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Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

Appenzell Ausserrhoden · 811.112 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Organisation des Schulbetriebs. *
  7. Art. 7 Kindergärten (2.)
  8. Art. 8 Heimen für Kinder und Jugendliche (3.)
  9. Art. 9 IV. Finanzielles (4.)
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V. Aufsicht (5.)
  12. Art. 12 VI. Schlussbestimmungen (6.)

12 provisions

Art. 1 I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten (1.)

Aufgabe; Organisation 1 Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge. 2 … * 3 Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.

Art. 2

Untersuchungen 1 Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatorischen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen. 2 Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch Spezialisten statt. 1) Siehe heute Art. 42 Schulverordnung (bGS 411.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 477 1 811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt. 4 Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklärungen oder therapeutische Massnahmen.

Art. 3

Schulärztlicher Ausweis 1 Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen. 2 Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.

Art. 4

Impfungen 1 Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen. * 2 Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.

Art. 5

Ansteckende Krankheiten 1 Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kantonsarzt. 2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt nötigenfalls Weisungen zur

Art. 6 Organisation des Schulbetriebs. *

Freie Arztwahl 1 Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl. Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.112 II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und

Art. 7 Kindergärten (2.)

Organisation 1 Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte. 2 Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahnuntersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen. 3 Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit und Soziales über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes. * III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und

Art. 8 Heimen für Kinder und Jugendliche (3.)

Organisation 1 Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst selbst. 2 Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann. * 3 Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.

Art. 9 IV. Finanzielles (4.)

Tarif 1 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst. *

Art. 10

Kostenträger 1 Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2). 811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.

Art. 11 V. Aufsicht (5.)

Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte 1 Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung und Kultur. * 2 Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. *

Art. 12 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Inkrafttreten; aufgehobenes Recht 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen2). 2) bGS 411.4 (aGS IV/639) Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 08.03.1994 08.03.1994 Art. 9 Abs. 1 geändert 477 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 30.03.2021 01.04.2021 Ingress geändert 1429 / 01.04.2021 30.03.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 1429 / 01.04.2021 30.03.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 1429 / 01.04.2021 30.03.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 1429 / 01.04.2021 811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Ingress 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 aufgehoben 1429 / 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 5 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 eingefügt 1429 / 01.04.2021 Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 8 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 9 Abs. 1 08.03.1994 08.03.1994 geändert 477 Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 1 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021 Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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