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Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut
  3. Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben
  4. Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  5. Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  6. Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen
  7. Art. 6a Standardsaatgut von Gemüse
  8. Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
  9. Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
  10. Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
  11. Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
  12. Art. 11 Kleinpackungen
  13. Art. 12 Pflanzgutposten von Kartoffeln
  14. Art. 13 Sortenkatalog
  15. Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung
  16. Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten
  17. Art. 16 Aufnahmegesuch
  18. Art. 16a Sortenbezeichnung
  19. Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung
  20. Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
  21. Art. 19 Einspracheverfahren
  22. Art. 20 Allgemeines
  23. Art. 21 Zulassung von Produzenten
  24. Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
  25. Art. 22a Zulassung von Aufbereitungsorganisationen
  26. Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen
  27. Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten
  28. Art. 25
  29. Art. 26 Zulassung von Personen
  30. Art. 27 Inverkehrbringen
  31. Art. 27a Verpackung und Verschliessung
  32. Art. 27b Wiederverschliessung von Verpackungen
  33. Art. 28 Etikettierung
  34. Art. 29 Nischensorten
  35. Art. 30 Kandidatensorten
  36. Art. 31 Erstes Inverkehrbringen
  37. Art. 31a Importiertes Saatgut
  38. Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog
  39. Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung
  40. Art. 34 Vermehrungsorganisationen
  41. Art. 35 Inverkehrbringen
  42. Art. 35a Saatgutmischungen
  43. Art. 36 Aufnahme in den Sortenkatalog
  44. Art. 37 Vermehrungsorganisationen
  45. Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
  46. Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
  47. Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
  48. Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
  49. Art. 40 Inverkehrbringen
  50. Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog
  51. Art. 40b
  52. Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut
  53. Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut
  54. Art. 43
  55. Art. 44 Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut
  56. Art. 45 Inverkehrbringen
  57. Art. 46 Saatgutmischungen
  58. Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog
  59. Art. 48
  60. Art. 49
  61. Art. 50 Vollzug
  62. Art. 50a
  63. Art. 51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010
  64. Art. 51a
  65. Art. 51b
  66. Art. 51c
  67. Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
  68. Art. 52 Inkrafttreten

68 provisions

Art. 35 Inverkehrbringen

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.

Art. 35a Saatgutmischungen

Saatgut verschiedener Sorten einer Getreideart oder Saatgut von Getreide verschiedener Arten kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern: a. die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen; b. die Zusammensetzung der Mischung dem BLW gemeldet wird; c. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 36 Aufnahme in den Sortenkatalog

1 Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bis gelten auch für Kartoffeln. 2 … 3 Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 37 Vermehrungsorganisationen

Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem BLW die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden; b. dem BLW eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und c. nach Anfrage und unter der Kontrolle des BLW Kontrollparzellen anzulegen.

Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen

1 Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten: EU-Klasse PB (erste Generation) Klasse PB2 EU-Klasse PB (zweite Generation) Klasse PB3 EU-Klasse PB (dritte Generation) Klasse PB4 EU-Klasse PB (vierte Generation) Klasse S EU-Klasse S Klasse S EU-Klasse SE Klasse SE1 EU-Klasse E Klasse A. 1bis Ist die Generation von importiertem Pflanzgut der EU-Klasse PB nicht bekannt, so wird das importierte Pflanzgut der vierten Generation zugerechnet. 2 Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das BLW von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält. 3 Das BLW legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion von Ausgangsmaterial fest. 4 Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht entspricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt. 5 Verpackungen nach Artikel 27a müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut

1 Die Etikette für Pflanzgutposten, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden und die als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen, muss zusätzlich zu den Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe A die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 1 enthalten. 2 Behältnissen mit aus Kartoffelsamen erzeugten Setzlingen muss ein Begleitdokument des Lieferanten beigelegt werden. Dieses muss die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 2 enthalten. 3 Packungen von Kartoffelsamen müssen mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C enthalten. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln

1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom BLW anerkannt, sofern: a. er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt; b. die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des BLW durchgeführt wurde; c. er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt; d. er die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK erfüllt. 2 Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage: a. der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des BLW; und b. der Überprüfung des sortierten Postens. 3 Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des BLW geschickt. 4 Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft. 5 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden. 6 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt. 7 Das BLW kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen: a. Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung; b. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen; c. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). SR 916.201 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln

1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln vom BLW als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern die Pflanzkartoffeln: a. die Anforderungen an die Produktion und die Anerkennung nach Artikel 20 erfüllen, ausgenommen die in Anhang 4 festgelegten Sortierungsnormen; b. aus Setzlingen erzeugt werden, die:1. die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen, und 2. aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden sind und die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen; c. aus höchstens drei Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut erzeugt wurden, wobei die von Setzlingen geernteten Knollen die erste Generation darstellen; und d. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK erfüllen. 2 Das BLW legt die Höchstmenge fest, die nach Absatz 1 anerkannt werden kann. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531). SR 916.201

Art. 40 Inverkehrbringen

1 Das BLW kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7–9 festgelegten Klassen ermitteln. 2 Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden. 3 Das BLW kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.

Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog

1 Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen gilt für die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung Artikel 32 Absätze 3 und 3bis. 2 Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt. 3 Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 40b

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut

1 … 2 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden; c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen. 3 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 20021489).

Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut

1 In Abweichung von den Artikeln 20–24 lässt das BLW einen Saatgutposten als Handelssaatgut zu, sofern: a. er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation produziert worden ist; b. er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt; c. das Saatgut artecht ist. 2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das Labor des BLW geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 43

Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 44 Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut

1 Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG A oder Kleinpackungen EG B verpackt werden. Die Verpackungen müssen auf der Aussenseite mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel C Ziffer 2 enthalten. 2 Für die Verpackung und die Verschliessung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27a. Kleinpackungen dürfen nicht wiederverschlossen werden. 3 Für die Etikettierung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 28 Absätze 1, 4 und 5. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 darf die Lieferantenetikette auf die Verpackung gedruckt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 45 Inverkehrbringen

1 … 1bis … 2 Bei folgenden Arten können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» in Verkehr gebracht werden: Antyllis vulneraria Brassica juncea L. Bromus stamineus Desv. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cynosorus cristatus L. Hedysarum coronarium L. Lotus uliginosus Schk. Melilotus alba Medikus Melilotus officinalis (L.) Pallas Onobrychis viciifolia Scop. Phalaris aquatica L. Poa annua L. Sinapis alba L. Trigonella foenum-graecum L. Vicia faba L. (partim) Vicia pannonica Crantz. 3 Das BLW kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2 aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest. 4 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saatgut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette des Lieferanten versehen sein. 5 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen. 6 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 22a vorbehalten. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 513). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945).

Art. 46 Saatgutmischungen

1 Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern: a. die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie anwendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen; b. die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten; c. die Zusammensetzung der Mischung nach Gewichtsprozenten der einzelnen Bestandteile, nach Art und nach Sorte dem BLW gemeldet wird; d. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird; e. der Name der Mischung, der für die Kennzeichnung der Verpackungen verwendet wird, dem BLW gemeldet wird; f. die Mischung homogen ist. 2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b: a. können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind; b. können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futterzwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Skipistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichnet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind; c. können Saatgutmischungen für besondere Zwecke mit Bewilligung des BLW Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind; d. können Saatgutmischungen mit Bewilligung des BLW Saatgut von Sorten nach Artikel 29 enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 (AS 2005 1945). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog

1 Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden. 2 Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Art. 48

Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 20021489).

Art. 49

Aufgehoben

Art. 50 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen. 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 (AS 2002 1489). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 50a

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010

Saatgut der Gemüsearten nach Anhang 1, das vor dem 31. Dezember 2010 produziert worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in den Verkehr gebracht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 51a

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 513). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 51b

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 (AS 2002 1489). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 51c

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006 (AS 2006 5179). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2763).

Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020

1 Pflanzgut, das in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2024 für die Produktion von Pflanzgut verwendet werden. 2 Materialposten, die direkt aus vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz produziertem Pflanzgut produziert worden sind, erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Pflanzgut, das in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist: Produzierte Posten: Klasse F0 Klasse PBTC Klasse F1 Klasse PB2 Klasse F2 Klasse PB3 Klasse F3 Klasse PB4 Klasse F4 Klasse S Klasse S Klasse S Klasse SE1 Klasse SE1 Klasse SE2 Klasse SE2 Klasse SE3 Klasse E Klasse E Klasse A. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5531).

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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