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G vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)

Liechtenstein · 451.0 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Pflichten für Land und Gemeinden
  4. Art. 4 Pflichten für den einzelnen
  5. Art. 5 Schützenswerte Objekte
  6. Art. 6 Besonders schützenswerte Lebensräume
  7. Art. 7 Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume
  8. Art. 8 Ökologische Ausgleichsflächen und Siedlungsgrünflächen
  9. Art. 9 Inventar der Naturvorrangflächen
  10. Art. 10 Natur- und Landschaftsschutzkonzept
  11. Art. 11 Unterhalt und Pflege
  12. Art. 12 Eingriffe
  13. Art. 13 Bewilligung von Eingriffen
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Landschaftspflegerische Begleitpläne bei Eingriffen
  16. Art. 16 Eingriffe in Magerstandorte
  17. Art. 17 Unterschutzstellung
  18. Art. 18 Landschaftsschutzgebiete
  19. Art. 19 Naturschutzgebiete
  20. Art. 20 Naturdenkmäler
  21. Art. 21 Pflanzenschutzgebiete
  22. Art. 22 Magerwiesen
  23. Art. 23 Ruhezonen
  24. Art. 24 Artenschutz
  25. Art. 25 Begriffe
  26. Art. 26 Allgemeine Schutzbestimmungen für Pflanzen- und Tierarten
  27. Art. 27 Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten
  28. Art. 28 Besondere Bestimmungen zum Umgang mit spezifisch geschützten Pflanzen- und Tierarten
  29. Art. 28b b) bei streng geschützten Pflanzen- und Tierarten
  30. Art. 28c Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten
  31. Art. 28d Managementkonzepte
  32. Art. 29 Auskunftspflicht und Herkunftsnachweis
  33. Art. 30 Regierung
  34. Art. 31 Gemeinden
  35. Art. 32 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
  36. Art. 33 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
  37. Art. 34 Naturwacht
  38. Art. 35 Pflege- und Duldungspflicht
  39. Art. 36 Zusammenarbeit mit privaten Naturschutzorganisationen
  40. Art. 36a Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten
  41. Art. 37 Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz
  42. Art. 38 Naturkundliche Sammlung
  43. Art. 39 Natur- und Umwelterziehung
  44. Art. 40 Aus- und Weiterbildung; Forschungen und Erhebungen
  45. Art. 41 Information und Beratung
  46. Art. 42 Kennzeichnung
  47. Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen
  48. Art. 43a Herstellung des rechtmässigen Zustandes
  49. Art. 44 Enteignung
  50. Art. 45 Anmerkung im Grundbuch
  51. Art. 46 Rechtsmittel
  52. Art. 47 Beschwerdebefugnis
  53. Art. 48 Anzeigepflicht
  54. Art. 49 Vergehen
  55. Art. 50 Übertretungen
  56. Art. 51 Einziehung
  57. Art. 51a Strafverfahren
  58. Art. 52 Verantwortlichkeit
  59. Art. 53 Durchführungsverordnungen
  60. Art. 54 Weitergeltung bisherigen Rechts
  61. Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 56 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll auf der gesamten Landesfläche: a) alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten erhalten; b) Lebensräume für sie bewahren, fördern und schaffen; c) einen funktionsfähigen Landschaftshaushalt sichern; d) naturgemässe Arten der Nutzung unterstützen, die geeignet sind, gefährdete Lebensräume zu erhalten; e) naturnahe Landschaften vor weiteren Belastungen schützen und bestehende Beeinträchtigungen vermindern; f) das heimatliche Landschaftsbild bewahren.

Art. 2 Grundsatz

Natur- und Landschaftsschutz sind verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft. Als wesentliche Teile der natürlichen Lebensgrundlage sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass a) ihre Dynamik, Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, c) die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und d) die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig gesichert sind.

Art. 3 Pflichten für Land und Gemeinden

Land und Gemeinden fördern Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes und schaffen Anreize für naturgemässe Nutzungen. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab, insbesondere bei der Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, bei der Errichtung von Bauten und Anlagen und bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen oder Bewirtschaftungsbeiträgen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 4 Pflichten für den einzelnen

1) Jeder einzelne ist verpflichtet, zu Natur, Landschaft und Umwelt Sorge zu tragen. 2) Jeder einzelne hat durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Hilfsquellen und die Lebensgrundlagen für die freilebende Pflanzen- und Tierwelt soweit wie möglich erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.

Art. 5 Schützenswerte Objekte

Zu schützen und zu fördern sind: a) alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten, deren Populationen sowie genügend grosse, untereinander vernetzte Lebensräume, welche geeignet sind, deren Lebewesen langfristig zu erhalten; b) naturnahe oder kennzeichnende Natur- und Kulturlandschaften; c) Landschaftsstrukturen und Verbindungselemente, welche zur Vernetzung der Lebensräume beitragen; d) Landschaftselemente, welche Bestandteile der natürlichen Eigenart eines Gebietes sind, wie erdgeschichtlich bedeutsame Oberflächenformen, geologische Aufschlüsse, Felspartien sowie Landschaftsteile, die von Gletschern und Fliessgewässern geprägt sind; e) Aussichtspunkte, Bergrücken und deren Umgebung.

Art. 6 Besonders schützenswerte Lebensräume

1) Besonders schützenswerte Lebensräume sind: a) Magerstandorte; b) Kleingewässer und Tümpel, naturnahe stehende und fliessende Gewässer, Quellen und Tuffbildungen, einschliesslich ihrer Ufer und deren Vegetation, Röhrichte, Moore einschliesslich Riedwiesen, Auenwälder; c) Naturwälder mit Altholzbeständen, seltene Waldgesellschaften, Waldbestände mit seltenen Waldstrukturen, Waldränder; d) Feld- und Ufergehölze, Hecken und Gebüsche; e) Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten. 2) Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Abs. 1 genannten Objekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein übergeordnetes Interesse dies erfordert und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind Ausgleichsmassnahmen oder gleichwertige Ersatzmassnahmen zu treffen.

Art. 7 Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume

1) Land und Gemeinden streben an, dass sich ökologisch bedeutsame Lebensräume mit entsprechenden Verbindungselementen wie ein Netz über die gesamte Landesfläche verteilen. 2) Wo Bedarf besteht, schaffen sie die Voraussetzungen, dass entsprechende neue Lebensräume entstehen können. 3) Land und Gemeinden tragen Sorge, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume nicht durch künstliche Barrieren voneinander isoliert werden.

Art. 8 Ökologische Ausgleichsflächen und Siedlungsgrünflächen

1) In intensiv genutzten Gebieten innerhalb der Bauzonen sowie in den landwirtschaftlichen Gunstlagen sorgen Land und Gemeinden in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich für einen angemessenen ökologischen Ausgleich und für auf Dauer festgelegte Siedlungsgrünflächen. 2) Ökologische Ausgleichsflächen sind Schutzgebiete, Pufferzonen, extensiv genutzte Flächen mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen, gegliederte und abgestufte Waldränder, Hochstammobstgärten, Naturgärten und begrünte Dächer sowie andere naturnahe und standortgemässe Vegetation. 3) Als Siedlungsgrünflächen gelten naturnahe Freiräume, die der Trennung und Gliederung von Baugebieten sowie der Naherholung dienen.

Art. 9 Inventar der Naturvorrangflächen

1) Die Regierung erstellt ein Inventar der geschützten und schützenswerten Landschaftsteile. Dieses bildet die wissenschaftliche Grundlage für die künftige Ausweisung schützenswerter Gebiete und Objekte. 2) Das Inventar enthält eine genaue Umschreibung der schützenswerten Gebiete und Objekte innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten nach landesweiter und lokaler Bedeutung, die Gründe der Schutzwürdigkeit, die möglichen Bedrohungen und die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist periodisch auf allfällige Änderungen und Ergänzungen zu überprüfen. 3) Die Regierung hat die betroffenen Gemeinden und Liegenschaftseigentümer sowie im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte von der Aufnahme von Landschaftsteilen in das Inventar unverzüglich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne der Art. 12, 13, 14, 15, 16, 43, 50, 51 und 52 zu verständigen.

Art. 10 Natur- und Landschaftsschutzkonzept

1) Die Regierung erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Natur- und Landschaftsschutzkonzept. 2) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept enthält sowohl eine Analyse der Situation des Natur- und Landschaftsschutzes als auch eine Erfolgsbewertung der bisher getroffenen Massnahmen. Ausserdem legt es fest, welche Massnahmen für die Zukunft notwendig sind, um die Aufgaben und Ziele dieses Gesetzes zu erfüllen. 3) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept ist periodisch zu überarbeiten. 4) Bei sämtlichen raumwirksamen Tätigkeiten ist das Natur- und Landschaftsschutzkonzept zu berücksichtigen.

Art. 11 Unterhalt und Pflege

1) Land und Gemeinden sorgen dafür, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume und schützenswerte Objekte unterhalten oder in angepasster Weise gepflegt werden. 2) Für rechtlich ausgewiesene Schutzgebiete gemäss Art. 17 sind Pflegepläne zu erstellen. 3) An Dritte, insbesondere in der Land- und Waldwirtschaft, können auf der Grundlage von Pflegevereinbarungen Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 12 Eingriffe

1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. 2) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen ausserhalb des Baugebietes: a) der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bestandteilen davon; b) Abgrabungen, Aufschüttungen von Materialdepots, Auf- oder Abspülungen, Auffüllungen; c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen; d) die Errichtung von Zwischendeponien und die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungs- oder Zeltflächen; e) die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, Altmaterial und Maschinen; f) die Errichtung oder Änderung von Freileitungen; g) die Entwässerung und Ackerlegung von Mooren, Rieden und Sümpfen. 3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso: a) Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die sich auf die Bewahrung von schützenswerten Objekten gemäss Art. 5 oder von besonders schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 6 auswirken, wie insbesondere durch eine Einteilung der Grundfläche in eine Bebauungszone; b) Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können.

Art. 13 Bewilligung von Eingriffen

1) Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 werden nur bewilligt, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen. 1a) Sind Eingriffe nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vor, so können vom Verursacher Ersatzmassnahmen verlangt werden, welche die Naturwertverluste in qualitativer und quantitativer Hinsicht auszugleichen vermögen. 2) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 bedürfen der Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung. 3) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 3 bedürfen der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde. 4) Die Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 14

Aufgehoben

Art. 15 Landschaftspflegerische Begleitpläne bei Eingriffen

1) Kommt es bei einem Projekt zu Eingriffen in Natur und Landschaft, kann die zuständige Behörde die Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans abhängig machen. Ob ein Begleitplan beizubringen ist, wird von Art und Umfang des Eingriffes abhängig gemacht. 2) Im Begleitplan sind die zum Ausgleich erforderlichen Massnahmen im einzelnen in Text und Karte darzustellen. 3) Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Projektes.

Art. 16 Eingriffe in Magerstandorte

Eingriffe, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ökologisch besonders wertvoller Magerstandorte hinausgehen und zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustands führen können, bedürfen der Bewilligung der Regierung.

Art. 17 Unterschutzstellung

1) Die Regierung kann unter Mitwirkung der Gemeinde mit Verordnung Landschaften und Landschaftsteile landesweiter Bedeutung, die im Inventar als schützenswert aufgeführt sind, unter Schutz stellen. Sie hat die erforderlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der zukünftigen Nutzung und der Vermeidung von schädigenden Einwirkungen festzusetzen. 2) Die Art der Mitwirkung der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen der nachfolgenden, die Unterschutzstellung betreffenden Artikel.

Art. 18 Landschaftsschutzgebiete

1) Als Landschaftsschutzgebiete können Landschaften und Landschaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemassnahmen erforderlich sind: a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes; c) wegen des kulturhistorischen Wertes; oder d) wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Wohlbefinden für Mensch und Tier. 2) Eingriffe, die den traditionellen Charakter und die Eigentümlichkeit des Gebietes verändern, den Naturhaushalt auf Dauer ungünstig beeinflussen oder den Naturgenuss beeinträchtigen, sind verboten. Die gebiets- und sachgerechte land- und waldwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei sind gestattet. 3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Landschaftsschutzgebiete landesweiter Bedeutung sind von der Regierung im Einvernehmen mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen.

Art. 19 Naturschutzgebiete

1) Als Naturschutzgebiete können Landschaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz erforderlich ist: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten, die in ihrem Bestand bedroht sind; b) aus wissenschaftlichen, natur- oder kulturgeschichtlichen Gründen; c) aufgrund ihrer ökologischen Funktion; d) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder herausragenden Schönheit. 2) Eingriffe, die zu einer Zerstörung oder Beschädigung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind unbeschadet der im Einzelfall festgesetzten besonderen Bestimmungen verboten. 3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Naturschutzgebiete landesweiter Bedeutung sind von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen. Es sind auch der Umfang der land- und waldwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Ausübung der Jagd und der Fischerei zu regeln. 4) Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, gegen Einflüsse von aussen durch ökologisch ausreichende und für jedes Schutzgebiet festzulegende Pufferzonen abzuschirmen. Diese Pufferzonen sind Bestandteil des Schutzgebietes. Als Pufferzonen gelten dabei Flächen, die Lebensräume von besonderer Schutzwürdigkeit vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen schützen sollen. Pufferzonen sind ausserhalb der schützenswerten Lebensräume derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass die Einhaltung der Schutzziele in den Schutzgebieten gewährleistet wird.

Art. 20 Naturdenkmäler

1) Als Naturdenkmäler können bestimmte, kleinflächig begrenzte Landschaftsteile bestimmt werden, deren Erhaltung wegen ihrer herausragenden Schönheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Quellen, Weiher, Wasserläufe, alte oder seltene Bäume und tierische Lebensräume. 2) Naturdenkmäler von landesweiter Bedeutung werden von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung unter Schutz gestellt. 3) Es ist verboten, ein Naturdenkmal landesweiter Bedeutung oder Teile davon ohne Genehmigung der Regierung zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

Art. 21 Pflanzenschutzgebiete

Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung genau umgrenzte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete erklären und darin das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken sowie sonstige Schädigungen der wildwachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verbieten. Pflanzenschutzgebiete sind zu markieren.

Art. 22 Magerwiesen

1) Die Regierung sorgt für die Erhaltung der im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten. Als Magerwiesen gelten dabei landwirtschaftlich extensiv genutzte Grundflächen auf Trocken- und Halbtrockenstandorten oder wechselfeuchte Riedwiesen (Streuemähder), Hang- oder Flachmoore und Quellsümpfe. 2) Zur Förderung der Magerwiesen richtet das Land jährliche Bewirtschaftungsbeiträge aus. 3) Die näheren Bestimmungen über das Magerwieseninventar, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Bezug der Beiträge, die Beitragshöhe und das Verfahren regelt die Regierung mit Verordnung. 4) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Anbaueignung und den Bewirtschaftungserschwernissen.

Art. 23 Ruhezonen

1) Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung genau umgrenzte Gebiete als Ruhezonen erklären. 2) Als Ruhezonen gelten dabei grossflächige Lebensräume der Tierwelt, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen und von Störungen durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb weitgehend freizuhalten sind. 3) In Ruhezonen hat die land- und waldwirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Durchführung von Erschliessungsvorhaben, in Rücksichtnahme auf die Lebensraumqualitäten zu erfolgen.

Art. 24 Artenschutz

Der Artenschutz bezweckt den Schutz und die Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere in ihrer natürlichen und historisch entstandenen Vielfalt. Er umfasst insbesondere: a) den Schutz der Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen; b) den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen; c) die Ansiedlung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Lebensräumen ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. Die Ansiedlung oder Wiederansiedlung von Arten bedarf der Bewilligung der Regierung.

Art. 25 Begriffe

Im Sinne dieses Abschnitts sind: a) Pflanzen: wildwachsende Pflanzen, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildwachsender Arten sowie Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildwachsender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildwachsender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Als Pflanzen im Sinne dieses Abschnitts gelten auch Pilze und Flechten; b) Tiere: wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene oder tote Tiere wildlebender Arten und Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbare sonstige Teile wildlebender Arten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Art. 26 Allgemeine Schutzbestimmungen für Pflanzen- und Tierarten

1) Es ist verboten: a) wildwachsende Pflanzen zu wirtschaftlichen Zwecken oder in grösseren Mengen der Natur zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder grundlos zu beschädigen; b) wildlebende Tiere unnötig zu fangen, zu töten oder mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen. 2) Nicht einheimische Pflanzen und Tiere dürfen nicht in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. 3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagd-, Fischerei- und Tierschutzgesetzgebung sowie der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften. 4) Die Bekämpfung von nicht einheimischen Pflanzen- und Tierarten richtet sich nach den Bestimmungen der Organismengesetzgebung.

Art. 27 Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten

1) Die Regierung stellt mit Verordnung bestimmte Pflanzen und nicht jagdbare Tiere und Populationen solcher Arten unter spezifischen Schutz, soweit dies erforderlich ist wegen: a) der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch menschliche Einwirkungen; oder b) der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer Arten oder Populationen durch den internationalen Handel. 2) Bei der Unterschutzstellung wird zwischen geschützten und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten unterschieden. 3) Spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten sind auch die in für Liechtenstein anwendbaren internationalen Artenschutzübereinkommen als gefährdet eingestuften Pflanzen- und Tierarten.

Art. 28 Besondere Bestimmungen zum Umgang mit spezifisch geschützten Pflanzen- und Tierarten

1) Es ist vorbehaltlich Art. 28a und 28b verboten: a) Pflanzen der spezifisch geschützten Arten oder einzelne Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen; b) Tieren der spezifisch geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; c) Tiere der spezifisch geschützten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; d) frische oder getrocknete Pflanzen der spezifisch geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und lebende oder tote Tiere der spezifisch geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- und verarbeiten, abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in Verkehr zu bringen. 2) Die Bestimmungen der Jagd- und Fischerei- sowie Tierschutz-gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 28b b) bei streng geschützten Pflanzen- und Tierarten

1) Bei streng geschützten Pflanzen- und Tierarten kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft befristete und örtlich begrenzte Ausnahmen von den Verboten nach Art. 28 zu folgenden Zwecken anordnen oder gestatten: a) zum Schutz von Pflanzen und Tieren; b) zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen; c) zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen, Kulturen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; d) im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit; e) zu Forschungs-, Lehr- und Unterrichtszwecken; f) zur Durchführung von Arterhaltungsmassnahmen. 2) Ausnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn: a) die betroffene Population einer Pflanzen- oder Tierart in ihrem Bestand nicht gefährdet wird; und b) es keine andere befriedigende Lösung gibt. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann mit der Durchführung von Massnahmen nach Abs. 1 sachkundige Dritte beauftragen. Diese werden angemessen entschädigt. 4) Die Haltung und Pflege gefangener wildlebender Tiere richtet sich nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.

Art. 28c Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten

1) Zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten sind zumutbare Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere: a) technische Massnahmen; b) Herdenschutzmassnahmen. 2) Das Land kann Massnahmen nach Abs. 1 finanziell unterstützen. 3) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, kann vom Land vergütet werden, sofern: a) es sich nicht um Bagatellschäden handelt; und b) zur Schadensverhütung Massnahmen nach Abs. 1 getroffen worden sind. 4) Die Vergütungen sind subsidiär zu Versicherungsleistungen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie bestimmt insbesondere: a) die Massnahmen zur Schadensverhütung; b) die finanzielle Beteiligung an Massnahmen zur Schadensverhütung; c) die spezifisch geschützten Tierarten, für die eine Schadensvergütung ausgerichtet wird; d) die Schäden, für die eine Vergütung ausgerichtet wird; e) die Höhe der Schadensvergütung.

Art. 28d Managementkonzepte

1) Bei Bedarf erarbeitet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unter Einbezug der betroffenen Kreise Managementkonzepte für spezifisch geschützte Tierarten, die die Schutzanliegen in Einklang bringen mit dem Ziel, Schäden und Konflikte in Grenzen zu halten. 2) Die Managementkonzepte bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 29 Auskunftspflicht und Herkunftsnachweis

1) Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2) Wer lebende Pflanzen oder Tiere der spezifisch geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist verpflichtet, ihre Herkunft nachzuweisen. Dies gilt auch für die Entwicklungsformen dieser Arten, für die im Wesentlichen vollständig erhaltenen, toten Pflanzen oder Tiere dieser Arten sowie für die ohne weiteres erkennbaren Teile von Pflanzen oder Tieren dieser Arten und die aus ihnen gewonnen Erzeugnisse. 3) Die zuständigen Behörden und die von ihnen entsandten Erhebungsorgane dürfen auf begründeten Verdacht in Vollzug der Abs. 1 und 2 Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen betreten und die Behältnisse sowie die erforderlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Art. 30 Regierung

1) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen; b) die Erstellung eines Inventars der geschützten und schützenswerten Landschaftsteile (Art. 9); c) die Erarbeitung eines Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes in Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 10); d) die im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgende Erteilung einer Bewilligung für Eingriffe (Art. 13); e) die Bewilligung von Eingriffen, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ökologisch besonders wertvoller Magerstandorte hinausgehen (Art. 16); f) die Unterschutzstellung von Landschaften und Landschaftsteilen landesweiter Bedeutung unter Mitwirkung der Gemeinde (Art. 17, 18, 19, 20 und 21); g) die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung, Zerstörung oder Veränderung eines Naturdenkmals landesweiter Bedeutung (Art. 20); h) die Erhaltung der im Inventar ausgewiesenen Magerwiesen sowie die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 22); i) die Erklärung genau umgrenzter Gebiete zu Ruhezonen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde (Art. 23); k) die Bewilligung der Ansiedlung oder Wiederansiedlung von Pflanzen- und Tierarten (Art. 24); l) die Unterschutzstellung von Pflanzen- und Tierarten (Art. 27); m) die Genehmigung von Managementkonzepten (Art. 28d Abs. 2); n) die Bestellung der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz (Art. 32); o) die Bestellung und Aufsicht der Naturwacht (Art. 34); p) der Erlass besonderer Vorschriften über die Pflege von Grundstücken (Art. 35); q) die Einrichtung, der Betrieb und der Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung (Art. 38); r) die Förderung der Natur- und Umwelterziehung (Art. 39); s) die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung, von Forschungen und der periodischen Erhebungen des Zustandes von Natur und Landschaft (Art. 40); t) die Information und Beratung der Öffentlichkeit über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 41); u) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und von funktionsgleichen Ersatzmassnahmen (Art. 43); v) das Stellen der Anträge auf Eintragung oder Löschung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch (Art. 45); w) der Erlass von Verfügungen bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen (Art. 46); x) die Bezeichnung von beschwerdeberechtigten Vereinigungen (Art. 47); y) Aufgehoben 2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 Bst. d, e, h, p, q, r, s, t, u, v und w dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 31 Gemeinden

1) Die Gemeinden wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie sorgen dafür, dass den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes auf ihrem Hoheitsgebiet nachgekommen wird. 2) Die Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Unterschutzstellung besonders schützenswerter Gebiete und Objekte und bei der Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Gebiete und Objekte landesweiter Bedeutung mit dem Land zusammen. 3) In Zusammenarbeit mit dem Land sind die Gemeinden für die Unterschutzstellung und die Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Gebiete und Objekte lokaler Bedeutung besorgt. 4) Die Gemeinden nehmen die im Verordnungswege rechtlich ausgewiesenen Schutzgebiete und Naturdenkmäler landesweiter Bedeutung in ihre Zonenpläne auf. 5) Die Gemeinden bestellen eine Kommission, die zu allen grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde zu hören ist.

Art. 32 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz

1) Die Regierung bestellt für die Dauer von vier Jahren eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. Diese besteht aus einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft als Vorsitzenden, je einem Vertreter der Gemeinden und der Bürgergenossenschaften, drei Vertretern privater Naturschutzorganisationen, einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Landschaftsplaner. 2) Die Kommission berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsverordnungen sowie der Erarbeitung von Konzepten.

Art. 33 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft

1) Soweit nicht andere Organe mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, ist das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft für dessen Durchführung besorgt. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nimmt die ihm von der Regierung übertragenen Aufgaben wahr. 2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft besorgt die administrativen Arbeiten der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nimmt Stellung zu allen raumwirksamen Tätigkeiten und Bewilligungen von Land, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, welche die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, und leitet wichtige Agenden zur Behandlung an die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz weiter. 4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft informiert und berät Gemeinden und Private in allen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 34 Naturwacht

1) Zur Mithilfe bei der Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bestellt die Regierung eine Naturwacht. Die Naturwächter haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes sichtbar bei sich zu tragen. Sie geniessen den Schutz eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unterstehen der Aufsicht der Regierung. 2) Die Naturwächter sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personalien festzustellen sowie die zur Tat benutzten Gegenstände und die widerrechtlich angeeigneten Sachen oder Lebewesen abzunehmen und dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft abzuliefern. 3) Die Naturwächter sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft anzuzeigen. 4) Die näheren Bestimmungen über die Naturwacht, insbesondere hinsichtlich weiterer Aufgaben, des Einsatzortes, der Organisation und der Entschädigung regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 35 Pflege- und Duldungspflicht

1) Die Regierung kann aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege für bestimmte Gebiete besondere Vorschriften über die Pflege von Grundstücken erlassen. 2) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben, soweit die bisherige Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und landschaftsgestalterische Massnahmen, die den Zielen dieses Gesetzes dienen, zu dulden a) in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie für Naturdenkmäler und b) in sonstigen Fällen, wenn der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Art. 36 Zusammenarbeit mit privaten Naturschutzorganisationen

1) Land und Gemeinden können bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, welche im Natur- und Landschaftsschutz aktiv sind. 2) Für Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, die im Interesse der Öffentlichkeit liegen, kann das Land diesen privaten Organisationen einen angemessenen Beitrag ausrichten.

Art. 36a Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten

Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit den Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen.

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