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Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar

Basel-Landschaft · 490.20 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes2), soweit er den Kantonen übertragen ist.

§ 2

Zuständigkeit 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen. 2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

§ 3

Koordination 1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen. 2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination. 3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen. 1) GS 29.276. SGS 100 2) SR 746.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 2 490.20 2 Betriebsbewilligung

§ 4

Betriebsbewilligungsgesuche 1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind. 2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen. 3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

§ 5

Generelle Bewilligung 1 Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden. 3 Aufsicht

§ 6

Technische Aufsicht 1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen. 2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden. 4 Kosten

§ 7

Gebühren 1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt. 3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 3 490.20 5 Schlussbestimmung

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 4 490.20 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 5 490.20 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390

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