Art. 37 Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz
1) Land und Gemeinden stellen die finanziellen Mittel zum Vollzug dieses Gesetzes zur Verfügung.
2) Land und Gemeinden können Leistungen Dritter entschädigen, die im Interesse dieses Gesetzes erbracht werden.
3) Der Finanzierungsschlüssel zwischen Land und Gemeinden ist wie folgt festgelegt:
a) an Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen mit Verordnung rechtlich ausgewiesener Landschaftsschutzgebiete landesweiter Bedeutung leistet das Land Beiträge von 50 %;
b) für Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen mit Verordnung rechtlich ausgewiesener Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler landesweiter Bedeutung trägt das Land die Kosten zu 100 %;
c) an Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Naturschutzgebiete lokaler Bedeutung leistet das Land Beiträge von 30 %.
4) Im übrigen finden das Subventionsgesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen Anwendung.
Art. 38 Naturkundliche Sammlung
1) Die Regierung sorgt für die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Naturkundlichen Sammlung. Diese wird vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft betreut.
2) Aufgaben dieser Sammlung sind insbesondere:
a) die Sammlung und Aufbewahrung laufend anfallender naturkundlicher Objekte;
b) die laufende Ergänzung der Sammlung mit einheimischen Pflanzen- und Tierarten;
c) die Zurverfügungstellung von Sammlungsbeständen für Forschungs-, Schulungs- und Informationszwecke;
d) die Orientierung der Öffentlichkeit über Natur und Landschaft.
Art. 39 Natur- und Umwelterziehung
1) Die Regierung fördert die Natur- und Umwelterziehung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden in den Schulen und in der Weiterbildung. Sie bezieht Jäger und Fischer, Landwirte und Forstpersonal sowie die Natur- und Umweltschutzorganisationen mit ein.
2) Dies kann insbesondere über die Berücksichtigung der Natur- und Umwelterziehung in den Stundenplänen, die Durchführung von Sonderanlässen oder die Unterstützung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgen.
Art. 40 Aus- und Weiterbildung; Forschungen und Erhebungen
1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.
2) Sie kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
Art. 41 Information und Beratung
1) Die Regierung informiert die Öffentlichkeit über die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes, über die Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen und die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Massnahmen.
2) Die Regierung kann sich an privaten Beratungsstellen beteiligen oder Tätigkeiten einschlägig tätiger Organisationen unterstützen.
Art. 42 Kennzeichnung
1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen sind grundsätzlich vor Ort in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
2) Die Regierung sorgt für die einheitliche Beschilderung, die, soweit erforderlich, auf die Bedeutung des Schutzobjektes und die wichtigsten Schutzbestimmungen hinzuweisen hat.
3) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Aufstellung der Hinweisschilder zu dulden.
Art. 43 Vorsorgliche Massnahmen
1) Besteht begründeter Verdacht, dass ein im Inventar ausgewiesenes Objekt Schaden erleidet oder in seinem Bestand gefährdet ist, trifft die Regierung vorsorgliche Massnahmen. Diese bestehen insbesondere:
a) in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
b) im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung;
c) in der Anordnung von flächen- und funktionsgleichen Ersatzmassnahmen in derselben Gegend auf Kosten des Verursachers.
2) Beschwerden gegen solche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht binnen drei Monaten das Verfahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
Art. 43a Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft ordnen die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten an.
Art. 44 Enteignung
1) Bei den unter Schutz gestellten Landschaftsteilen steht dem Staat das Enteignungsrecht zu, wenn die Ziele dieses Gesetzes nicht auf andere Weise zu erreichen sind. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Eigentümer von unter Schutz gestellten Landschaftsteilen können jederzeit verlangen, dass sie vom Staat erworben werden, wenn sie die Unterschutzstellung wie eine Enteignung trifft. Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 45 Anmerkung im Grundbuch
1) Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch für alle betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
2) Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag der Regierung.
3) Das Amt für Justiz teilt Übertragungen von Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der Regierung mit.
Art. 46 Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
Art. 47 Beschwerdebefugnis
1) Privaten Vereinigungen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens zehn Jahren statutengemäss dem Natur- und Landschaftsschutz oder verwandten Zielen widmen, steht im Rahmen ihres statutengemässen Zweckes das Beschwerderecht zu, soweit Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.
2) Die Regierung bezeichnet auf Antrag die zur Beschwerde berechtigten Vereinigungen.
Art. 48 Anzeigepflicht
Amtsstellen und Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieses Gesetzes wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Art. 49 Vergehen
1) Wer vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist:
a) ein Naturschutzgebiet zu zerstören, insbesondere seinen Naturhaushalt zu beeinträchtigen;
b) ein Landschaftsschutzgebiet in seinem Charakter zu verändern oder in seinem Naturhaushalt ungünstig zu beeinflussen;
c) ein Naturdenkmal ohne Genehmigung der Regierung zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern;
d) die Ufervegetation der Gewässer zu roden, zu überschütten oder auf andere Weise zu zerstören,
ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach dem 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches, sofern ein Tatbestand erfüllt ist, der mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 50 Übertretungen
1) Vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 13 Abs. 1a);
c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
d) ohne Bewilligung Pflanzen und Tiere verdrängter wildlebender Arten ansiedelt oder wiederansiedelt (Art. 24 Bst. c);
e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
f) gegen die Verbote für spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);
g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen und Tiere der spezifisch geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);
i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
k) der Pflege- und Duldungspflicht nicht nachkommt (Art. 35);
l) die Kennzeichnung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen nicht duldet (Art. 42 Abs. 3);
m) die Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
4) Wenn neben einer Übertretung nach Abs. 1 zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzbuches oder ein Tatbestand, welcher aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen nach Abs. 1.
Art. 51 Einziehung
1) Lebewesen und Gegenstände, auf die sich eine Widerhandlung bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Widerhandlung verwendet worden sind, sind von den zuständigen Strafbehörden einzuziehen.
2) Eingezogene lebende Tiere sind von einer sachkundigen Person unverzüglich in Freiheit zu setzen, sofern sie dadurch nicht dem Verderben preisgegeben werden oder ihre Freilassung für den Naturhaushalt ungünstige Folgeschäden verursachen könnte.
3) Im Übrigen gehen die eingezogenen Lebewesen und Gegenstände in das Eigentum des Staates über.
Art. 51a Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 52 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 53 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Unterschutzstellung von Landschaften und Landschaftsteilen, die im Inventar als schützenswert aufgeführt sind (Art. 17);
b) Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Art. 18 Abs. 3);
c) Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten (Art. 19 Abs. 3);
d) die Unterschutzstellung von Naturdenkmälern (Art. 20 Abs. 2);
e) die Ausweisung von Pflanzenschutzgebieten (Art. 21);
f) das Magerwieseninventar sowie die Voraussetzungen für den Bezug der Magerwiesenbeiträge, die Beitragshöhe und das Verfahren (Art. 22 Abs. 3);
g) die Ausweisung von Ruhezonen (Art. 23 Abs. 1);
h) die Unterschutzstellung von Pflanzen, Tieren und Populationen (Art. 27 Abs. 1);
hbis) die Schadensverhütung und die Schadensvergütung (Art. 28c);
i) die Naturwacht (Art. 34 Abs. 4).
Art. 54 Weitergeltung bisherigen Rechts
Die aufgrund des bisher geltenden Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen und Einzelverfügungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft, soweit sie dem Inhalt des voliegenden Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 5, des Gesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 56, und des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38;
b) das Gesetz vom 15. November 1988 über die Ausrichtung von Flächenbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen, LGBl. 1988 Nr. 59.
Art. 56 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef