Art. 41
Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wiederherstellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.
Confederation · 748.217.1 · statute
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Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wiederherstellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.
1 Vermindert der Eigentümer oder Halter den Wert eines verpfändeten Luftfahrzeugs, so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen. Das gleiche gilt für Werte, an denen ein Ersatzpfandrecht des Gläubigers entstehen kann. 2 Der Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen. Er kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Für die Kosten kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen.
1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Pfandgläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, soweit er nicht durch ein Ersatzpfandrecht gesichert ist. 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen. 3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
Wird im Luftfahrzeugbuch für ein verpfändetes Luftfahrzeug ein Streichungsgrund vorgemerkt, so kann der Gläubiger die Bezahlung der Schuld beanspruchen.
Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung sowie für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen.
Ein gesetzliches Pfandrecht an einem bestimmten Luftfahrzeug besteht: a. für Forderungen aus Rettung oder Bergung des Luftfahrzeugs; b. für Forderungen aus ausserordentlichen Aufwendungen, die unumgänglich notwendig waren, um das Luftfahrzeug zu erhalten oder Ansprüche gegen Dritte zu sichern, die im Fall von dauernder Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust Ersatz zu leisten haben.
Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen dreier Monate nach Entstehung seiner Forderung: a. dem Eidgenössischen Luftamt eine vom Schuldner und vom Eigentümer unterzeichnete Anerkennung der Forderungen und des Pfandrechts einreicht oder Klage einleitet, und b. das Pfandrecht zur Eintragung im Luftfahrzeugbuch anmeldet.
1 Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen andern bis zum Zeitpunkt der Anmeldung begründeten dinglichen Rechten im Range vor. 2 Im Verhältnis der gesetzlichen Pfandrechte unter sich haben jene für Forderungen aus späteren Ereignissen den Vorrang; gesetzliche Pfandrechte für Forderungen, die auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind, stehen im gleichen Rang.
1 Die gesetzlichen Pfandrechte haben die gleichen Wirkungen wie die Luftfahrzeugverschreibung. 2 Dem Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts steht bei Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des Luftfahrzeugs kein Ersatzpfandrecht zu.
An Luftfahrzeugen und Ersatzteillagern kann weder ein Retentionsrecht noch ein Faustpfand oder gesetzliches Pfandrecht anderer als in diesem Gesetz vorgesehener Art geltend gemacht werden.
Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960 etwas anderes bestimmt wird. SR 748.217.11
Für die Pfandverwertung eines schweizerischen Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers ist das Betreibungsamt des Ortes zuständig, der im Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist.
Für die Pfandverwertung eines ausländischen Luftfahrzeugs oder von Ersatzteillagern ausländischer Unternehmungen ist das schweizerische Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis sich das Luftfahrzeug oder das Ersatzteillager befindet.
In der Betreibung auf Pfandverwertung beträgt die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist einen Monat.
1 Das Betreibungsamt übt in der Betreibung auf Pfandverwertung von der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Verwaltung aus, sofern der Gläubiger nicht darauf verzichtet. 2 Das gleiche gilt nach der Pfändung des Luftfahrzeugs. 3 Luftfahrzeug und Ersatzteillager können in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.
1 Das Verwertungsbegehren kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Vornahme der Pfändung gestellt werden. 2 In der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.
1 Die Versteigerung erfolgt im Laufe des dritten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens. 2 Auf Begehren aller Beteiligten tritt an die Stelle der Versteigerung der Verkauf aus freier Hand.
1 Die Steigerungsbedingungen werden mindestens einen Monat vor der Versteigerung auf dem Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt. 2 Sie bestimmen insbesondere: a. dass das Luftfahrzeug dem Ersteigerer frei von allen Lasten, welche der Forderung des betreibenden Gläubigers nicht vorgehen, zugeschlagen wird; b. dass der Ersteigerer die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Lasten zu übernehmen hat, mit Ausnahme der pfandversicherten Forderungen, die mangels anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten vorweg aus dem Erlös bezahlt werden, auch wenn die Schuld nicht fällig ist.
1 Der Eigentumserwerb des Ersteigerers kann nur durch Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlags angefochten werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage; für ausländische Luftfahrzeuge bleiben staatsvertraglich vereinbarte längere Fristen vorbehalten.
Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960 zu diesem Gesetz auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische Luftamt nicht erfüllt, wer bei der Aufnahme eines Luftfahrzeugs oder anlässlich anderer Eintragungen in das Luftfahrzeugbuch dem Eidgenössischen Luftamt wesentliche Tatsachen unrichtig angibt oder verschweigt, wer die an einem verpfändeten Ersatzteillager angebrachte Aufschrift unbefugtermassen unkenntlich macht, entfernt oder versetzt, wird mit Busse bestraft. SR 748.217.11 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Aufgehoben durch Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1975; BBl 1971 I 993).
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 findet Anwendung. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist das Eidgenössische Luftamt. Fassung gemäss Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). SR 313.0
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1961 BRB vom 2. Sept. 1960