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Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Contents: 50 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Angebotsleitung
  3. § 3 Zuständigkeiten
  4. § 4 und Aufbau
  5. § 5 (CP)
  6. § 6 Modulen
  7. § 7 (CP)
  8. § 8 Gebühren
  9. § 9 oder CAS
  10. § 10 führen
  11. § 11 Zulassungsvoraussetzungen
  12. § 12 sich nach
  13. § 13 Immatrikulation
  14. § 14 Kursen
  15. § 15 Weiterbildungsangebote
  16. § 16 Sprachkenntnisse
  17. § 17 Erreichbarkeit
  18. § 18 Daten
  19. § 19 Bewertungen
  20. § 20 Akteneinsicht
  21. § 21 Anmeldung
  22. § 22 Abmeldung
  23. § 23 eines Weiterbildungsangebots
  24. § 24 Unterrichtssprache
  25. § 25 von Vorkenntnissen
  26. § 26 Präsenzpflicht
  27. § 27 Nachteilsausgleich
  28. § 28 Immaterialgütern
  29. § 29 Disziplinarordnung
  30. § 30 Leistungsnachweise
  31. § 31 Selbstständigkeitserklärung
  32. § 32 Verhalten
  33. § 33 von Leistungsnachweisen
  34. § 34 von Leistungsnachweisen
  35. § 35 Leistungsnachweise
  36. § 36 Leistungsnachweise
  37. § 37 Abschlussarbeit
  38. § 38 Teilleistungen
  39. § 39 Abschlussarbeit
  40. § 40 Bewertung
  41. § 41 Bestehensvoraussetzungen
  42. § 42 und CAS
  43. § 43 Zertifikate
  44. § 44 und CAS
  45. § 45 Kursen
  46. § 46 Microcredentials
  47. § 47 Ersatzdokumente
  48. § 48 Rechtsschutz
  49. § 49 Schlussbestimmungen
  50. § 50 Übergangsbestimmungen

50 provisions

§ 41 Bestehensvoraussetzungen

1 Die Abschlussarbeit und allfällige weitere Leistungsnachweise werden gesondert bewertet, sofern in den angebotsspezifischen Erlassen oder in der Angebotsbeschreibung nichts anderes vorgesehen ist. 2 Die Abschlussarbeit gilt als bestanden, wenn die Abschlussarbeit und sämtliche vorgesehenen weiteren Leistungsnachweise bestanden sind. 3 Wird die Abschlussarbeit definitiv nicht bestanden, wird kein Diplom oder Zertifikat erteilt. 4. Abschnitt: Abschluss der Weiterbildungsangebote und Abschlussunterlagen Abschluss von MAS, DAS

§ 42 und CAS

1 Das Abschlussdiplom oder -zertifikat für einen MAS, DAS oder CAS wird ausgestellt, wenn alle Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit bestanden sind. 2 Die PHZH vergibt folgende Abschlusstitel: a. Master of Advanced Studies MAS PHZH in [Fachbereich], b. Diploma of Advanced Studies DAS PHZH in [Fachbereich], c. Certificate of Advanced Studies CAS PHZH in [Fachbereich]. 3 Entsprechen mehrere Weiterbildungsangebote inhaltlich und umfangmässig einem MAS, DAS oder CAS, wird ein Diplom oder Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Bestehensvoraussetzungen für den betreffenden MAS, DAS oder CAS erfüllt sind. Diplome und

§ 43 Zertifikate

1 Das Diplom für MAS oder DAS oder das Zertifikat für CAS enthält den Abschlusstitel, die Anzahl erworbener ECTS-Punkte (CP) und gibt an, für welchen MAS, DAS oder CAS es ausgestellt wird. 2 Das Diplom für MAS wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen unterzeichnet. Es enthält keine Bewertungen. 3 Das Diplom für DAS und das Zertifikat für CAS wird von der zuständigen Abteilungsleitung und der zuständigen Angebotsleitung unterzeichnet. Es enthält keine Bewertungen. 4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Diploms oder eines Zertifikats nicht erfüllt, wird eine schriftliche Bestätigung über die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Arbeitsstunden erstellt. Die Bestätigung wird von der zuständigen Abteilungsleitung und der zuständigen Angebotsleitung unterzeichnet. Weitere Abschlussdokumente für MAS, DAS

§ 44 und CAS

1 Nach erfolgreichem Abschluss eines MAS erhalten die Absolventinnen und Absolventen zusätzlich zur Diplomurkunde einen Diplomzusatz (Diploma Supplement). 2 Das Diploma Supplement enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen MAS. 3 Für DAS und CAS kann zusätzlich zur Diplomurkunde oder Zertifikatsurkunde ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt werden. 4 Zusätzlich kann für MAS, DAS oder CAS ein Transcript of Records ausgestellt werden. Dieses umfasst alle besuchten Module mit Modultitel und den erworbenen ECTS-Punkten (CP). 414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH Abschluss von Modulen und

§ 45 Kursen

1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls mit Vergabe von ECTS-Punkten (CP) stellt die PHZH eine Modulbestätigung mit Angabe des Modultitels und der erworbenen ECTS-Punkte (CP) aus. 2 Für den vollständigen Besuch eines Kurses ohne Vergabe von ECTS-Punkten (CP) wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt.

§ 46 Microcredentials

1 Microcredentials sind qualifizierte Nachweise über Lernergebnisse, die im Rahmen strukturierter Lehr- und Lerneinheiten erworben worden sind. 2 Die PHZH kann für solche Lernergebnisse Microcredentials im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Punkten (CP) vergeben. 3 Microcredentials werden in Form von Microcredentials-Bescheinigungen ausgestellt. Der Umfang der Microcredentials wird in ECTS- Punkten (CP) angegeben und dokumentiert.

§ 47 Ersatzdokumente

1 Die Absolventinnen und Absolventen können bei der PHZH Ersatzdokumente der ausgestellten Abschlussurkunden und der weiteren Abschlussdokumente anfordern, solange die entsprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. 2 Für die Erstellung eines Ersatzdokuments wird eine in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich festgelegte Gebühr erhoben. 5. Abschnitt: Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

§ 48 Rechtsschutz

1 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich nach dem FaHG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19592. 2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

§ 49 Schlussbestimmungen

1 Diese Rahmenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert. Sie ersetzt die Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 12. Juli 2010. 2 Die Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 wird mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die PHZH aufgehoben.

§ 50 Übergangsbestimmungen

Ab Inkraftsetzung am 1. Juli 2026 gelten die Bestimmungen dieser Rahmenordnung für alle Weiterbildungsangebote, unabhängig davon, ob deren Ausschreibung vor diesem Datum veröffentlicht wurde oder ihre Durchführung vor diesem Stichtag begonnen hat. 1 OS 81, 282; Begründung siehe ABl 2026-03-27. 2 LS 175.2. 3 LS 414.10. 4 LS 414.101. 5 LS 414.410.2. 6 LS 414.410.5.

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