Art. 68 Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1) Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben ungeachtet des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten (Hinterlassenenrente oder Invalidenrente) ausgerichtet. Überlebende eingetragene Partner sind verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
2) Aufgehoben
3) Die Regierung erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie kann dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht.
Art. 69 Eingliederungsmassnahmen der obligatorischen Unfallversicherung
Hat der Versicherte sowohl einen Anspruch auf Hilfsmittel nach diesem Gesetz als auch einen Anspruch auf Hilfsmittel nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, so entfällt ein entsprechender Anspruch auf Hilfsmittel nach diesem Gesetz.
Art. 70 Verhältnis zu anderen Zweigen der sozialen Sicherheit und zur Sozialhilfe
Die Regierung ordnet das Verhältnis zu anderen Zweigen der sozialen Sicherheit sowie zur Sozialhilfe und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen. Für die Sicherung und Verrechnung der Leistungen findet Art. 54 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 71 Anmeldeverfahren für Leistungen
Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der Anstalt anzumelden. Das Anmeldeverfahren wird mit Verordnung geregelt.
Art. 71bis Auskunfts- und Meldepflicht
Die Regelungen von Art. 83quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auskunfts- und Meldepflicht gelten sinngemäss. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 71ter Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen
1) Hat die Anstalt begründete Zweifel, dass die versicherte Person über die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, so kann sie die versicherte Person dem Amt für Strassenverkehr melden.
2) Die Anstalt informiert die versicherte Person über diese Meldung.
3) Auf Anfrage stellt die Anstalt dem Amt für Strassenverkehr die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
Art. 72 Auszahlung der Taggelder und Renten
1) Die Taggelder werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Die Regierung bestimmt die Ausnahmen durch Verordnung.
2) Die Taggelder kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Versicherten für die Zeit der Eingliederung Lohn oder Gehalt ausrichtet.
3) Die Renten werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt. Für Monate, in denen der Rentenanspruch erlischt, werden die Renten voll ausgerichtet.
4) Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Invalidenrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Die Regierung kann abweichende Vorschriften über die Auszahlung von Kinderrenten erlassen für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 73 Nachzahlung von Leistungen
Auf die Nachzahlung ausstehender Leistungen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Besondere Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung bleiben vorbehalten.
Art. 74 Rückerstattung
Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Art. 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 75 Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Leistungen
Für die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Leistungen findet Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 76 Reisekosten
Aufgehoben
Art. 77 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1) Für den Rückgriff der Versicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinngemäss die Art. 82bis bis 82quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind namentlich:
a) einerseits von der Anstalt zu erbringende Vergütungen für Eingliederungskosten und andererseits vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Eingliederungskosten;
b) einerseits von der Anstalt zu erbringende Taggelder und andererseits vom Dritten für die gleiche Zeitdauer zu erbringender Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c) einerseits von der Anstalt zu erbringende Renten sowie Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz für Erwerbsunfähigkeit.
6. Teil
Art. 77bis Akteneinsicht
1) Personen, die Antrag auf Leistungen nach diesem Gesetz erheben, haben Anspruch auf Akteneinsicht und können auf entsprechendes Gesuch hin die Akten ihres Falles einsehen.
2) Für die Einsichtnahme in die Akten wird weder Taggeld noch Spesenersatz ausgerichtet.
3) Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht auch den Vorsorgeeinrichtungen für jene Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassenen Verfügung geltend zu machen.
Art. 77ter Anhörung
1) Bevor die Anstalt über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie der betreffenden Person oder deren Vertreterin bzw. deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern.
1a) Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, so hört die Anstalt diese vor Erlass der Verfügung an.
2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Anstalt offensichtlich nicht leistungspflichtig ist.
3) Für die Anhörung wird weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet.
Art. 77quater Verfügungen der Anstalt und Vergleiche
1) Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
2) Berührt die Verfügung die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, so ist auch ihr die Verfügung zu eröffnen. Diese kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
3) Streitigkeiten über Leistungen nach diesem Gesetz können auch durch Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung erledigt werden.
4) Abs. 3 gilt sinngemäss auch im Verfahren bei Erhebung einer Vorstellung.
Art. 78 Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 78bis Wiedererwägung
Die Anstalt kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Entscheidungen zurückkommen, wenn diese unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Regierung kann durch Verordnung die rückwirkende Änderung des Anspruchs einschränken oder ausschliessen.
Art. 79 Strafbestimmungen
Die Art. 98 bis 99bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
7. Teil
Art. 80 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1) Die Anstalt kann zur Durchführung ihrer Aufgaben mit anderen Trägern der sozialen Sicherheit, mit Verwaltungsbehörden, gemeinnützigen Vereinigungen der Invalidenhilfe sowie mit privaten Fachleuten und Fachstellen zusammenarbeiten und geeignete Dritte mit der Abklärung im Allgemeinen sowie mit der Durchführung von Massnahmen der Früherfassung und Eingliederung beauftragen. Die Anstalt kann dabei, insbesondere für medizinische Abklärungen, auch Vereinbarungen über die Kostenvergütung sowie über die Kostenbeteiligung an besonderen Abklärungs- oder Durchführungseinrichtungen abschliessen. Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges kann die Anstalt Spezialisten beiziehen.
2) Die Anstalt und die anderen Stellen nach Abs. 1 sind gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern:
a) kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b) die Auskünfte und Unterlagen für die Durchführung dieses Gesetzes oder für die Ermittlung der Ansprüche der versicherten Person gegenüber anderen Stellen erforderlich sind.
Art. 81
Aufgehoben
Art. 82
Aufgehoben
Art. 83
Aufgehoben
Art. 84
Aufgehoben
8. Teil
Art. 85 Durchführung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Aufgehoben
Art. 86 Übergangsbestimmungen
1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
2) Aufgehoben
Art. 87 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 88 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Januar 1960 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
§ 1
Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
§ 2
Laufende ausserordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen nach Art. 64 werden zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
§ 3
Die Art. 36 und 77 des Gesetzes gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 47 ausgegeben am 16. Dezember 1988
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
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§ 4 Mindestbeitragsdauer
Die Regelung von Art. 53 Abs. 3 über die Mindestbeitragsdauer gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren werden auf Antrag neuerlich behandelt; der Entscheidung über neue Anträge steht dabei die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Bei nachträglicher Entrichtung von Beiträgen im Sinne des Art. 53 Abs. 3 Bst. c sind dabei die Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Art. 46bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beachten.
§ 5 Auflösung der Invalidenversicherungs-Kommission
Die Invalidenversicherungs-Kommission wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 224 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Invalidenversicherung
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§ 6 Aufhebung laufender Zusatzrenten für die Ehefrau
1) Laufende Zusatzrenten für die Ehefrau werden vorbehaltlich Abs. 2 mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 19. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 195, wird aufgehoben.
2) Unter den in § 5 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 204, genannten Voraussetzungen werden laufende Zusatzrenten für die Ehefrau weiterhin ausgerichtet bzw. auf die in jener Übergangsbestimmung genannte Höhe herabgesetzt.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 68 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
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