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Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten

Confederation · 916.151.1 · ordinance

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut
  3. Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben
  4. Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  5. Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  6. Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen
  7. Art. 6a Standardsaatgut von Gemüse
  8. Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
  9. Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
  10. Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
  11. Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  12. Art. 11 Kleinpackungen
  13. Art. 12 Pflanzgutposten von Kartoffeln
  14. Art. 13 Sortenkatalog
  15. Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung
  16. Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten
  17. Art. 16 Aufnahmegesuch
  18. Art. 16a Sortenbezeichnung
  19. Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung
  20. Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
  21. Art. 19 Einspracheverfahren
  22. Art. 20 Allgemeines
  23. Art. 21 Zulassung von Produzenten
  24. Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
  25. Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen
  26. Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen
  27. Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten
  28. Art. 25
  29. Art. 26 Zulassung von Personen
  30. Art. 27 Inverkehrbringen
  31. Art. 27a Verpackung und Verschliessung
  32. Art. 27b Wiederverschliessung von Verpackungen
  33. Art. 28 Etikettierung
  34. Art. 29 Nischensorten
  35. Art. 30 Kandidatensorten
  36. Art. 31 Erstes Inverkehrbringen
  37. Art. 31a Importiertes Saatgut
  38. Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog
  39. Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung
  40. Art. 34 Vermehrungsorganisationen
  41. Art. 35 Inverkehrbringen
  42. Art. 35a Saatgutmischungen
  43. Art. 36 Aufnahme in den Sortenkatalog
  44. Art. 37 Vermehrungsorganisationen
  45. Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
  46. Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
  47. Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
  48. Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
  49. Art. 40 Inverkehrbringen
  50. Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog
  51. Art. 40b
  52. Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut
  53. Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut
  54. Art. 43
  55. Art. 44 Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut
  56. Art. 45 Inverkehrbringen
  57. Art. 46 Saatgutmischungen
  58. Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog
  59. Art. 48
  60. Art. 49
  61. Art. 50 Vollzug
  62. Art. 50a
  63. Art. 51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010
  64. Art. 51a
  65. Art. 51b
  66. Art. 51c
  67. Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
  68. Art. 52 Inkrafttreten

68 provisions

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.

Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut

1 Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine: a. frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte; b. Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen erlangt worden ist; c. Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien; d. Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden; e. Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride; f. «Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte; g. Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sorten. 2 Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist. 3 Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist. 4 Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein. 5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren aus dem Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder aus einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde. 6 Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt. 7 Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten. 8 und 9 … 10 Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut. 11 Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften in Anhang 4 Kapitel E Ziffer 3 Buchstaben b und c nur einen einzigen Keimling entwickelt. 12 Als Verbundsorte gilt ein Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten im Sortenkatalog aufgenommenen bestäuberabhängigen Hybride mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen aufgenommener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden. 13 Als bestäuberabhängige Hybride gilt eine männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente). 14 Als Bestäuber gilt die Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente). 15 Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut: a. einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut; b. das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; c. das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und d. das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).

Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

1 Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das: a. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; b. mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt; c. auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des BLW für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann; d. vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. 2 Basissaatgut dient: a. zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, …, Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne; b. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, …, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben; c. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale; d. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras; e. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras; f. zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»-Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras. g. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen; h. zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen; i. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Ausdruck aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

1 Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, …, Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das: a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. 2 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, …, Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das: a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt; b. für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. 3 Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, …, Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das: a. direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen

Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das: a. artecht ist; b. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und c. nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 6a Standardsaatgut von Gemüse

Als Standardsaatgut gilt Saatgut, das: a. ausreichend sortenecht und sortenrein ist; b. überwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist; und c. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Standardsaatgut erfüllt. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln

1 Als Vorstufenpflanzgut gelten Ausgangsmaterial von Kartoffeln und Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von einer Mutterpflanze oder in einer definierten Zahl von Generationen von einer Mutterpflanze für Ausgangsmaterial stammen; b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind. 2 Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen bis zur ersten Knollengeneration durch Mikrovermehrung erzeugt wird. 3 Als Mikrovermehrung gilt die Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden. 4 Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufenpflanzgut produziert werden, wobei die erste Generation in insektensicheren Einrichtungen produziert werden muss. 5 Für Ausgangsmaterial und die einzelnen Generationen gelten die folgenden Klassenbezeichnungen: a. Ausgangsmaterial: PBTC b. Erste Generation: PB1 c. Zweite Generation: PB2 d. Dritte Generation: PB3 e. Vierte Generation: PB4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln

1 Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von Vorstufenpflanzgut oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen; b. für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind; c. von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind. 2 Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als vier Generationen von Basispflanzgut produziert werden. 3 Für die einzelnen Generationen von Basispflanzgut gelten die folgenden Klassenbezeichnungen: a. Erste Generation: S b. Zweite Generation: SE1 c. Dritte Genration: SE2 d. Vierte Generation: E. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

1 Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die: a. direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen; b. nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind; c. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind. 2 Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet. 3 Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das BLW auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse

1 Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit darstellt. 2 Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgutposten einer einzigen Sorte. 3 Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Sorte. 4 Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird. 5 Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Generation von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut einer einheitlichen Abstammung. 6 Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet werden: a. Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen, Sareptasenf, …, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben; b. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, …, Faserlein, Öllein und Soja. 7 Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513).

Art. 11 Kleinpackungen

1 Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG A gelten Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. 1bis Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder, soweit es sich nicht um Kleinpackungen EG A handelt, mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. 2 Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut: a. bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwen-deter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze; b. bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 12 Pflanzgutposten von Kartoffeln

1 Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung und das Inverkehrbringen eine Einheit dar. 2 Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert worden sein. 3 Auf Gesuch hin kann das BLW einen Mischposten von Pflanzgut einer einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzenten in verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet. 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 13 Sortenkatalog

Das BLW erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und Arten einen Sortenkatalog.

Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung

Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten

1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B). 2 Eine Prüfung nach Artikel 17 muss nicht durchgeführt werden: a. für die Aufnahme von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist; b. für die Aufnahme von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, die den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gerecht werden; c. für die Aufnahme von Sorten der Gemüsearten. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 16 Aufnahmegesuch

1 Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen Vertreter beim BLW innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben. 2 Der Gesuchsteller muss: a. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des BLW einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden; b. dem BLW nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss; c. das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen; d. die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten. e. eine geeignete Sortenbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 vorschlagen. 3 Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 16a Sortenbezeichnung

1 Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. 2 Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt insbesondere vor, wenn: a. ihrer Verwendung das ältere Recht eines Dritten entgegensteht; b. Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, namentlich eine Bezeichnung, die ausschliesslich aus Zahlen besteht oder Determinanten, Exponenten oder Symbole enthält; c. die Bezeichnung mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann; d. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstösst; e. die Bezeichnung hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität einer Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irreführend sein kann oder Anlass zu Verwechslungen gibt. 3 Stellt sich nach der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog heraus, dass es für ihre Bezeichnung einen Hinderungsgrund nach Absatz 2 gibt, so muss der Gesuchsteller eine Sortenbezeichnung vorschlagen, die mit dieser Verordnung vereinbar ist. Das BLW kann zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. In diesem Fall legt es Modalitäten fest, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung

1 Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom BLW durchgeführt. 2 Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungseignung nicht möglich, kann das BLW die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.

Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit

1 Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des BLW. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen. 2 Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom BLW anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn: a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden. 3 Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das BLW die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.

Art. 19 Einspracheverfahren

Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.

Art. 20 Allgemeines

Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut: a. von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union aufgenommenen Sorte oder von einer Kandidatensorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten; b. das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3–5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 7–9 stammt; c. das von zugelassenen Produzenten produziert wird; d. das von Vermehrungsbeständen stammt, die offiziell oder unter offizieller Aufsicht besichtigt wurden und die in Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllen; e. das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanzgut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und f. das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 72 A vom 20.03.2010. Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 248 A vom 16.10.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 55 A vom 05.03.2010. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 21 Zulassung von Produzenten

1 Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu. 2 Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: a. mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag abzuschliessen; b. alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu verbessern. 3 Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.

Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen

1 Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die: a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind; c. über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen. 2 Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Vermehrungsorganisation mit. 3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen; b. die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden; c. die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten; d. auf Verlangen des BLW eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).

Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen

1 Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die: a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben; c. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen. 2 Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Aufbereitungsorganisation mit. 3 Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet: a. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren; b. dem BLW eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen; c. die Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des BLW durchzuführen. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen

1 Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen. Im Übrigen gelten betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK). 2 Die Vermehrungsorganisation muss dem BLW jeden Vermehrungsbestand innerhalb der von ihm festgelegten Frist melden. 3 Das BLW kann die Einschreibung eines Vermehrungsbestandes für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass er die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt. 4 Die Vermehrungsbestände werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt. 5 Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kontrolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätzliche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Mängel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind. 6 Bei Ablehnung eines Vermehrungsbestandes kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim BLW Einsprache erheben. Das BLW ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). SR 916.201 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten

1 Ein Saatgutposten wird durch das BLW anerkannt, wenn er: a. von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichtigung die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt hat; b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die Anforderungen nach Anhang 4 für die betroffene Kategorie erfüllt; und c. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK erfüllt. 2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das offizielle Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Mustergrössen sind in Anhang 4 festgelegt. 3 Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung, Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein neues offizielles Muster gezogen werden. 4 … 5 Das BLW kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewilligen. Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen des BLW eine Liste mit Name und Adresse des ersten Abnehmers zur Verfügung zu stellen. Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden, wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. 6 In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasis- und Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit des Postens auf einer zusätzlichen Etikette, die seinen Namen und seine Adresse enthält. 7 Wird ein Posten aufgrund der offiziellen Laborkontrolle abgewiesen, so kann der Produzent innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim BLW Einsprache erheben. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). SR 916.201 Fassung gemäss Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4773). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5179).

Art. 25

Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 26 Zulassung von Personen

1 Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 27, 27a, 28, 39 und 42 vorgesehenen Aufgaben sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. 2 Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des BLW besucht haben. 3 Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des BLW zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten. 4 Die Personen für die in Artikel 23 vorgesehenen Aufgaben dürfen am Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse haben. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 27 Inverkehrbringen

1 In Verkehr gebracht werden darf Saat- und Pflanzgut, das: a. den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht; b. anerkannt worden ist oder bei den Arten nach Artikel 45 als Handelssaatgut oder bei Gemüse als Standardsaatgut zugelassen ist; und c. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union aufgenommen ist, oder von einer Kandidatensorte nach Artikel 30 stammt. 1bis In Verkehr gebracht werden darf zudem Saat- oder Pflanzgut einer Nischensorte nach Artikel 29. 2 Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entsprechende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren verkauft werden. 3 Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten sowie in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die: a. gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 27a und 27b oder einem als gleichwertig anerkannten System verschlossenen worden sind; und b. mit einer Etikette nach Artikel 28 versehen sind. 4 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das BLW gestatten, dass Aushilfssaat- oder -pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das BLW verfügt die Anforderungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall. 5 Zu Forschungs- und Versuchszwecken kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht. 6 … 7 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 kann das BLW das Inverkehrbringen von Saatgut, das noch nicht aufbereitet ist, gestatten, sofern es erfolgreich feldbesichtigt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt. Das BLW verfügt die Auflagen von Fall zu Fall. Siehe Fussnote zu Art. 20 Bst. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5179). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 27a Verpackung und Verschliessung

1 Saat- und Pflanzgut muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verpackt werden. 2 Die Verpackungen müssen von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verschlossen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 27b Wiederverschliessung von Verpackungen

1 Geöffnete Verpackungen müssen von einer zugelassenen Aufbereitungsorganisation wiederverschlossen werden. Diese muss die Wiederverschliessung dem BLW vor dem Inverkehrbringen des Saat- oder Pflanzguts melden. 2 Die Aufbereitungsorganisation muss zu jeder Wiederverschliessung die folgenden Aufzeichnungen führen und diese während mindestens 3 Jahren aufbewahren und dem BLW auf Anfrage zur Verfügung stellen: a. Angaben zu Menge und Postenaufteilung des Saat- oder Pflanzguts, dessen Verpackung wieder verschlossen wird, sowie Einwirkungen und Behandlungen, denen das Saat- oder Pflanzgut unterworfen war; b. Nachweis, dass das Saat- oder Pflanzgut nach den Vorschriften dieser Verordnung verpackt wurde. 3 Das BLW kann ein offizielles Muster von Saat- oder Pflanzgut, dessen Verpackung wiederverschlossen wurde, einfordern. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 28 Etikettierung

1 Die verschlossenen Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette zu versehen. Die Etikette muss unzerreissbar sein und entweder auf die Verpackung geklebt oder in das Verschlusssystem integriert werden. 2 Die Farbe der Etikette ist: a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaatgut und Prebasispflanzgut Vorstufenpflanzgut; b. weiss für Basissaatgut und Basispflanzgut; c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung; d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung; e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen; f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaatgut und Aushilfspflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut; g. blau mit einer diagonalen grünen Linie für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte; h. orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30. 3 Auf der Etikette jeder wiederverschlossenen Verpackung ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 5 anzugeben: a. das Datum der letzten Wiederverschliessung; b. die Identifikationsnummer der Aufbereitungsorganisation nach Artikel 22a, die die letzte Wiederverschliessung vorgenommen hat. 4 Die Etikette muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation befestigt werden. Diese muss über die Etikettierung Buch führen. 5 Die Etikette muss von der Aufbereitungs- oder Vermehrungsorganisation gedruckt werden. Das BLW kann zulassen, dass die Etiketten von einer anderen Stelle und am Verpackungsort gedruckt werden. Es legt die Bedingungen für den Druck fest und anerkennt die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Es kann verlangen, dass die amtliche Kennnummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 29 Nischensorten

1 Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das BLW in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist. 2 Das BLW kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen. 3 Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist. 4 Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 30 Kandidatensorten

1 Saat- und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern: a. die Sorte beim BLW angemeldet ist; und b. das Saat- oder Pflanzgut mit den Hinweisen «Sorte noch nicht amtlich zugelassen» und «nur für Tests und Versuche» in Verkehr gebracht wird. 2 Das BLW kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 31 Erstes Inverkehrbringen

In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.

Art. 31a Importiertes Saatgut

Beim Inverkehrbringen von eingeführten Saatgutmengen über 2 kg aus Nichtmitgliedstaaten der EU muss der Importeur folgende Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung stellen: a. Art; b. Sorte; c. Kategorie; d. Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde; e. Versandland; f. Einführer; g. Saatgutmenge; h. Postennummer. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog

1 Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt. 2 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 wird: a. für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der Sorte verzichtet; b. für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüchtung verzichtet; c. auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden, welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet. 3 Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich: a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden. 3bis Die Ergebnisse der Vorprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a müssen für die einzelnen Standorte eine Beschreibung der agronomischen und klimatischen Bedingungen im Versuchszeitraum enthalten. 4 Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht. SR 916.151 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung

1 Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreidesorten sind an das BLW jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen und gemäss seinen Weisungen zu richten. 2 Der Gesuchsteller hat dem BLW ein Referenzmuster von jeder im Versuchsnetz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchsnetz zu gewährleisten. 3 Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr. 4 Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn: a. es vier Versuchsorte umfasst oder zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen mit den hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen vergleichbar sein; b. die vom BLW definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind; c. die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 34 Vermehrungsorganisationen

1 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden; c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen. 2 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.

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