Art. 1
Zweck 1 Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.
Appenzell Innerrhoden · 688.000 · statute
Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 3bac1898d4c4c92d0615a705b6c1459bcf7cee1a424796ea8e391e241777f254
Zweck 1 Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.
Gebietseinteilung 1 Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden. 2 Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.
Gebühren 1 Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen. 2 Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.
Gebührenpflicht 1 Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 688.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio- TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen. * 3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes. 4 Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können. * Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang 1 Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.
Ausführungsvorschriften 1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 688.000 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung - 25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert - 688.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.04.1990 29.04.1990 Erstfassung - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -