1) Behinderte Personen, die noch nicht in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren und denen wegen einer erheblichen Behinderung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Ausmass zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser behinderungsbedingten Mehrkosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Erstausbildung).
2) Der Erstausbildung im Sinne des Abs. 1 sind gleichgestellt:
a) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b) die berufliche Neuausbildung behinderter Personen, die nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
c) die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wesentlich verbessert werden kann.
3) Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme für Massnahmen, die der Vermittlung des schulischen Grundwissens im Rahmen der Schulpflicht dienen. Die Regierung regelt durch Verordnung jene Fälle, in denen ausnahmsweise auch schulische Massnahmen als Ergänzung der beruflichen Erstausbildung durchgeführt werden können; sie kann zudem vorsehen, dass dem Ausbildungsbetrieb Beiträge für die besondere Mühe der Ausbildung geleistet werden können.
Art. 43 Berufliche Umschulung
1) Personen, die vor dem Eintritt der Behinderung in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten sämtlicher Massnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die behinderte Person weist trotz eigener Bemühungen sowie gegebenenfalls trotz Durchführung von Berufungsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen ohne eine Umschulung eine massgebende Invalidität auf; eine Invalidität gilt als massgebend, wenn:
1. ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % im Sinne von Art. 53 vorliegt;
2. ein Invaliditätsgrad von weniger als 20 % vorliegt und im Sinne von Art. 38 Abs. 1 ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer und den Kosten einer einzelnen Massnahme und dem zu erwartenden Nutzen besteht;
b) durch die Umschulung lässt sich bei einer unmittelbar drohenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit erhalten oder es lässt sich bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich verbessern.
2) Der Umschulung im Sinne des Abs. 1 sind gleichgestellt:
a) die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf;
b) die Ausbildung in eine verglichen mit dem vor Eintritt der Behinderung ausgeübten Beruf anspruchsvollere Ausbildung, sofern Art und Schwere der Behinderung derart gravierend sind, dass nur eine derartige Ausbildung zu einer angemessenen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit führt und sofern die behinderte Person die notwendige Eignung und Neigung für einen solchen Beruf aufweist;
c) die berufliche Ausbildung einer Person, welche unmittelbar vor dem Eintritt der Behinderung eine sozial wertvolle Tätigkeit ohne Bezahlung ausgeübt hat, wie bspw. Familienarbeit, und diese Tätigkeit beenden will, um erwerbstätig zu werden.
3) Die Regelungen von Art. 42 Abs. 3 über schulische Massnahmen sowie Beiträge an den Ausbildungsbetrieb gelten sinngemäss auch für die Umschulung.
Art. 44 Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende
Eingliederungsfähigen Invaliden kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer selbständigen Tätigkeit sowie zur Finanzierung invaliditätsbedingter betrieblicher Umstellungen ausgerichtet werden. Die Regierung regelt durch Verordnung die weiteren Bedingungen und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
Art. 44bis Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen
1) Die Anstalt kann Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind und offensichtlich keinen Anspruch auf berufliche Ausbildung haben, Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen finanzieren.
2) Die Ausbildungsmassnahmen nach Abs. 1 müssen geeignet sein, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, und eine bestehende Einbusse der Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern.
3) Die Regierung kann durch Verordnung die Einzelheiten, insbesondere Art und Höchstdauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, regeln. Dabei sind Kurskosten, die vor der Anmeldung entstanden sind, ausgeschlossen.
Art. 45 Geförderter Personenkreis
1) Anspruch auf Lohnzuschuss besteht für im Lande beschäftigte Personen, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Sinne von Art. 53 aufweisen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Ausrichtung eines Lohnzuschusses für beschränkte Zeit auch in folgenden Fällen möglich ist:
a) Ausübung der Arbeitstätigkeit im Ausland;
b) vorübergehende Entsendung zur Arbeit im Ausland;
c) Absinken des Invaliditätsgrades unter 40 %.
Art. 45bis Anspruch auf Lohnzuschuss
1) Der Anspruch auf Lohnzuschuss besteht,
a) wenn die antragstellende Person bei einem Unternehmen der privaten Wirtschaft oder bei einer öffentlichen Verwaltungs-, Gerichts- oder Dienstleistungsinstitution beschäftigt wird und
b) wenn die antragstellende Person an diesem Arbeitsplatz voraussichtlich eine bleibende wirtschaftliche Minderleistung im Vergleich zu einer nicht invaliden Arbeitskraft erbringen wird und
c) sofern ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten beabsichtigt ist und
d) solange die antragstellende Person die Arbeit in diesem Unternehmen auch tatsächlich ausführt.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für begründete Fälle Ausnahmen von den in Abs. 1 erwähnten Anspruchsvoraussetzungen und weitere ergänzende Regelungen vorsehen, so namentlich für folgende Fälle:
a) Lohnzuschuss bei Unterbrechung der Arbeitstätigkeit (bspw. bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Arbeitstätigkeit);
b) Lohnzuschuss bei innerbetrieblicher Versetzung an einen schlechter entlöhnten Arbeitsplatz.
3) Der Anspruch auf Lohnzuschuss besteht nicht:
a) wenn die antragstellende Person an einem geschützten Arbeitsplatz bei einem Unternehmen beschäftigt wird, welches in erster Linie geschützte Arbeitsverhältnisse für Personen anbietet, die in der privaten Wirtschaft nicht oder nur schwer vermittelbar sind;
b) in den Fällen beruflicher Erstausbildung (Art. 42) und beruflicher Umschulung (Art. 43).
Art. 45ter Auszahlung des Lohnzuschusses
Die Auszahlung des Lohnzuschusses erfolgt an das Unternehmen (Arbeitgeberin oder Arbeitgeber); in begründeten Fällen können Ausnahmen getroffen werden. Die Abrechnung über den Lohnzuschuss erfolgt jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung; sie kann dabei insbesondere Akontozahlungen vorsehen.
Art. 45quater Arbeitsversuch zur Vorbereitung eines erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses
1) Zum Zweck der Vorbereitung eines in Frage kommenden zwischen der Antrag stellenden Person und einem Unternehmen erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 41 vorgenommen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Antrag stellende Person in diesem Unternehmen nach Abschluss des Arbeitsversuches beschäftigt werden kann.
2) Das Unternehmen hat im Zusammenhang mit diesem Arbeitsversuch keine Auslagen zu tragen oder zu erstatten, auch wenn es nach Abschluss des Arbeitsversuches nicht zu einem konkreten Arbeitsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und dem Unternehmen kommt. Sofern jedoch die Gründe dafür, dass es nach Abschluss des Arbeitsversuches nicht zu einem Arbeitsverhältnis von wenigstens sechs Monaten kommt, vom Unternehmen selbst zu vertreten sind, so kann die Anstalt das Unternehmen durch Verfügung zum Ersatz der Barauslagen verpflichten, welche der Anstalt im Zusammenhang mit diesem Arbeitsversuch entstanden sind; bezüglich der Verjährung des Rückforderungsanspruches findet Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Gegen diese Verfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 78 offen.
Art. 45quinquies Lohnzuschuss bei erstmalig vereinbartem Arbeitsverhältnis
1) Bei einem zwischen der antragstellenden Person und einem Unternehmen erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnis wird der Lohnzuschuss für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nach dem Ausmass der Behinderung und der Art der Tätigkeit bemessen. Der Lohnzuschuss beträgt in diesen Fällen höchstens 60 % des vom Unternehmen an die antragstellende Person ausgerichteten Bruttolohnes.
2) Ab dem siebten Monat der Ausrichtung von Lohnzuschuss finden die Regelungen über den Lohnzuschuss bei Eintritt der Invalidität während aufrechtem Arbeitsverhältnis Anwendung.
3) Das Unternehmen hat den von der Anstalt ausgerichteten Lohnzuschuss nicht zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sofern jedoch das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten aus Gründen, die vom Unternehmen selbst zu vertreten sind, endet, so kann die Anstalt das Unternehmen durch Verfügung zur Rückerstattung des Lohnzuschusses verpflichten; bezüglich der Verjährung des Rückforderungsanspruches findet Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Gegen diese Verfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 78 offen.
Art. 45sexies Lohnzuschuss bei Eintritt der Invalidität während aufrechtem Arbeitsverhältnis
Wenn die Invalidität während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses eintritt, ist die Höhe des Lohnzuschusses im Einzelfall zu bemessen und entspricht dem Lohnbestandteil, für den die antragstellende Person nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit dem Unternehmen keine Gegenleistung erbringen kann (Soziallohn). Der Lohnzuschuss beträgt in diesen Fällen höchstens 50 % des Bruttolohnes.
Art. 45septies Abgrenzung des erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses vom aufrechten Arbeitsverhältnis
Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen zur Abgrenzung eines erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 45quater und 45quinquies von einem aufrechten Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 45sexies. Sie kann dabei insbesondere Voraussetzungen vorsehen, bei denen Arbeitsversuche im Sinne von Art. 45quater und Lohnzuschuss im Sinne von Art. 45quinquies auch dann möglich sind, wenn die Arbeitstätigkeit wegen des Eintritts einer Invalidität unterbrochen wird und später eine Wiedereingliederung in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen angestrebt wird.
Art. 45octies Höchstgrenze des Lohnzuschusses
Für die Bemessung des Lohnzuschusses wird als obere Grenze der Bruttojahreslohn berücksichtigt, den die betreffende Person ohne Invalidität erzielen würde. Es wird höchstens ein Bruttojahreslohn von 126 000 Franken berücksichtigt; wird die Antrag stellende Person nicht während des ganzen Kalenderjahres beschäftigt, so wird die Höchstgrenze von 126 000 Franken entsprechend reduziert. Die Regierung passt den Ansatz von 126 000 Franken durch Verordnung an die Lohnentwicklung an.
Art. 46 Voraussetzungen
1) Bezügerinnen oder Bezüger von Renten können verlangen, dass die Auszahlung der Rente vorübergehend eingestellt wird. Bezügerinnen oder Bezüger von ganzen Renten können anstelle der Einstellung der Rentenzahlung verlangen, dass vorübergehend anstelle einer ganzen Rente eine halbe Rente oder eine Viertelsrente ausgerichtet wird. Bezügerinnen oder Bezüger von halben Renten können anstelle der Einstellung der Rentenzahlung verlangen, dass vorübergehend anstelle einer halben Rente eine Viertelsrente ausgerichtet wird.
2) Die Rente wird ab dem von der betroffenen Person festgesetzten Termin wieder im früheren Umfang ausgerichtet, frühestens jedoch für den Zeitraum ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Wiederausrichtung der Rente im früheren Umfang verlangt wird. Der bisherige Rentenanspruch gilt als erloschen, sofern nicht binnen drei Jahren die Wiederausrichtung der Rente im früheren Umfang beantragt wird.
3) Die Bestimmungen über die Revision der Rente bleiben vorbehalten.
Art. 46bis
Aufgehoben
Art. 47 Hilfsmittelliste
1) Behinderte Personen haben im Rahmen einer von der Regierung durch Verordnung aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel.
2) Diese Hilfsmittelliste umfasst folgende Hilfsmittel: für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder Ausbildung, zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge. Behinderte Personen, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen der von der Regierung aufzustellenden Hilfsmittelliste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit und unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben Anspruch auf die entsprechenden Hilfsmittel.
3) Den behinderten Personen steht für die Durchführung der Massnahmen die Wahl unter den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzten und den anderen von der Anstalt im In- oder Ausland generell anerkannten Durchführungsstellen, wie Abgabestellen von Hilfsmitteln und medizinischen Hilfspersonen frei. Soll eine Massnahme von einer Durchführungsstelle im Ausland erbracht werden, die weder von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Anstalt generell anerkannt ist, so werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die Massnahme vorgängig bei der Anstalt angemeldet wurde und diese in Anbetracht der im Einzelfall vorliegenden Umstände, insbesondere wegen einer medizinischen Notwendigkeit, eine Kostengutsprache vornimmt.
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften und regelt dabei insbesondere:
a) die Einzelheiten zur Höhe der ganzen oder teilweisen Vergütung der Hilfsmittelkosten, wobei sie dabei die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen auch an die Anstalt übertragen kann;
b) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an behinderte Personen zur Leihe oder zu Eigentum;
c) die Sorgfaltspflicht der behinderten Personen bei Verwendung der Hilfsmittel;
d) die Abgeltung von Kosten für Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb;
e) die Abgeltung von Kosten für Hilfsmittel, die zwar in der Hilfsmittelliste nicht enthalten sind, aber demselben Zweck dienen wie ein in der Hilfsmittelliste aufgeführtes Hilfsmittel;
f) die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Art. 48 Weitere Regelungen im Zusammenhang mit Hilfsmitteln
1) Behinderte Personen haben in den von der Regierung durch Verordnung zu regelnden Fällen Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Drittpersonen erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels, zur Ergänzung eines Hilfsmittels oder zur Eingliederung notwendig sind (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Überwindung des Arbeitsweges).
2) Hat eine behinderte Person auf eigene Kosten ein Hilfsmittel angeschafft, auf welches sie Anspruch hat, so können ihr Amortisationsbeiträge geleistet werden.
3) Im Rahmen dieses Gesetzes besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel, die den in Art. 47 Abs. 2 genannten Zweck (Ausübung der Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung oder Ausbildung, funktionelle Angewöhnung, Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Geräte, die überwiegend der medizinischen Leidensbehandlung dienen (Behandlungsgeräte).
4) Bei einer bloss vorübergehenden Behinderung besteht kein Anspruch auf Hilfsmittel.
5) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.
Art. 49 Anspruch auf Taggeld
1) Eine behinderte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung an der Arbeitsausübung verhindert ist oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu ihrem vollendetem 20. Altersjahr, sowie behinderte Personen, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren, haben Anspruch auf Taggeld, wenn sie eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
2) Es besteht kein Anspruch auf Taggeld:
a) wegen Ausrichtung einer Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende, wegen der Ausrichtung eines Lohnzuschusses oder wegen des Aussetzens der Rentenzahlung auf Antrag; oder
b) wenn aufgrund der Eingliederung kein Erwerbsausfall entsteht; oder
c) wenn eine berufliche Massnahme nach Art. 44bis vorliegt.
3) Der Taggeldanspruch entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
4) Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Regelungen über den Taggeldanspruch treffen, so insbesondere für folgende Fälle:
a) nicht zusammenhängende Tage, für die Anspruch auf Taggeld besteht;
b) Versicherte, die auf die Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz warten;
c) Versicherte, die sich Untersuchungen oder Abklärungen unterziehen;
d) Versicherte, die wegen einer während des Bezuges von Taggeld eingetretenen Krankheit oder wegen eines während des Bezuges von Taggeld eingetretenen Unfalls nicht in der Lage sind, sich weiterhin der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, Untersuchungen oder Abklärungen zu unterziehen;
e) die Ermittlung der ganzen und halben Tage, für die Anspruch auf Taggeld besteht.
Art. 49bis
Aufgehoben
Art. 50 Höhe des Taggeldes
1) Das Taggeld für Erwerbstätige entspricht 80 % des massgebenden Erwerbseinkommens (Erwerbseinkommen, das die behinderte Person durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erzielt hat), mindestens aber dem Betrag eines unmittelbar vor dem Taggeldanspruch ausgerichteten Taggeldes der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung. Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes, der über dem in Art. 45octies festgehaltenen Grenzwert liegt, wird nicht berücksichtigt.
2) Das Taggeld für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für behinderte Personen in beruflicher Erstausbildung, wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Regelung der Einzelheiten und des Verfahrens, insbesondere über:
a) die Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens für die Bemessung der Taggelder;
b) die Festsetzung des höchstens zu berücksichtigenden Tagesverdienstes im Verhältnis zum höchstens zu berücksichtigenden Jahresverdienst im Sinne von Abs. 1;
c) die Festsetzung der Taggelder für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für behinderte Personen in beruflicher Erstausbildung;
d) die Anrechnung eines Erwerbseinkommens, und zwar auch in den Fällen, in denen Personen während der Dauer ihres Taggeldanspruches auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten, obwohl ihnen trotz ihrer Behinderung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre;
e) die Anpassung der verschiedenen Ansätze an die Lohn- und Preisentwicklung.
Art. 50bis
Aufgehoben
Art. 51 Kinderzuschläge
Aufgehoben
Art. 52 Beiträge an Sozialversicherungen
Von den Taggeldern müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung sowie die Familienausgleichskasse bezahlt werden. Das Taggeld gilt als massgebender Lohn im Sinne von Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 52bis Spesenersatz bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie Abklärungsmassnahmen
1) Die den Versicherten wegen der Abklärung des Leistungsanspruches und der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigerweise entstehenden nachfolgend aufgeführten Spesen werden abzüglich des Selbstbehaltes gemäss Abs. 2 vergütet:
a) Reisekosten;
b) Kosten für Verpflegung, wenn die Mahlzeiten über längere Zeit nicht zu Hause eingenommen werden können;
c) Kosten für Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte;
d) Materialkosten (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen).
1a) Bei einer beruflichen Massnahme nach Art. 44bis werden keine Spesen ersetzt.
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Anstalt anstelle einer Abgeltung der tatsächlich vergütbaren Spesen eine pauschalierte Spesenabgeltung vornimmt. Die Regierung kann zudem durch Verordnung vorsehen, dass geringfügige Auslagen nicht vergütet werden.
Art. 53 Voraussetzungen für den Rentenanspruch
1) Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Versicherungsklausel nach Abs. 2;
b) die Mindestbeitragsdauer nach Abs. 3;
c) das Wartejahr nach Abs. 4; und
d) die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass im Sinne von Abs. 5.
2) Die Versicherungsklausel gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 versichert ist; oder
b) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 in einem Staat lebt oder arbeitet, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4, im Sinne der Rechtsvorschriften über die staatliche Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines Staates, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht, versichert ist; oder
d) die betreffende Person bei Antragstellung während wenigstens einem Viertel der Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist.
3) Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet hat; oder
b) die betreffende Person vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig wird und bei Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 bei der Anstalt versichert ist; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit bei der Anstalt versichert ist und sie nachträglich innerhalb der Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Art. 46bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge für die verbleibenden Monate zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer entrichtet; in diesem Fall sind die Beiträge für die verbleibenden Monate zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer bei vor Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit erwerbstätigen Personen auf dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Erwerbseinkommen und bei vor Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätigen Personen nach den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 43 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu bemessen.
4) Das Wartejahr gilt als erfüllt am 1. Tag des Monats, der auf den Ablauf der Wartefrist folgt. Die Wartefrist ist abgelaufen, nachdem die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.
5) Eine Person gilt als im rentenbegründendem Ausmass invalid, wenn sie auch nach Ablauf der Wartefrist nach Abs. 4 weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:
a) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente;
b) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente;
c) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
6) Für die Bemessung der Invalidität wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre). Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
7) Die Regierung umschreibt mit Verordnung das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, nur zum Teil erwerbstätig waren, im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mitgearbeitet haben oder noch in Ausbildung begriffen waren.
Art. 54 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
1) Der Rentenanspruch entsteht frühestens am 1. Tag des Monats der Antragstellung, jedoch nicht vor dem 1. Tag des Monats, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 49 beanspruchen kann.
2) Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
3) Viertelsrenten werden nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Art. 54bis Befristete oder mit Obliegenheiten verbundene Renten
Renten können sowohl bei der erstmaligen Gewährung als auch bei deren Revision zeitlich befristet oder in Verbindung mit bestimmten Obliegenheiten zu Eingliederungsmassnahmen sowie Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten zugesprochen werden.
Art. 55 Erlöschen des Anspruches
1) Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tode der berechtigten Person. Vorbehalten bleiben Art. 66 über die Revision der Rente sowie Art. 46 über das Erlöschen des bisherigen Rentenanspruches bei Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag.
2) Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausgerichtet.
Art. 56 Verweigerung der Rente
Aufgehoben
Art. 58 Ehepaar-Invalidenrente
Aufgehoben
Art. 60 Kinderrente zur Invalidenrente
Auf den Anspruch auf Kinderrente zur Invalidenrente finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Kinderrenten zur Altersrente, insbesondere in Bezug auf die Altersgrenze des Kindes und hinsichtlich der Pflegekinder, sinngemäss Anwendung.
Art. 60bis Weihnachtsgeld
1) Eine Person, die im Dezember Anspruch auf eine Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat, hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht der für den Monat Dezember zustehenden Rente.
2) Die Auszahlung erfolgt bei laufenden Renten alljährlich bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres.
3) Das Weihnachtsgeld ist bei der Kürzung von Kinderrenten gemäss Art. 63bis nicht zu berücksichtigen.
Art. 61 Bezüger und Berechnung
1) Aufgehoben
2) Für die Berechnung der Renten sind vorbehältlich Abs. 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
3) Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Die Regierung setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Sie kann für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.
4) Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden als Beitragsleistungen an die Invalidenversicherung angerechnet.
Art. 62 Höhe der Invalidenrenten
1) Die ganzen Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die halben Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe dem halben Betrag der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Viertelsrenten entsprechen in ihrer Höhe einem Viertel des Betrages der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen ihre Invalidenrente und allfällige Kinderrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Dies gilt auch für Personen, deren Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 53 Abs. 3 Bst. b als erfüllt gilt.
Art. 63 Höhe der Kinderrente
Die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Höhe der Kinderrente zur Altersrente.
Art. 63bis
Aufgehoben
Art. 63ter Kürzung der Rente bei Zusammentreffen von Lohnzuschuss und Rente
Wenn die Leistungen der Rente (inkl. Weihnachtsgeld) und des Lohnzuschusses zusammentreffen, so ist der Rentenbetrag (inkl. Weihnachtsgeld) zu kürzen oder die Ausrichtung der Rente (inkl. Weihnachtsgeld) auszusetzen, soweit die betreffende Person mit ihren Einkünften aus Rente und Lohn (inkl. Lohnzuschuss) ein Einkommen erzielt, das höher ist als das Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität erzielen würde. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 65
Aufgehoben
Art. 66 Voraussetzungen
Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.