1 Die Abschlussarbeit und allfällige weitere Leistungsnachweise werden gesondert bewertet, sofern in den angebotsspezifischen
Erlassen oder in der Angebotsbeschreibung nichts anderes vorgesehen
ist.
2 Die Abschlussarbeit gilt als bestanden, wenn die Abschlussarbeit
und sämtliche vorgesehenen weiteren Leistungsnachweise bestanden
sind.
3 Wird die Abschlussarbeit definitiv nicht bestanden, wird kein
Diplom oder Zertifikat erteilt.
4. Abschnitt: Abschluss der Weiterbildungsangebote
und Abschlussunterlagen
Abschluss von
MAS, DAS
§ 42 und CAS
1 Das Abschlussdiplom oder -zertifikat für einen MAS, DAS
oder CAS wird ausgestellt, wenn alle Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit bestanden sind.
2 Die PHZH vergibt folgende Abschlusstitel:
a. Master of Advanced Studies MAS PHZH in [Fachbereich],
b. Diploma of Advanced Studies DAS PHZH in [Fachbereich],
c. Certificate of Advanced Studies CAS PHZH in [Fachbereich].
3 Entsprechen mehrere Weiterbildungsangebote inhaltlich und umfangmässig einem MAS, DAS oder CAS, wird ein Diplom oder Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Bestehensvoraussetzungen für
den betreffenden MAS, DAS oder CAS erfüllt sind.
Diplome und
§ 43 Zertifikate
1 Das Diplom für MAS oder DAS oder das Zertifikat für
CAS enthält den Abschlusstitel, die Anzahl erworbener ECTS-Punkte
(CP) und gibt an, für welchen MAS, DAS oder CAS es ausgestellt
wird.
2 Das Diplom für MAS wird von der Rektorin oder dem Rektor
und der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen unterzeichnet. Es enthält keine Bewertungen.
3 Das Diplom für DAS und das Zertifikat für CAS wird von der
zuständigen Abteilungsleitung und der zuständigen Angebotsleitung
unterzeichnet. Es enthält keine Bewertungen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Diploms oder
eines Zertifikats nicht erfüllt, wird eine schriftliche Bestätigung über
die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit verbundenen
Arbeitsstunden erstellt. Die Bestätigung wird von der zuständigen Abteilungsleitung und der zuständigen Angebotsleitung unterzeichnet.
Weitere
Abschlussdokumente
für MAS, DAS
§ 44 und CAS
1 Nach erfolgreichem Abschluss eines MAS erhalten die Absolventinnen und Absolventen zusätzlich zur Diplomurkunde einen
Diplomzusatz (Diploma Supplement).
2 Das Diploma Supplement enthält eine standardisierte Beschreibung
von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen MAS.
3 Für DAS und CAS kann zusätzlich zur Diplomurkunde oder Zertifikatsurkunde ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt
werden.
4 Zusätzlich kann für MAS, DAS oder CAS ein Transcript of Records ausgestellt werden. Dieses umfasst alle besuchten Module mit
Modultitel und den erworbenen ECTS-Punkten (CP).
414.419 Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der PHZH
Abschluss von
Modulen und
§ 45 Kursen
1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls mit Vergabe
von ECTS-Punkten (CP) stellt die PHZH eine Modulbestätigung mit
Angabe des Modultitels und der erworbenen ECTS-Punkte (CP) aus.
2 Für den vollständigen Besuch eines Kurses ohne Vergabe von
ECTS-Punkten (CP) wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt.
§ 46 Microcredentials
1 Microcredentials sind qualifizierte Nachweise über Lernergebnisse, die im Rahmen strukturierter Lehr- und Lerneinheiten
erworben worden sind.
2 Die PHZH kann für solche Lernergebnisse Microcredentials im
Umfang von 1 bis 9 ECTS-Punkten (CP) vergeben.
3 Microcredentials werden in Form von Microcredentials-Bescheinigungen ausgestellt. Der Umfang der Microcredentials wird in ECTS-
Punkten (CP) angegeben und dokumentiert.
§ 47 Ersatzdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen können bei der PHZH
Ersatzdokumente der ausgestellten Abschlussurkunden und der weiteren Abschlussdokumente anfordern, solange die entsprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind.
2 Für die Erstellung eines Ersatzdokuments wird eine in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich festgelegte Gebühr erhoben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
§ 48 Rechtsschutz
1 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet
sich nach dem FaHG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 19592.
2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
§ 49 Schlussbestimmungen
1 Diese Rahmenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und
wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
Sie ersetzt die Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 12. Juli 2010.
2 Die Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 wird mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die PHZH aufgehoben.
§ 50 Übergangsbestimmungen
Ab Inkraftsetzung am 1. Juli 2026 gelten die Bestimmungen
dieser Rahmenordnung für alle Weiterbildungsangebote, unabhängig
davon, ob deren Ausschreibung vor diesem Datum veröffentlicht wurde
oder ihre Durchführung vor diesem Stichtag begonnen hat.
1 OS 81, 282; Begründung siehe ABl 2026-03-27.
2 LS 175.2.
3 LS 414.10.
4 LS 414.101.
5 LS 414.410.2.
6 LS 414.410.5.