Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.
Confederation · 272.11 · ordinance
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In force since 2014-11-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.
Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen. 2 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen. 3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. eine technische Beschreibung der Zustellplattform; b. ein Informatiksicherheitskonzept; c. eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse; d. eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicherheitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs; e. von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs; f. von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs; g. Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der Systemzeit der Zustellplattform verwendet wird. 4 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.
1 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen. 2 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden. 3 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.
Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet. Die Liste kann im Internet eingesehen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.