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Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren

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In force since 2014-11-01, as the publisher states.

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
  3. Art. 3 Gesuch und einzureichende Unterlagen
  4. Art. 4 Bericht- und Meldepflichten
  5. Art. 5 Liste der anerkannten Zustellplattformen
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.

Art. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.

Art. 3 Gesuch und einzureichende Unterlagen

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen. 2 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen. 3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. eine technische Beschreibung der Zustellplattform; b. ein Informatiksicherheitskonzept; c. eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse; d. eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicherheitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs; e. von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs; f. von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs; g. Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der Systemzeit der Zustellplattform verwendet wird. 4 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.

Art. 4 Bericht- und Meldepflichten

1 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen. 2 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden. 3 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.

Art. 5 Liste der anerkannten Zustellplattformen

Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet. Die Liste kann im Internet eingesehen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

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