Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
1 Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen;
vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher
Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.
11 Haftung
§ 42
Haftung gegenüber Dritten
1 Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen
des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel-Landschaft Vorbehalten
bleibt das Bundesrecht.
§ 43
Altlasten
1 Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden
Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen.
15 421.1
3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch
ihr Verhalten dazu beigetragen hat.
§ 44
Haftung des Verwaltungsrats und des Personals
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und
den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung
vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des
Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.
12 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
§ 45
Verfahren bei Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden
womöglich einvernehmlich beigelegt.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen
bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie
sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46
Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312.00 und
wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst.
2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der
Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen.
16 421.1
§ 47
Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates
1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten
Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags.
§ 48
Lohnbesitzstand
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die
SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige
Lohnbesitzstand.
§ 49
Überführungskosten Pensionskasse
1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in
das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-
Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.
2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der
Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel-Landschaft diejenigen für
die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.
§ 50
Inkrafttreten und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen3) durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen4) der Vertragskantone wirksam5).
2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn
Jahre wirksam war.
§ 51
Auflösung der SRH
1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung
der SRH.
2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene
Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die
nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH eingebracht hat.
3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung
geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen.
3) BL: In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.
4) BL: 10. Juli 2007; BS: 16. Oktober 2007
5) In Kraft ab 1. Januar 2008
17 421.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.06.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0310
18 421.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.06.2006 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0310