1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in das schweizerische Luftfahrzeugbuch aufgenommenen Luftfahrzeuge.
2 Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, werden auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen.
Art. 2
1 Auf ausländische Luftfahrzeuge findet dieses Gesetz nach Massgabe der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung.
2 Im übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Rechte an einem ausländischen Luftfahrzeug nach den am Orte des Registereintrags geltenden Regeln. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fahrnis zum Schutze des gutgläubigen Rechtserwerbs sind jedoch anwendbar, wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts in der Schweiz befand.
SR 210
Art. 3
Über die dinglichen Rechte an den Luftfahrzeugen, welche diesem Gesetz unterworfen sind, wird vom Eidgenössischen Luftamt ein Luftfahrzeugbuch geführt.
Art. 4
In das Luftfahrzeugbuch werden das Eigentum und die Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen.
Art. 5
Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden:
a. Verfügungsbeschränkungen auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche sowie auf Grund einer Pfändung;
b. vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte oder im Falle der vom Gesetz zugelassenen Ergänzung des Ausweises;
c. das Recht auf Nachrücken eines Pfandrechts in eine vorgehende leere Pfandstelle;
d. das Recht auf Benützung des Luftfahrzeugs, sofern es in einem Miet oder Chartervertrag auf mindestens sechs Monate vereinbart ist;
e. das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes nach Artikel 37 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 5 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
SR 531
Art. 6
Die Zugehör eines Luftfahrzeugs wird auf Begehren des Eigentümers im Luftfahrzeugbuch angemerkt.
Art. 7
Für die Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Grundbuch und das Schiffsregister, soweit nicht dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960 etwas anderes vorsehen.
SR 748.217.11
Art. 8
1 Die Anmeldung eines Luftfahrzeugs zur Aufnahme in das Luftfahrzeugbuch erfolgt schriftlich.
2 Nach der Anmeldung fordert das Eidgenössische Luftamt öffentlich zur Einreichung allfälliger Einsprachen und zur Anmeldung allfällig bestehender Rechte Dritter auf.
3 Nach der Aufnahme führt das Eidgenössische Luftamt die Lastenbereinigung durch.
Art. 9
Ein Luftfahrzeug wird im Luftfahrzeugbuch gestrichen, wenn der Eigentümer mit Zustimmung der dinglich Berechtigten die Löschung im Luftfahrzeugregister beantragt, oder wenn diese gemäss den Vollziehungsbestimmungen zum Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 von Amtes wegen durchzuführen ist.
SR 748.0
Art. 10
1 Sobald das Eidgenössische Luftamt das Vorliegen eines Streichungsgrundes feststellt, ist dieser im Luftfahrzeugbuch vorzumerken.
2 Solange ein Streichungsgrund vorgemerkt ist, kann der Eigentümer im Luftfahrzeugbuch nicht über das Luftfahrzeug verfügen.
Art. 11
1 Drei Monate nach Eingang des Löschungsantrages oder nach der Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens wird das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen, sofern es nicht inzwischen gepfändet oder nicht eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet wurde.
2 Durch die Anmeldung eines gesetzlichen Pfandrechts wird die Wartefrist unterbrochen; mit der Eintragung beginnt sie von neuem.
Art. 12
1 Vom Zeitpunkt der Streichung an unterliegt das Luftfahrzeug den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fahrnis.
2 Ist das Luftfahrzeug jedoch im Zeitpunkt der Streichung zur Aufnahme in das Luftfahrzeugbuch eines anderen Staates angemeldet, so bleiben die auf Grund dieses Gesetzes bewirkten Einträge und Vormerkungen noch während dreier Monate wirksam, soweit die am Ort des neuen Registereintrages geltenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
SR 210
Art. 13
1 Das Luftfahrzeugbuch ist öffentlich.
2 Jedermann kann verlangen, dass ihm Einsicht gewährt oder beglaubigte Auszüge ausgefertigt werden.
3 Die Einwendung, dass jemand eine Eintragung im Luftfahrzeugbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Art. 14
Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Luftfahrzeugbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtlich ist.
Art. 15
1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.
Art. 16
1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Luftfahrzeugbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder ein Pfandrecht erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2 Wurde indessen die Aufnahme des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugbuch ungeachtet einer bereits bestehenden Aufnahme erwirkt, so kann dieser Schutz gegenüber dem gutgläubigen Inhaber eines dort eingetragenen dinglichen Rechts nicht geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 83 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Art. 18
Die Eidgenossenschaft ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Luftfahrzeugbuches entsteht.
Art. 19
Für die mit der Führung des Luftfahrzeugbuches zusammenhängenden amtlichen Verrichtungen erhebt das Eidgenössische Luftamt Gebühren.
Art. 20
Wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist, hat das Eigentum an allen seinen Bestandteilen.
Art. 21
1 Die Verfügung über ein Luftfahrzeug bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf seine Zugehör.
2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der verkehrsüblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dem Betrieb des Luftfahrzeugs dienen und sich im Zeitpunkt der Verfügung auf ihm befinden oder ausgebaut, aber noch nicht ersetzt und noch nicht auf ein anderes Luftfahrzeug verbracht worden sind.
Art. 22
1 Bestimmt bezeichnete Triebwerkeinheiten, die im Luftfahrzeugbuch mit einem Luftfahrzeug eingetragen sind, gelten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verbindung als dessen Bestandteile.
2 Andere Triebwerkeinheiten können Zugehör eines Luftfahrzeugs bilden.
Art. 23
1 Zum vertraglichen Erwerbe des Eigentums an einem Luftfahrzeug bedarf es der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch.
2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.
Art. 24
Ist jemand ungerechtfertigt im Luftfahrzeugbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Luftfahrzeug in gutem Glauben fünf Jahre ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
Art. 25
1 Das Eigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs.
2 Die Vorschriften über die Streichung und die Fälle ausserbuchlichen Eigentumserwerbes bleiben vorbehalten.
Art. 26
1 Durch die Luftfahrzeugverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
2 Die Luftfahrzeugverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle und einen bestimmten Höchstbetrag in Landesmünze errichtet.
Art. 27
1 Für eine Forderung kann ein Gesamtpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen errichtet werden, wenn diese dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2 Anleihensobligationen können mit einer Luftfahrzeugverschreibung für das ganze Anleihen sichergestellt werden.
Art. 28
1 Das vertragliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch.
2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.
Art. 29
Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden auf Ersatzteillager unter der Voraussetzung:
a. dass ein fester Lagerort im In- oder Ausland besteht;
b. dass sie räumlich von andern Ersatzteillagern getrennt sind;
c. dass sie mit einer gut sichtbaren Aufschrift versehen sind, aus welcher die Verpfändung, der Name und die Adresse des Pfandgläubigers sowie die Eintragung des Pfandrechts im Luftfahrzeugbuch ersichtlich sind.
Art. 30
Die Ausdehnung des Pfandrechts kann auch nachträglich erfolgen.
Art. 31
Die Pfandstelle des Pfandrechts am Ersatzteillager ist von derjenigen des Pfandrechts am Luftfahrzeug unabhängig.
Art. 32
1 Die Wirkungen des Pfandrechts am Ersatzteillager sind dieselben wie jene des Pfandrechts an Zugehör des Luftfahrzeugs.
2 Das Pfandrecht am Ersatzteillager wirkt jedoch nur zugunsten des Pfandgläubigers, zu dessen Pfandrecht am Luftfahrzeug es eingetragen ist.
Art. 33
1 Das Pfandrecht geht unter mit der Löschung des Eintrages, mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs und mit dessen Streichung im Luftfahrzeugbuch.
2 Ist das Luftfahrzeug vollständig untergegangen, so kann das Pfandrecht an einem mitverpfändeten Ersatzteillager sowie an Triebwerkeinheiten, die Bestandteile des Luftfahrzeugs bildeten, aber nicht mit ihm untergegangen sind, noch während sechs Monaten geltend gemacht werden.
Art. 34
1 Ist der Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist; befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
2 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer des Luftfahrzeugs, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
Art. 35
1 Übernimmt der Erwerber eines verpfändeten Luftfahrzeugs die Schuldpflicht, so gibt das Eidgenössische Luftamt dem Gläubiger davon Kenntnis.
2 Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 36
Forderungen, für die ein Pfandrecht eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Art. 37
1 Das Pfandrecht belastet das Luftfahrzeug mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2 Ausgenommen bleibt Zugehör, die nicht dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehört.
Art. 38
1 Der Eigentümer hat das Recht, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zugehör vorzunehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luftfahrzeugbuch zu veranlassen, sofern dadurch der Wert der Pfandsache nicht offenbar vermindert wird.
2 Ein Verzicht des Eigentümers auf dieses Recht ist unverbindlich.
Art. 39
Der Pfandgläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht an Ersatzansprüchen, welche dem Eigentümer aus dauernder Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des verpfändeten Luftfahrzeugs erwachsen.
Art. 40
1 Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschädigt, zerstört oder geht es sonst wie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgeschieden, so erwächst dem Pfandgläubiger mit der Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Werten.
2 Der Umfang des Pfandrechts richtet sich nach dem Rang der Luftfahrzeugverschreibung, dem Schaden und der Forderung.
3 Der Rang des Pfandrechts im Verhältnis zu Ersatzpfandrechten aus andern Schäden wird durch den Zeitpunkt der Schädigung bestimmt.