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Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht

Graubünden · 350.325 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2025
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2025

Zuständigkeiten 1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit 1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erteilt die Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken. 2 Gesuche um Erteilung einer Verkaufsbewilligung gemäss Absatz 1 sind bei der Kantonspolizei einzureichen.

Art. 2

2. Departement für Finanzen und Gemeinden 1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 3

3. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei vollzieht das Sprengstoffgesetz2) und die Sprengstoffverordnung3), soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen wurde.

Art. 4

4. Arbeitnehmerschutz 1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwacht die Betriebe und Unternehmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. 2 Sie arbeitet mit dem Amt für Arbeit zusammen. 1) BR 110.100 2) SR 941.41 3) SR 941.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 350.325

Art. 5

5. Abbrandbewilligung 1 Die Behörden, welche die Bewilligung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen erteilen, bezeichnet das Brandschutzgesetz4).

Art. 6

Historische Anlässe und ähnliche Bräuche 1 Die Kantonspolizei bewilligt die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche, wenn: a) die gesuchstellende Person einen Ausweis besitzt, der ihre Befähigung zur fachgemässen Verwendung von Schiesspulver nachweist; b) eine hinreichende Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung vorliegt; c) die Standortgemeinde den historischen Anlass oder den ähnlichen Brauch bewilligt hat oder hiermit einverstanden ist. 2 Gesuche um Bewilligung der Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 30 Tage vor der Durchführung bei der Kantonspolizei einzureichen. 3 Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkaufsstelle zurückzugeben. 4) BR 840.100 350.325 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-065 350.325 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-065

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