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12 provisions
Art. 1 I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten (1.)
Aufgabe; Organisation
1 Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der
Gesundheitserziehung und -vorsorge.
2 … *
3 Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.
Art. 2
Untersuchungen
1 Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatorischen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren
allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.
2 Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch
Spezialisten statt.
1) Siehe heute Art. 42 Schulverordnung (bGS 411.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 477 1
811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit
mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.
4 Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklärungen oder therapeutische Massnahmen.
Art. 3
Schulärztlicher Ausweis
1 Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen.
2 Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach
Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der
Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes
zugestellt.
Art. 4
Impfungen
1 Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen. *
2 Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu
orientieren.
Art. 5
Ansteckende Krankheiten
1 Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen
und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kantonsarzt.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt nötigenfalls Weisungen zur
Art. 6 Organisation des Schulbetriebs. *
Freie Arztwahl
1 Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben
die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.112
II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und
Art. 7 Kindergärten (2.)
Organisation
1 Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder
Schulzahnärzte.
2 Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahnuntersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.
3 Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit und Soziales über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes. *
III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und
Art. 8 Heimen für Kinder und Jugendliche (3.)
Organisation
1 Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen
Dienst selbst.
2 Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im
Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann. *
3 Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den
öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.
Art. 9 IV. Finanzielles (4.)
Tarif
1 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst. *
Art. 10
Kostenträger
1 Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der
Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).
811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.
Art. 11 V. Aufsicht (5.)
Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte
1 Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und
zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung und Kultur. *
2 Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über
ihre Tätigkeit. *
Art. 12 VI. Schlussbestimmungen (6.)
Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen
Dienst in den Schulen und Heimen2).
2) bGS 411.4 (aGS IV/639)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
08.03.1994 08.03.1994 Art. 9 Abs. 1 geändert 477
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
30.03.2021 01.04.2021 Ingress geändert 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 1429 / 01.04.2021
811.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Ingress 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021
Art. 1 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 aufgehoben 1429 / 01.04.2021
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 eingefügt 1429 / 01.04.2021
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 08.03.1994 08.03.1994 geändert 477
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588