1 Diese Rahmenordnung regelt die Grundlagen für die folgenden Weiterbildungsangebote an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und am Institut Unterstrass:
a. Weiterbildungs-Masterstudiengänge / Master of Advanced Studies,
nachfolgend MAS genannt,
b. Diplomlehrgänge / Diploma of Advanced Studies, nachfolgend DAS
genannt,
c. Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies, nachfolgend
CAS genannt,
d. Einzelmodule und Modulgruppen in der Weiterbildung, für die ECTS-
Punkte (CP) vergeben werden, nachfolgend Module genannt,
e. Weiterbildungskurse und weitere kleinformatige Weiterbildungen,
für die in der Regel keine ECTS-Punkte (CP) vergeben werden,
nachfolgend Kurse genannt.
2 Sie ist auf weitere Weiterbildungsangebote der PHZH analog
anwendbar.
3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Weiterbildungsangebote vom
Geltungsbereich ausgenommen, welche die PHZH gemeinsam mit Partnerinnen oder Partnern oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich
nach vereinbarten und publizierten Zulassungs-, Abschluss- und Gebührenregelungen richten. Die entsprechende Vereinbarung kann die
vorliegende Rahmenordnung als anwendbar erklären.
4 Ergänzend zur vorliegenden Rahmenordnung werden die besonderen Bestimmungen in angebotsspezifischen Erlassen oder Angebotsbeschreibungen geregelt.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
§ 2 Angebotsleitung
1 Für jedes Weiterbildungsangebot gemäss § 1 Abs. 1 gibt es
eine zuständige Angebotsleitung.
2 Soweit in dieser Rahmenordnung nichts Abweichendes bestimmt
ist, obliegt der zuständigen Abteilungsleitung die Verantwortung für
die Konzeption sowie die Durchführung des entsprechenden Weiterbildungsangebots.
§ 3 Zuständigkeiten
1 Der Fachhochschulrat bewilligt neue MAS auf Antrag der
Hochschulleitung.
2 Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen für MAS.
3 Die Hochschulleitung legt das Angebot an DAS fest.
4 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen legt das Angebot an CAS fest.
5 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen kann für DAS und CAS Lehrgangsordnungen erlassen.
6 Die zuständige Zentrumsleitung entscheidet über das Angebot an
Modulen gemäss § 1 Abs. 1 lit. d und Kursen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e.
2. Abschnitt: Weiterbildungsangebote
A. Allgemeines
Form, Inhalt
§ 4 und Aufbau
1 Weiterbildung kann in unterschiedlichen organisatorischen
Formaten stattfinden und fachwissenschaftliche, berufliche, allgemeinbildende sowie persönlichkeitsbildende Bildungsinhalte umfassen.
2 Die Weiterbildungsangebote können öffentlich oder für einen
eingeschränkten Personenkreis angeboten werden.
3 Aufbau und Struktur von MAS, DAS, CAS, Modulen und Kursen
werden in den jeweiligen Angebotsbeschreibungen geregelt.
4 MAS, DAS und CAS sind modular aufgebaut.
5 Ein Modul ist eine Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten
thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Module können als Teil
eines MAS, DAS oder CAS oder eigenständig als Einzelmodule ausgeschrieben werden.
6 Mehrere Kurse können zu einem Modul mit Vergabe von ECTS-
Punkten (CP) zusammengefasst werden, sofern ein entsprechender
Leistungsnachweis vorgesehen und erfolgreich erbracht wird.
ECTS-Punkte
§ 5 (CP)
1 Die Weiterbildungsangebote gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–d orientieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS). Für diese Weiterbildungsangebote
werden ECTS-Punkte (CP) vergeben.
2 Ein ECTS-Punkt (CP) entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden.
3 Eine Vergabe von ECTS-Punkten (CP) erfolgt nach der Erfüllung
der in den angebotsspezifischen Erlassen oder der jeweiligen Angebotsbeschreibung festgelegten Anforderungen bzw. nach Bestehen des
entsprechenden Leistungsnachweises.
Umfang von
MAS, DAS,
CAS und
§ 6 Modulen
1 Ein MAS umfasst mindestens 60 ECTS-Punkte (CP).
2 Ein DAS umfasst mindestens 30 ECTS-Punkte (CP).
3 Ein CAS umfasst mindestens 10 ECTS-Punkte (CP).
4 Module umfassen 1, 1,5, 2, 3, 6 oder 12 ECTS-Punkte (CP).
Gültigkeit von
ECTS-Punkten
§ 7 (CP)
Die an der PHZH in einem Weiterbildungsangebot erworbenen ECTS-Punkte (CP) sind bis sieben Jahre nach Erwerb für Weiterbildungsangebote unter der Federführung der PHZH anrechenbar.
Für einzelne Angebote kann von der zuständigen Angebotsleitung
eine längere Frist der Anrechnung gewährt werden.
§ 8 Gebühren
1 Die Gebühren für Weiterbildungsangebote und deren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich6.
2 Die Berechnung der Gebühren für einen DAS entspricht jener für
einen CAS.
B. Zulassung
Zulassung zu
MAS, DAS
§ 9 oder CAS
Die ordentliche Zulassung zu einem MAS, DAS oder CAS
erfordert:
a. einen Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten universitären
Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule oder
einen gleichwertigen Abschluss und
b. Praxiserfahrung.
Zulassung zu
MAS, DAS
oder CAS, die
zu einem EDKanerkannten
Abschluss
§ 10 führen
1 Für MAS, DAS oder CAS, die zu einem von der Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkannten Abschluss führen, gelten die von der EDK definierten Zulassungsvoraussetzungen.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
2 Die Zulassungsvoraussetzungen werden in den jeweiligen angebotsspezifischen Erlassen oder den Angebotsbeschreibungen festgehalten.
Weitere Bestimmungen zu den
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die jeweiligen angebotsspezifischen Erlasse oder die Angebotsbeschreibungen können abweichende oder ergänzende Zulassungsvoraussetzungen definieren.
2 Über die ordentliche Zulassung entscheidet die zuständige Angebotsleitung.
3 Die Zulassungsentscheidung bei Aufnahmen «sur dossier» richtet
§ 12 sich nach
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Aufnahme
«sur dossier»
§ 12. 1 Personen, welche die Voraussetzungen für eine ordentliche
Zulassung nicht erfüllen, können auf Basis einer individuellen Prüfung
«sur dossier» zugelassen werden, wenn sie über äquivalente Kompetenzen und Praxiserfahrung im jeweiligen Fachgebiet verfügen.
2 Interessierte reichen die erforderlichen Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Diplom- und Zeugniskopien, Arbeitsbestätigungen
und -zeugnisse) elektronisch der zuständigen Geschäftsstelle ein.
3 Die zuständige Angebotsleitung prüft anhand der eingereichten
Unterlagen die Äquivalenz der Kompetenzen sowie der Praxiserfahrung
in Bezug auf die für eine Aufnahme geforderten formalen Qualifikationen sowie die spezifischen Kompetenzprofile des entsprechenden
MAS, DAS oder CAS.
4 Die zuständige Abteilungsleitung kann die Bewerberin oder den
Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einladen.
5 Über die Zulassung entscheidet die zuständige Abteilungsleitung
auf Antrag der zuständigen Angebotsleitung.
§ 13 Immatrikulation
Die Teilnehmenden von MAS werden für das MAS-Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009
(VFaHG)4.
Zulassung zu
Modulen und
§ 14 Kursen
1 Die Teilnahme an Modulen, die als Einzelmodule ausserhalb eines MAS, DAS oder CAS angeboten werden, und die Teilnahme an Kursen steht grundsätzlich allen interessierten Personen ab
dem 17. Altersjahr offen.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen oder allfällige Zulassungsbeschränkungen werden in der jeweiligen Angebotsbeschreibung geregelt.
3 Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Angebotsleitung.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung
weiterführende
und aufbauende
§ 15 Weiterbildungsangebote
1 Die Teilnahme an einem Kurs oder einem Einzelmodul
sowie die Zulassung zu einem CAS oder DAS als eigenständiger Lehrgang begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem weiterführenden oder aufbauenden Weiterbildungsangebot, in dem das betreffende Modul, der CAS oder der DAS Bestandteil ist.
2 Die Anrechnung von absolvierten Modulen, CAS oder DAS auf
weiterführende und aufbauende Weiterbildungsangebote ist möglich,
sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Bestimmungen des betreffenden Weiterbildungsangebots dies vorsehen.
§ 16 Sprachkenntnisse
1 Für die Zulassung können ausreichende Deutschkenntnisse
vorausgesetzt werden.
2 Die zuständige Angebotsleitung legt fest, welcher Grad an Deutschkenntnissen erforderlich ist und in welcher Form sowie durch welche
Nachweise diese Kenntnisse zu belegen sind.
C. Organisation und Verfahren
Informationspflicht und
§ 17 Erreichbarkeit
1 Die Teilnehmenden sind verpflichtet:
a. sich regelmässig über die von der PHZH zur Verfügung gestellten
Informationskanäle über sämtliche für Weiterbildungsangebote relevanten Belange, insbesondere über geltende Erlasse und Fristen, zu
informieren,
b. auf der in ihrem Benutzungskonto hinterlegten elektronischen Zustelladresse (E-Mail-Account) und an ihrer Wohnadresse erreichbar zu sein,
c. die Posteingänge gemäss lit. b regelmässig, mindestens wöchentlich, zu sichten.
2 Elektronisch bereitgestellte Verfügungen und Entscheide gelten
am siebten Tag, nachdem sie per E-Mail von der PHZH verschickt
worden sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.
Änderung
persönlicher
§ 18 Daten
1 Die Teilnehmenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer
elektronischen Zustelladresse oder ihrer Wohnadresse unverzüglich
im persönlichen Benutzungskonto selbstständig vorzunehmen oder der
zuständigen Geschäftsstelle zu melden.
2 Elektronische Zustellungen sowie Postzustellungen an die bei der
PHZH hinterlegten Zustelladressen gelten als rechtmässig erfolgt, wenn
Änderungen von den Teilnehmenden nicht fristgerecht vorgenommen
wurden.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
3 Änderungen von persönlichen Daten, insbesondere Namen, Zivilstand, Geschlecht, Heimatort, sind umgehend unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich bei der zuständigen
Geschäftsstelle zu melden.
Mitteilung der
§ 19 Bewertungen
Die Bewertungen von Leistungsnachweisen und Abschlussarbeiten werden den Teilnehmenden in elektronischer Form mitgeteilt.
§ 20 Akteneinsicht
1 Die Teilnehmenden eines Weiterbildungsangebots haben
das Recht auf eine Einsichtnahme in die von ihnen erbrachten Leistungsnachweise.
2 Die Einsichtnahme kann in den angebotsspezifischen Erlassen
oder weiteren Ausführungen zu dieser Rahmenordnung genauer geregelt werden.
3 Diese können in begründeten Fällen Einschränkungen im Interesse der PHZH vorsehen.
§ 21 Anmeldung
1 Die Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot erfolgt in
der Regel online bei der zuständigen Geschäftsstelle innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen. Details
werden in der Angebotsbeschreibung statuiert.
2 Eingereichte Anmeldungen sind verbindlich.
3 Mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Anmeldung durch die PHZH ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben
Absagen aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Nichterreichung
der Mindestzahl von Teilnehmenden gemäss § 23 Abs. 2, höherer Gewalt oder unvorhersehbaren organisatorischen Gründen.
4 Die Aufnahme berechtigt zur Teilnahme am entsprechenden Weiterbildungsangebot.
§ 22 Abmeldung
Die Abmeldung richtet sich nach der Weisung zu den Gebühren und der Richtlinie für die begründete Abmeldung von einem
CAS-/DAS-/MAS-Studiengang oder einer Modulgruppe. Ergänzende
Regelungen zur Abmeldung werden in der jeweiligen Angebotsbeschreibung präzisiert.
Durchführung
§ 23 eines Weiterbildungsangebots
1 Haben sich für ein Weiterbildungsangebot mehr Personen
angemeldet, als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die zuständige Angebotsleitung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder
aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl
der Teilnehmenden. Die zuständige Angebotsleitung kann den Eintrag in eine Warteliste vorsehen.
2 Die zuständige Zentrumsleitung kann die Durchführung eines
Weiterbildungsangebots absagen, wenn die Mindestzahl von Teilnehmenden bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird.
§ 24 Unterrichtssprache
1 Die Weiterbildungsangebote werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
2 Sie können in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Erfolgt
die Durchführung in einer anderen Sprache, werden die Unterrichtssprache, allfällige sprachliche Voraussetzungen und Anforderungen für
die Zulassung in der jeweiligen Angebotsbeschreibung statuiert.
3 Leistungsnachweise müssen grundsätzlich in der Sprache erbracht
werden, in der die betreffenden Module durchgeführt werden. Ausnahmen werden in den jeweiligen Angebotsbeschreibungen festgehalten.
Anrechnung
§ 25 von Vorkenntnissen
1 Teilnehmende eines MAS, DAS oder CAS, die ausreichende Kompetenzen nachweisen, können bei der jeweils zuständigen
Angebotsleitung Antrag auf Dispensierung oder Teildispensierung von
einem Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistungen
oder Teilleistungen davon stellen.
2 Die Anrechnung von absolvierten Modulen, CAS oder DAS auf
weiterführende und aufbauende Weiterbildungsangebote ist möglich,
sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die
Bestimmungen des betreffenden Weiterbildungsangebots dies vorsehen.
3 Noten werden ausschliesslich bei Anrechnung von Vorkenntnissen
aus Weiterbildungsangeboten unter Federführung der PHZH übernommen.
4 An die Abschlussarbeit werden keine Vorkenntnisse bzw. Vorleistungen angerechnet. Die Arbeit muss zwingend im entsprechenden
MAS, DAS oder CAS verfasst werden.
5 An Module gemäss § 1 Abs. 1 lit. d, die als Einzelmodule absolviert werden, sowie an Kurse gemäss § 1 Abs. 1 lit. e werden keine früher
erbrachten Leistungen angerechnet.
6 Die Richtlinie zur Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen an
Weiterbildungsveranstaltungen regelt das Verfahren, die Bedingungen
sowie den Umfang der möglichen Anerkennungen.
§ 26 Präsenzpflicht
Für Weiterbildungsangebote kann eine Präsenzpflicht vorgesehen werden. Ob und in welchem Umfang eine solche besteht, wird in
den angebotsspezifischen Erlassen oder den Angebotsbeschreibungen
geregelt.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
§ 27 Nachteilsausgleich
1 Bei Vorliegen einer fachärztlich oder fachpsychologisch
bescheinigten Beeinträchtigung können auf Antrag einer Teilnehmerin
bzw. eines Teilnehmers nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt
werden.
2 Die Anträge sind grundsätzlich bei der Anmeldung, spätestens
aber acht Wochen vor Beginn des Weiterbildungsangebots oder eines
Leistungsnachweises bei der zuständigen Abteilungsleitung einzureichen.
Zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gewordene Beeinträchtigungen
sind umgehend zu melden und werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.
3 Die zuständige Abteilungsleitung prüft die Anträge und verfügt
darüber. Sie kann in Zweifelsfällen interne oder externe Fachpersonen
zur Beratung beiziehen.
4 Die Verfügung über den Nachteilsausgleich hält dessen Form fest
sowie für welches Weiterbildungsangebot und für welche Leistungsnachweise der Nachteilsausgleich gilt.
5 Rückwirkende nachteilsausgleichende Massnahmen sind ausgeschlossen.
Rechte an
§ 28 Immaterialgütern
1 Die Rechte an Immaterialgütern, die von einer Teilnehmerin
oder einem Teilnehmer im Rahmen eines MAS an der PHZH geschaffen werden, gehören gemäss FaHG der PHZH. Davon abweichende
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke, die
im Rahmen eines Weiterbildungsangebots gemäss § 1 Abs. 1 lit. b–e
von einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer geschaffen werden,
können von der PHZH gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung
mit der Schöpferin oder dem Schöpfer verwendet werden.
3 Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich5 gilt analog.
§ 29 Disziplinarordnung
1 Für ein MAS-Diplomstudium immatrikulierte Studierende
unterstehen der Disziplinarordnung gemäss VFaHG. Für Teilnehmende
an Weiterbildungsangeboten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b–e gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
2 Bei Vorliegen von schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen
gegen die Disziplinarordnung oder Verstössen gemäss § 17 kann die
Rektorin oder der Rektor eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer
von der Teilnahme ausschliessen.
3. Abschnitt: Weiterbildungsleistungen
A. Allgemeine Regelungen
Formen der
§ 30 Leistungsnachweise
1 Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen von Kompetenzen und gesetzten Lernzielen in einem MAS, DAS,
CAS oder einem Modul. Er orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.
2 Formen von Leistungsnachweisen können insbesondere sein:
a. schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten,
c. Übungen, Fallstudien, Rezensionen und Berichte, Lernprotokolle,
Reflexionen,
d. Projektarbeiten, praktische Arbeiten,
e. Referate, Präsentationen.
3 Die Leistungsnachweise werden in der Regel in Form einer Einzel-,
Partner- oder Gruppenarbeit erbracht. Die Modalitäten werden in angebotsspezifischen Erlassen bzw. der Angebotsbeschreibung geregelt.
4 Leistungsnachweise müssen grundsätzlich in der Sprache erbracht
werden, in der die betreffenden Module durchgeführt werden. Ausnahmen werde in den jeweiligen Angebotsbeschreibungen festgehalten.
§ 31 Selbstständigkeitserklärung
1 Mit der Abgabe eines Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit bestätigt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, diesen
Leistungsnachweis oder diese Abschlussarbeit selbst verfasst zu haben,
keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet, die erlaubten Hilfsmittel nur in
erlaubter Weise verwendet sowie die verwendeten Hilfsmittel gemäss
Vorgaben angegeben zu haben.
2 Es kann eine schriftliche Selbstständigkeitserklärung oder eine
entsprechende elektronische Bestätigung verlangt werden.
Unlauteres
§ 32 Verhalten
1 Der Einsatz von unerlaubten Hilfsmitteln sowie der Einsatz von erlaubten Hilfsmitteln in unerlaubter Weise in Leistungsnachweisen und Abschlussarbeiten gelten als unredliches Verhalten und
stellen Disziplinarverstösse im Sinne der VFaHG dar.
2 Die zuständige Angebotsleitung legt die erlaubten Hilfsmittel und
deren Verwendung vorgängig fest und gibt sie frühzeitig bekannt.
3 Disziplinarverfahren richten sich gemäss § 29 nach dem VFaHG.
4 Wird unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die Rektorin oder der Rektor einen bereits verliehenen Titel oder Abschluss
entziehen. Bereits ausgestellte Urkunden und Bestätigungen werden
eingezogen oder als ungültig erklärt.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
B. Leistungsnachweise
Bestehen und
Bewertung
§ 33 von Leistungsnachweisen
1 Die zuständige Angebotsleitung legt in Absprache mit der
Zentrumsleitung die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises und die Vergabe der ECTS-Punkte (CP) fest. Die Anforderungen werden den Teilnehmenden vorgängig bekannt gegeben.
2 Leistungsnachweise werden durch die zuständigen Dozierenden
oder speziell damit beauftragte Personen bewertet.
3 Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder
«nicht bestanden» oder «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
4 Wird ein Leistungsnachweis mit Noten bewertet, erfolgt die Benotung mit ganzen oder halben Noten auf einer Skala von 6 bis 1, wobei
6 die höchste und 1 die geringste Leistung bezeichnet.
5 Ein Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn er mit «bestanden»
oder «erfüllt» oder mit einer Note von 4 oder höher bewertet wurde.
Wiederholung
§ 34 von Leistungsnachweisen
1 Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
2 Die zuständige Angebotsleitung entscheidet, ob die Wiederholung in
Form einer Überarbeitung des Leistungsnachweises erfolgen kann oder
ob der gesamte Leistungsnachweis wiederholt werden muss.
3 Die Wiederholung hat innert Frist zu erfolgen. Die Frist wird durch
die den Leistungsnachweis beurteilende Person festgelegt. Leistungsnachweise, die bei der Wiederholung den Anforderungen nicht genügen, werden mit «definitiv nicht bestanden» bewertet.
4 Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
5 Bestätigt die für die Bewertung verantwortliche Person, dass ein
Leistungsnachweis definitiv nicht bestanden ist, meldet sie dies der
zuständigen Angebotsleitung. Die Angebotsleitung informiert die Teilnehmerin oder den Teilnehmer in elektronischer Form.
6 Die Gebühren für Wiederholungen richten sich nach der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich.
Versäumte
§ 35 Leistungsnachweise
1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss
diesen nachholen.
2 Als begründet gelten insbesondere Verhinderungen infolge von
höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall, Betreuungsnotfall in der Familie oder zwingenden beruflichen Verpflichtungen.
3 Verhinderungsgründe sind unmittelbar nach deren Kenntnis der
den Leistungsnachweis abnehmenden Person mitzuteilen und schriftlich
zu belegen. Bei Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
4 Die zuständige Angebotsleitung entscheidet über die Anerkennung
des Verhinderungsgrunds.
5 Die nachträgliche Geltendmachung von bekannten oder erkennbaren Verhinderungsgründen bei bereits erbrachten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
6 Ein Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden, wenn er unbegründet nicht erbracht, verspätet eingereicht oder abgebrochen wurde.
Definitiv nicht
bestandene
§ 36 Leistungsnachweise
1 Wer in einem MAS, DAS oder CAS einen Leistungsnachweis für die vorgegebenen Module definitiv nicht besteht, erhält kein
Diplom oder Zertifikat, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
2 Ein individuell wählbares Modul eines MAS, DAS oder CAS
kann bei definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein
anderes Modul substituiert werden.
3 Bei begründeten Zweifeln kann die zuständige Angebotsleitung
Massnahmen zur Überprüfung der Selbstständigkeit anordnen.
C. Abschlussarbeiten in MAS, DAS oder CAS
§ 37 Abschlussarbeit
1 Für den Abschluss eines MAS, DAS oder CAS muss jeweils
eine Abschlussarbeit erstellt werden:
a. eine Masterarbeit für MAS,
b. eine Diplomarbeit für DAS,
c. eine Zertifikatsarbeit für CAS.
2 Die Abschlussarbeit ist eine eigenständige Arbeit.
Weitere
§ 38 Teilleistungen
1 Neben der Abschlussarbeit können weitere Leistungsnachweise vorgeschrieben werden, wie namentlich eine mündliche Prüfung,
eine mündliche Präsentation oder eine Verteidigung der Abschlussarbeit.
2 Die zuständige Angebotsleitung legt fest, ob weitere Leistungsnachweise erbracht werden müssen, und regelt Inhalt, Umfang, Anforderungen, Bestehensvoraussetzungen sowie die Bewertung dieser
Teilleistungen.
3 Es kann der Besuch von Pflichtveranstaltungen zur Vorbereitung
auf die Abschlussarbeit vorgeschrieben werden.
4 Die Details werden in den angebotsspezifischen Erlassen oder
in der Angebotsbeschreibung geregelt.
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
§ 39 Abschlussarbeit
1 Die Abschlussarbeit ist in elektronischer Form einzureichen.
In begründeten Fällen kann die zuständige Angebotsleitung eine andere
Form der Einreichung zulassen.
2 Die Abschlussarbeit muss innert der von der zuständigen Angebotsleitung festgelegten Frist eingereicht werden. Wird diese Frist nicht
eingehalten, gilt die Abschlussarbeit als nicht eingereicht und damit als
nicht bestanden. Die Angebotsleitung kann einmalig eine Nachfrist
festlegen.
3 Wird die Abschlussarbeit innerhalb der Nachfrist nicht eingereicht,
gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Betreuung und
§ 40 Bewertung
1 Die zuständige Angebotsleitung beauftragt eine Gutachterin
oder einen Gutachter mit vertieften Fachkenntnissen im entsprechenden
Themenbereich aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen
Mitarbeitenden mit der Betreuung und Beurteilung der Abschlussarbeit.
Die zuständige Angebotsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit
übernehmen.
2 Die Abschlussarbeit wird bewertet mit «bestanden» oder «nicht
bestanden».
3 Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält eine auf die Bewertungskriterien bezogene Rückmeldung.
4 Eine als «nicht bestanden» bewertete Arbeit kann einmalig innert
einer festgesetzten Frist überarbeitet werden.
5 Genügt die Abschlussarbeit nach der Überarbeitung weiterhin den
Anforderungen nicht, gilt sie als definitiv nicht bestanden.