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Subventionsreglement

Fribourg · 616.11 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung (
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Subventionen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 33 Kosten der Restauration geschützter Kulturgüter FH

24 provisions

Art. 1

Art. 2 Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung (

SubG 1)) 1 Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates 2) gelten nicht als Empfängerinnen ausserhalb der Kantonsverwaltung. Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a SubG 3)) 1 Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind namentlich: a) die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden; b) die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden; c) die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden; d) die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der Viehhandelspatente finanziert werden; e) die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge; f) die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge, abgesehen von denjenigen, die durch Einlagen aus dem Voranschlag gedeckt sind; 1) SGF 616.1 2) SGF 610.1 3) SGF 616.1 g) die aus dem Mehrwertfonds finanzierten Beiträge.

Art. 3

Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6 Bst. b SubG 4)) 1 Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteiligung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat. 2 Verzeichnis der Subventionen

Art. 4

Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG 5)) 1 Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst. 3 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 5

Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen (Art. 8 SubG 6)) 1 Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes 7) (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen. 2 Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet.

Art. 6

Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG 8)) 1 Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes 9) beziehen sich auf die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe reglementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden. 4) SGF 616.1 5) SGF 616.1 6) SGF 616.1 7) SGF 616.1 8) SGF 616.1 9) SGF 616.1

Art. 7

Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG 10)) 1 Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu günstigeren Bedingungen als marktüblich.

Art. 8

Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs. 1 SubG 11)) 1 Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Subventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über die Individualbeiträge. 2 Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial. 3 Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzialindex. 4 Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

Art. 9

Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG 12)) 1 Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.

Art. 10

Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates (Art. 21 Abs. 2 SubG 13)) 1 Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosubventionen für Funktionsausgaben abzüglich: a) der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes 14); b) der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung der Subventionen; c) der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventionen; d) der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden. 10) SGF 616.1 11) SGF 616.1 12) SGF 616.1 13) SGF 616.1 14) SGF 616.1 2 Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600, 3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d. 3 … 4 Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse 40 des Kontenplans des Staates. 5 Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes 15) festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern. 4 Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der

Art. 11 Subventionen

Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 SubG 16)) 1 Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrieben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind. 2 Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben werden.

Art. 12

Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 30 SubG 17)) 1 Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25'000 Franken ist die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.

Art. 13

Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG 18)) 1 Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt. 15) SGF 616.1 16) SGF 616.1 17) SGF 616.1 18) SGF 616.1

Art. 14

Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG 19)) 1 Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes 20) entsprechen dem Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Bezug der Steuerforderung 21).

Art. 15

Teilzahlungen (Art. 34 SubG 22)) – Subventionen für Funktionsausgaben 1 Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben werden in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tatsächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet. 2 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendabrechnung ausgezahlt.

Art. 16

Teilzahlungen (Art. 34 SubG 23)) – Subventionen für Investitionen 1 Teilzahlungen von Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teilabrechnungen geleistet. 2 Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den gemäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben. 3 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrechnung ausgezahlt. 5 Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art. 35 SubG 24))

Art. 17

Staatsrat 1 Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Überprüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder. Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert. 2 Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen fest. 19) SGF 616.1 20) SGF 616.1 21) SGF 631.131 22) SGF 616.1 23) SGF 616.1 24) SGF 616.1

Art. 18

Betroffene Direktionen 1 Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen. 2 Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen. 3 Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Bericht vor (Prüfungsbericht).

Art. 19

Kommission – Zusammensetzung 1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissionsmitgliedern gehören namentlich: a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeichnet wird; b) eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert; c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.

Art. 20

Kommission – Befugnisse 1 Die Kommission: a) schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur Vorlage der Prüfungsberichte vor; b) sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen durchgeführt werden; c) schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprüfungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen sind; d) legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm Massnahmen vor.

Art. 21

Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung: a) führt das Sekretariat der Kommission; b) unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchführung der Überprüfungen; c) gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen; d) begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der Kommission. 2 Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchführung gewisser Untersuchungen beauftragen. 6 Schlussbestimmungen

Art. 22

Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG 25)) 1 Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen. 2 Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind. 3 Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom Staatsrat bestätigt wurde.

Art. 23

Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Verzeichnis der Subventionen (Art. 4) 25) SGF 616.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.08.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500 04.12.2001 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648 14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2003 2002_120 04.02.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_029 15.02.2005 Art. 10 geändert 01.01.2005 2005_015 24.05.2005 Art. 5 geändert 01.01.2006 2005_053 30.08.2005 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2005 2005_080 14.11.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2007 2006_143 27.03.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2007 2007_044 11.02.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_018 11.02.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_018 04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101 23.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_129 30.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_153 21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161 21.06.2011 Art. 10 geändert 01.07.2011 2011_057 21.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_057 27.09.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2011 2011_090 06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_020 06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_021 02.07.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2012 2012_058 11.12.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_122 04.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2013 2013_041 08.04.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.05.2014 2014_039 27.05.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2014 2014_052 19.04.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2016 2016_061 21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_088 21.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2016 2016_088 11.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_114 05.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2018 2018_039 09.12.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_108 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.08.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500 Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088 Art. 2 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114 Art. 5 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053 Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101 Art. 10 geändert 15.02.2005 01.01.2005 2005_015 Art. 10 geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018 Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 10 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057 Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 19 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Anhang 1 Inhalt geändert 04.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648 Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Anhang 1 Inhalt geändert 30.08.2005 01.10.2005 2005_080 Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143 Anhang 1 Inhalt geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044 Anhang 1 Inhalt geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018 Anhang 1 Inhalt geändert 23.11.2010 01.01.2011 2010_129 Anhang 1 Inhalt geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153 Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057 Anhang 1 Inhalt geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090 Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_020 Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_021 Anhang 1 Inhalt geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058 Anhang 1 Inhalt geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122 Anhang 1 Inhalt geändert 04.06.2013 01.07.2013 2013_041 Anhang 1 Inhalt geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039 Anhang 1 Inhalt geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052 Anhang 1 Inhalt geändert 19.04.2016 01.08.2016 2016_061 Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088 Anhang 1 Inhalt geändert 05.06.2018 01.07.2018 2018_039 Anhang 1 Inhalt geändert 09.12.2025 01.01.2026 2025_108 ANHANG 1 Verzeichnis der Subventionen (Art. 4) (Subventionen in systematischer Reihenfolge nach Erlassen) Subventionskategorien FH: Finanzhilfe A: Abgeltung IB: Individualbeitrag 10.2 Gesetz vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit Art. 4 Bst. b: Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image des Kantons Freiburg fördern FH 10.3 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die Seniorinnen und Senioren (SenG) Art. 7: Finanzielle Hilfe für Projekte und Leistungen für Seniorinnen und Senioren FH 10.4 Gesetz vom 12. Oktober 2017 über Menschen mit Behinderungen (BehG) Art. 4: Subventionen, die sich aus dem Massnahmenplan des Staates für Menschen mit Behinderungen ergeben FH 114.22.2 Gesetz vom 24. März 2011 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention Art. 12 Abs. 1: finanzielle Hilfe für Projekte in den Bereichen Integration und Rassismusprävention FH 115.1 … 115.6 Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG) Art. 2, 3 und 4c: Beitrag an die Wahlkampfkosten FH 121.1 Grossratsgesetz vom 6. September 2006 Art. 26 Abs. 4 und 169 sowie Buchstabe C des Anhangs: Beitrag an die Deckung der Sekretariats- und Betriebskosten der Fraktionen A 130.5 Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1: Übernahme der Kosten der Institutionen, die Aufgaben auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten erfüllen, sowie der Kosten für Entschädigungen und Genugtuung A 132.6 … 141.1.1 Gesetz vom 9. Dezember 2010 über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse (GZG) Art. 9: Finanzhilfen für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen FH 210.1 Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Art. 6 Abs. 5: Beitrag an die Finanzierung von Organisationen, die Urheberinnen und Urheber und Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen, sowie der von ihnen angebotenen Therapien FH Art. 10: Subventionen an die Ehe- und Familienberatungsstellen FH Art. 12 Abs. 2: Subventionen für die Aufsicht über die Aufnahmeplätze von Pflegekindern A 411.0.1 Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) Art. 65 Abs. 2: Subventionen an die Gemeinden für die Kosten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste A 411.5.1 Gesetz vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG) Art. 37: Beiträge an die Betriebskosten der sonderpädagogischen Einrichtungen FH Art. 39: Beiträge an von anderen Kantonen erbrachte sonderpädagogische Leistungen FH 412.0.1 Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht Art. 71 Abs. 1: Subventionen an Privatschulen FH 414.4 Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule Art. 1 Abs. 1: Beiträge des Kantons an die Gemeinden und Gemeindeverbände für Schulbauten A 414.5 … 420.1 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) Art. 23 Abs. 3: Finanzhilfen zugunsten von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis (Lernende mit grösseren Schwierigkeiten) FH Art. 66 Abs. 1: Beiträge des Staates für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Weiterbildung A Art. 67 Abs. 1: Beitrag des Staates für den Erwerb und den Bau neuer Infrastrukturen A Art. 71 Abs. 1: Beiträge für die überbetrieblichen Kurse, die berufliche Weiter- und Fortbildung FH 44.1 Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) Art. 1: Stipendien und Studiendarlehen für Personen in Ausbildung, deren Mittel beschränkt sind IB 45.1 Gesetz vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1: Subventionen für die Erwachsenenbildung FH 460.1 Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG) Art. 5: Beteiligung des Staates an den Kosten des freiwilligen Schulsports FH Art. 7: Beiträge des Staates an die Schulgelder junger Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Nationalmannschaft angehören IB Art. 8: Unterstützung des Baus von Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung durch den Staat FH Art. 8a: Beiträge an den Bau von Schwimmbädern FH Art. 9: Unterstützung von Sportveranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung durch den Staat FH 461.11 … 480.1 Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten Art. 8 Abs. 1: Subventionen für die Kulturförderung FH 481.0.1 Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates Art. 4 Abs. 3: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der durch Drittpersonen gegründeten kulturellen Institutionen FH Art. 22 Abs. 1 Bst. i: Beiträge zur Entwicklung des allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens im Kanton FH 482.1 Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den Kosten der Erhaltung geschützter Kulturgüter A Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den

Art. 33 Kosten der Restauration geschützter Kulturgüter FH

Bst. d: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind A Art. 42: Subventionen für archäologische Ausgrabungen durch Dritte FH 482.43 Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen Art. 8: Subventionen des Staates für die Kosten zur Erhaltung der geschützten Alphütten FH 514.2 Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen Art. 1: Subventionen für die Schiessübungen FH 52.1 … 52.2 Gesetz vom 18. Dezember 2024 über den Bevölkerungsschutz (BevSG) Art. 39: Beiträge an Partner des Bevölkerungsschutzes für Hilfeleistung an besonderen Orten FH 616.12 Verordnung vom 10. Oktober 2006 über bestimmte geringfügige Subventionen Art. 1: Geringfügige Finanzhilfen FH 721.0.1 Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) Art. 42 Abs. 1 Bst. a: Subventionen für die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope A Art. 42 Abs. 1 Bst. b und c: Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von geschützten Biotopen A Art. 42 Abs. 1 Bst. d: Subventionen für von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH Art. 42 Abs. 1 Bst. e: Subventionen für die Ausarbeitung und Begleitung von Vernetzungskonzepten FH Art. 42 Abs. 1 Bst. f: Subventionen für von Gemeinden getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH Art. 42 Abs. 1 Bst. g: Subventionen für Naturpärke und Parkprojekte FH Art. 42 Abs. 1 Bst. h: Subventionen für Massnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung von Arten FH/A Art. 42 Abs. 1 Bst. i: Subventionen für Information, Bildung, Sensibilisierung und Forschung FH Art. 42 Abs. 1 Bst. j: Subventionen für weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz FH 741.1 … 743.0.1 … 770.1 Energiegesetz vom 9. Juni 2000 Art. 23 Abs. 2: Subventionen für Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer Energien FH Art. 24 Abs. 1 und 2: Subventionen für Forschung und Entwicklung im Energiebereich FH 780.1 Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MobG) Art. 162: Subventionen für Massnahmen zur Sicherheit des Mobilitätsnetzes FH Art. 163: Subventionen zur Förderung umweltfreundlicher und geteilter Mobilität FH Art. 164: Subventionen für Innovation im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung FH Art. 173: Subventionen für Wege der sanften Mobilität, die für den Velotourismus bestimmt sind FH Art. 176: Finanzielle Beiträge an Studien zum Bau und Ausbau der Bahninfrastruktur und an Infrastrukturen, die dem öffentlichen Verkehr von regionaler Bedeutung dienen FH Art. 177: Subventionen für Mobilitätsinfrastrukturen in den Agglomerationen FH Art. 178: Finanzielle Beiträge für Lärmschutzmassnahmen FH Art. 179: Finanzielle Beiträge für den Bau und Ausbau von multimodalen Plattformen von regionaler Bedeutung FH Art. 183: Finanzielle Beiträge für die Betriebskosten von Transportunternehmen des Regionalverkehrs A Art. 184: Finanzielle Beiträge für die Betriebskosten von Transportunternehmen des Lokalverkehrs FH Art. 185: Finanzielle Beiträge für neue Linien oder Leistungen FH Art. 186: Finanzielle Beiträge für die Anschaffung von Spezialfahrzeugen zur Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen FH Art. 187: Finanzielle Beiträge für Tarifverbunde und andere Tarifmassnahmen FH Art. 188: Finanzielle Beiträge für Investitionen in innovative Lösungen im öffentlichen Verkehr FH 810.3 Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte Art. 28: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von ehemaligen Deponien A Art. 29: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen A Art. 31: Vorschüsse für die Kosten der Voruntersuchung A 812.1 Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) Art. 16 Abs. 3: Abgeltung für die Gewässerschutzmassnahmen der Landwirtschaft A Art. 47 Abs. 1: Subventionen für Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten an Fliessgewässern und Seen FH Art. 48: Zusätzliche Subventionen für Wild- und Gebirgsbäche sowie für Bodenverbesserungsarbeiten FH Art. 49: Zusätzliche Subventionen für die Revitalisierung und den Unterhalt von Fliessgewässern FH 812.18 … 815.1 Klimagesetz vom 30. Juni 2023 (KlimG) Art. 19: Subventionen für Massnahmen gegen die Klimaerwärmung FH 820.2 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLG) Art. 7 Abs. 3: Subventionen für weitere Massnahmen zur häuslichen Pflege (kantonale Mandate) FH Art. 16: Subventionierung der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause A Art. 17: Subventionierung der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber in anerkannten Pflegeheimen FH Art. 20: Beitrag an die Betreuungskosten in anerkannten Pflegeheimen IB 821.0.1 Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 Art. 28 Abs. 2: Subventionen an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention und an die auf diesem Gebiet tätigen Institutionen FH Art. 98 Abs. 1: Subventionen für die Schulen und die Aus- und Weiterbildungsprogramme im Gesundheitssektor FH Art. 107: Subventionen für die regionale Gleichbehandlung in der Notfallversorgung FH 822.0.1 … 823.1 … 831.0.1 Sozialhilfegesetz vom 9. Oktober 2024 Art. 44: Subventionen an Organisationen im Sozialhilfewesen im Asylbereich A Art. 78 Abs 1: Subventionen für die finanziellen Sozialhilfeleistungen A Art. 78 Abs. 2: Subventionen für die Kosten des Sozialhilfedispositivs A Art. 78 Abs. 3: Subventionen für die Ausbildung von Personen, die Familienergänzungsleistungen beziehen IB 834.1.2 Gesetz vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) Art. 7 Abs. 1 und 2: Betriebsbeiträge an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare und professionelle Pflegefamilien FH 834.2.1 … 834.2.2 … 835.1 Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) Art. 9 Abs. 1: Finanzieller Beitrag für vorschulische Betreuungseinrichtungen FH Art. 13 Abs. 1 und 2: Finanzieller Beitrag für besondere Betreuung FH Art. 13a: Subventionen für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der ausserschulischen Betreuung FH Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs.1: Beiträge für die Grundausbildung und Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen FH 835.5 Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG) Art. 11 Bst. e: Subventionen an die Jugendorganisationen FH Art. 27 Abs. 1: Finanzielle Unterstützung von Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung im Familienumfeld FH 836.1 Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen Art. 24 Abs. 1: Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen IB 836.3 Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Art. 2: Ergänzender Mutterschaftsbeitrag IB 836.4 Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) Art. 34: Familienergänzungsleistungen IB 841.3.1 Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 15 Abs. 1: Beitrag des Staates an die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung IB 842.1.1 Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) Art. 10 Abs.1: Subventionen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung IB 842.2.4 … 866.1.1 Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) Art. 79 Abs. 1: Subventionen für die kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen FH 866.1.4 … 87.2 Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung Art. 5 Abs. 1: Zusatzhilfe zur Sozialwohnbauförderung FH 900.1 Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) Art. 7: Finanzielle Beiträge für Vorhaben zur Förderung der Schaffung neuer oder der Erhaltung bestehender Arbeitsplätze FH Art. 9 und 9a: Bürgschaften für Investitionskredite FH Art. 15 Abs. 2: Beiträge für den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken, für den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden FH Art. 16a: Darlehen zur Vorfinanzierung von regionalen Planungsstudien FH Art. 19b Abs. 2: Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte für die regionale Innovation FH 900.3 Dekret vom 20. November 1997 über die Förderung von regionalen Gründerzentren Art. 1 Abs. 1: Beiträge für die Schaffung von regionalen Gründerzentren FH 901.1 … 910.1 Gesetz vom 3. Oktober 2006 über die Landwirtschaft (LandwG) Art. 16 ff.: Landwirtschaftsfonds FH Art. 23 ff.: Förderung und wirtschaftliche Entwicklung FH Art. 30 ff.: Sömmerungsbeiträge FH Art. 35 ff.: Anbaumethoden und -techniken FH Art. 39: Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten FH Art. 39a: Unterstützung zum Schutz von Bienenvölkern FH 910.11 Landwirtschaftsreglement (LandwR) vom 27. März Art. 5: Marktentlastung FH 914.10.11 Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV) Art. 18: finanzielle Unterstützung für Tiergesundheitsdienste FH 914.10.6 Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle Art. 14 Abs. 1: Beiträge an die Infrastruktur-, Betriebs- und Entsorgungskosten tierischer Abfälle A 914.20.1 Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG) Art. 21 Abs. 2: Beteiligung des Staats an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung und der ausgerichteten Entschädigungen sowie an den Verwaltungskosten der Sanima A 917.1 Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen Art. 20: Subventionen für die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik FH Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für freiwillige Bodenverbesserungen FH Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für angeordnete Bodenverbesserungen A Art. 179 Abs. 1: Subventionen für Hofdüngeranlagen A Art. 188: Subventionen aus dem Fonds für Bodenverbesserungen FH 921.1 Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) Art. 64: kantonale Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege, Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern, Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald, die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen, Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, die Verhütung und Behebung von Schäden im Nichtschutzwald, die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz, die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und die Signalisation von Waldstrassen FH Art. 64b: Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen A Art. 64c: Subventionen für Schutzwälder A Art. 64d: Subventionen für die biologische Vielfalt des Waldes FH Art. 64e: Subventionen für die Waldwirtschaft FH Art. 64f: Subventionen für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes FH 922.1 Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) Art. 33, 39 Abs. 1 Bst. b und 40 Abs. 2: Verhütung und Entschädigung von Wildschäden A 923.1 Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei Art. 41: Finanzielle Massnahmen zum Schutz der Fische und der Fischerei FH 940.2 Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution Art. 15 und Art. 16: Subventionen für Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit diesem Zweck FH 951.1 Gesetz vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus (TG) Art. 10 Abs. 1 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Freiburger Tourismusverband (FTV) A Art. 19: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Marketingfonds FH Art. 40: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Tourismusförderungsfonds FH 954.1 Gesetz vom 21. März 2024 über den Zugang der jungen Erwachsenen zu den Medien Art. 2: Subvention für den Informationszugang zur Meinungsbildung FH 97.1 Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 10: Finanzhilfen zur Unterstützung von Projekten privater und öffentlicher Institutionen, die den Zielen des Gesetzes entsprechen FH

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