen Disziplinarverfügungen der Gefängnisverwaltung kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde bei der Direktion erhoben werden. 2 Gegen Disziplinarverfügungen der Direktion kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 3 Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanzen kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen

Art. 52

Beschwerde 1 Gegen Anordnungen der Gefängnisorgane und ihr Verhalten kann binnen fünf Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 53

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 54

Änderung der Ausländerkontrollverordnung 1 Die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung)12) wird wie folgt geändert: ...

Art. 55

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 20. September 1989 über das kantonale Gefängnis13).

Art. 56

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 12) NG 122.2 13) A 1989, 1171, 1498 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 10 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 29 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 Art. 29 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 36 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 Art. 51 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

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