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Kundmachungsreglement

Vaduz · 595 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 GemG
  8. Art. 8 GemG
  9. Art. 11 GO

9 provisions

Art. 1

"Amtliche Kundmachungen" fest: 1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind. 2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch: a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird; b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen; c) Übermittlung in Radio und Fernsehen. 2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein. 3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. 2 Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige Datenschutzgesetzgebung sowie das Informationsgesetz vom 23. Juli 1999, LGBl. 1999 Nr. 159. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Kundmachung erfolgt entweder - durch Veröffentlichung in Form einer pdf-Datei unter www.vaduz.li, Rubrik "Kundmachungen" und / oder - durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. 2 Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz; www.amtsblatt.llv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist. 3 Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Spezialgesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. 4 Stellenausschreibungen werden unter www.vaduz.li, im Gemeindefernsehkanal sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht. Liegenschaftsvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden in erster Linie unter www.vaduz.li sowie im Gemeindefernsehkanal kundgemacht, sowie nach Bedarf in den Liecht. Landeszeitungen. 5 Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exK. ÖAWG / ÖnWVl sind im Anhang 1 "Art und Organisation der Veröffentlichungen" im Detail beschrieben (lnternet, Amtsblatt, Gemeindefernsehkanal, Liecht. Landeszeitungen).

Art. 2

Aushang im Anschlagkasten 1 Die Kundmachungen können, wenn keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen, zusätzlich im Anschlagkasten ausgehängt werden, Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit.

Art. 3

Ausschreibungen gemäss OAWG / OAWV 1 Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl unterwww.vaduz.li, wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein unter www.amtsblatt.llv.li kundgemacht. Eine Kundmachung kann unter Umständen auch in den Landeszeitungen erfolgen. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge. Für die Ausschreibungen gelten die gesetzlichen Richtlinien (Amtsblatt, i nternationale Ausschreibung, Wettbewerb etc. ).

Art. 4

Organisation 1 Die Kundmachung erfolgt durch den zuständigen Abteilungsleiter oder das zuständ ige Fachsekretariat.

Art. 5

Nachweis der Kundmachung l Die pdf-Datei wird im Dokumentenmanagement-System ELO der Gemeinde Vaduz archiviert.

Art. 6

Genehmigung i lnkraftreten l Dieses Reglement wurde aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst und tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 12. Februar 2019 per 1.März 2019 in Kraft. Vaduz,13. Februar2019 B ürg istera Vaduz Seite 3 öspe It, Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen Generell gilt: Vorlauf 2 Werktage Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang Anschlagkasten www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen Finanzdienste Jahresrechnung Prüfung durch KAS GFHG Art 16 Abs 6 FID - - Gemeinderechnung samt Bericht der GPK elekronisch öffentlich zugänglich machen Gemeinderechnungen der letzten fünf Jahre GFHV Art 15 FID - - Gemeinderechnungen der letzten fünf Jahre elekronisch öffentlich zugänglich machen Einhebung von Umlagen GemG Art 41 Abs 2 Bst e FID - - Referendum Festlegung des Voranschlags und Gemeindesteuerzuschlag GemG Art 41 Abs 2 Bst a FID - - Referendum Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe GemG Art 41 Abs 2 Bst b FID - - Referendum Versteigerung von Liegenschaften Exekutionsordnung Art. 112 Abs. 6 Eheverkündigungen Eingang vom Zivilstandsamt an EWK VO zum Ehegesetz Art 4 und 5 EWK - - - 14 Tage Einspruch beim Zivilstandsbeamten während Verkündungsfrist Art 18/ 21 EheG Kanzlei Kundmachung Erlass oder Änderung GemeindeO GemG Art 9 KANZ KANZ - - Veröffentlichung Erlass und Änderung Reglemente GemG Art 9 KANZ KANZ - - Veröffentlichung des Öffentlichen- und Kurzprotokolls der GR- Sitzungen GemG Art 11 Informationsverordnung Art 12 KANZ KANZ - - Öffentliches Protokoll im Anschlagkasten und der HP, Kurzprotokoll im Gemeindefernsehkanal und TXT Wahlen und Abstimmungen Stimmregister öffentliche Auflage VRG Art 11 KANZ KANZ - - 3 Tage spätestens 4 Wochen vor der Wahl 3 Tage öffentlich auflegen/ Einsprache innerhalb der Auflagefrist bei Gemeinde Ergebnis Gemeindewahlen / - abstimmungen GemG Art 37 iVm Art 62, 77 VolksrechteG KANZ KANZ - - Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde Anmeldung binnen 3 Tagen bei Regierung Wahlkommission Kundmachung Wahlvorschlag Bürgermeister GemG Art. 69 Abs 4 KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Wahlkommission Kundmachung Wahllisten Gemeinderat

Art. 7 GemG

Abs 2 KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Wahlkommission Kundmachung Wahlliste Geschäftsprüfungskommission

Art. 8 GemG

KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Seite 4 Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen Generell gilt: Vorlauf 2 Werktage Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang Anschlagkasten www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen Wahlkommission Kundmachung Wahlliste Kirchenrat Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden LGBl. 1870.004 KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag; Wahlkommission Datum, Zeit Ort Abstimmung / Wahl VRG Art 25 Abs 2/ GemG Art 28 Abs 1 KANZ KANZ Personaldienste Stellenausschreibungen Dienstreglement Art. 2.2 - PERS - PERS i.d.R. 10 Tage plus Gemeindekanal Allgemein Bewilligung Nachtrags- / Verpflichtungs- und Ergänzungskredit GemG Art. 41 Abs 1 Bst e KAS KAS Aufnahme Darlehen/ Übernahme Bürgschaften GemG Art 41 Abs 1 Bst c KAS KAS Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben GemG Art 41 Abs 1 Bst d FID Errichtung von Gemeindeanstalten GO Art 11 Abs 1 Bst n FID Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverband

Art. 11 GO

Abs 1 Bst o FID Versteigerung der Jagdreviere Termin der Versteigerung, Reviergrösse, Ausrufpreis und Nebenkosten, Bennennung Bevollmächtigter für Jagdgesellschaft binnen 10 Tagen bei sonstigem Ausschluss Jagdgesetz Art 6 KANZ KANZ - - GR Beschluss über freihändige Verpachtung von Jagdrevieren Kundmachung Jagdgesetz Art 9 KANZ KANZ - - Beschwerde an Regierung Art 120 GemG Gesuch um Erlass eines Amtsverbots Bekanntmachung RSO Art 99, 101 Abs 2 und 3 - BAU - - Grenzanstösser amtlich verständigen, Einsprache bei Gemeinde binnen 14 Tagen Erlass Amtsverbot Bekanntmachung RSO Art 103 Abs 2 - BAU - - sofern tunlich Anbringung Warnungstafel bei Grundstück Art 103 Abs 3 RSO, auf eigene Kosten Bauverwaltung Verkauf Tausch Boden / Liegenschaften GemG Art 41 Abs 2 Bst f BAU Landerwerb GemG Art 41 Abs 1 Bst a BAU Errichtung Gemeindeanlagen / Bauten GemG Art 41 Abs 1 Bst b BAU Seite 5 Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen Generell gilt: Vorlauf 2 Werktage Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang Anschlagkasten www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen Vergabe Baurecht > 10 Jahre, selbstständiges BR GemG Art 41 Abs 2 Bst g BAU Ausschreibung Baurecht - - BAU - BAU - Wohnungsvermietungen - - BAU - BAU - plus Gemeindekanal Bauordnung GR Beschluss und Genehmigung durch Regierung bei Erlass und Änderung GemG Art 40 Abs 2 Bst h, Art 41 Abs 2 Bst c , BauG Art 10, 11, 13 Abs 2, BauV Art 9 Abs 2 Veröffentlichung GR Beschluss und Genehmigung Regierung, Ausschreibung zum Referendum erst nach Genehmigung durch Regierung Bauordnung Kundmachung des Inkrafttretens nach Ablauf der Referendumsfrist BauG Art 13 Abs 2 BAU - - Zonenplan GR Beschluss über 1) Erlass und Aenderung Zonenplan und 2) Planauflage (gleicher Antrag) GemG Art 40 Abs 2 Bst h, BauG Art 10, 12, 13 Abs 1, BauV Art 9 - - 30 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer Einsprache bei Gemeinde während Auflagefrist/ Beschwerde an Regierung Art 98 Abs 2 BauG Ausschreibung zum Referendum erfolgt erst nach Genehmigung der Regierung Zonenplan Genehmigung durch Regierung und gleichzeitig Ausschreibung zum GemG Art 41 Abs 2 Bst c , BauG Art 13 Abs 2 Anmeldung Referendum 14 Veröffentlichung Genehmigung Regierung und Ausschreibung GR Beschluss zum Referendum Zonenplan Kundmachung des Inkrafttretens nach Ablauf der Referendumsfrist BauG Art 13 Abs 2 BAU - - Spezialbauvorschriften, Nutzungs- und Schutzvorschriften GR Beschluss über Erlass und Änderung Kundmachung nach Genehmigung durch Regierung BauG Art 13 Abs 2 BAU - - laut BuA 2015/95, 32, 33 analoges Verfahren wie bei Erlass von BauO Richtplan Planauflage BauG Art 20 Abs 2 BAU - - 14 Tage keine Einsprache möglich Überbauungsrichtplan BAU - - 14 Tage keine Einsprache möglich Verkehrsrichtplan BAU - - 14 Tage keine Einsprache möglich Seite 6 Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen Generell gilt: Vorlauf 2 Werktage Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang Anschlagkasten www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen Überbauungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung und Aufhebung Planauflage BauG Art 21, 26, 29 BAU - - 14 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn Einsprache bei Gemeinde, Frist 14 Tage/ Beschwerde an die Regierung Art 98 Abs. 2 BauG Überbauungsplan Kundmachung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung und Inkrafttreten gilt für Erlass, Änderung und Aufhebung BauG Art 28, 29 BAU - - Gestaltungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung und Aufhebung Planauflage BauG Art 24, 26, 29 BAU - - 14 Tage schriftliche Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn Einsprache bei Gemeinde, Frist 14 Tage/ Beschwerde an die Regierung Art 98 Abs.2 BauG Gestaltungsplan Kundmachung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung und Inkrafttreten gilt für Erlass, Änderung und Aufhebung BauG Art 28, 29 BAU - - Bausperre Erlass, Verlängerung und Aufhebung BauG Art. 8 Abs 4 BAU - - betroffene Grundeigentümer schriftlich verständigen/ Beschwerde an die Regierung Art 98 Abs 2 BauG Einleitung einer Baulandumlegung Einleitungsbeschluss GemG Art 41 Abs 2 Bst d/ Gesetz über Baulandumlegung Art 3 und Grundeigentümer des Umlegungsgebiets schriftlich verständigen Referendum und Beschwerde an die Regierung Art 5 Abs 2 BaulandumlegungsG Neuzuteilungsplan Baulandumlegung GR Beschluss / Planauflage/ Genehmigung der Regierung erforderlich Gesetz über Baulandumlegung Art 10 Abs 3 und 5 - - 14 Tage Grundeigentümern Neuzuteilungsplan zustellen und betroffene Grundeigentümer schriftlich über Planauflage in Kenntnis setzen/ Einsprache bei Gemeinde bis 14 Tage nach Ablauf Planauflage / Beschwerde an die Regierung Art 10 BaulandumlegungsG Seite 7 Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen Generell gilt: Vorlauf 2 Werktage Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang Anschlagkasten www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen Vermessungskommission Auflage Verpflockung VermG Art 30 BAU - - 14 Tage Einsprache an Vermessungskommission bis 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist / Klage beim Landgericht Art 30 VermG öffentliche Auflage der Vermessung VermG Art 41 BAU - - 14 Tage Einsprache an Vermessungskommission bis 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist /Beschwerde an Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Art 41 VermG Vermessungskommission Kostenverteiler Vermarkungskosten öffentliche Auflage VermG Art 53 Abs 2 BAU - - 14 Tage Beschwerde an Beschwerdekommission für Vewaltungsangelegenheiten Art 53 VermG Spezialgesetze, die Gemeinden zu öffentlicher Auflage von Plänen, Gesuchen etc. verpflichten Bau von Hauptverkehrsstrassen Auflage von Projektierungszonen und Ausführungsprojekte Kundmachung durch Regierung Planauflage bei Gemeinde Gesetz über Bau von Hochleistunsstrasse und Hauptverkehrstrassen Art 7, 14,15,18 30 Tage schriftliche Einsprache bei Regierung binnen Auflagefrist Rohrleitungsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung Planauflage bei Gemeinde RohrleitungsG Art 5 30 Tage Einsprache binnen Auflagefrist Starkstromanlagen öffentliche Bekanntmachung über Beginn der Planauflage VO über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen Art 54, Wasserrechtsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung Planauflage bei Gemeinde WasserrechtsG Art 9 30 Tage Einsprache bei Regierung Die pdf-Datei der Kundmachungen wird im Dokumentenmanagement-System ELO der Gemeinde Vaduz archiviert. "Aushang" ist gesetzlich nicht mehr notwendig, wird aber als "Service Public" in den definierten Fällen gemacht. In das Amtsblatt können nur Arbeitsausschreibungen und -vergaben gestellt werden. ÖAWG ist nicht berücksichtigt. Legende: FID - Finanzdienste KANZ - Kanzlei BAU - Bauverwaltung PERS - Personaldienste Seite 8 Seite 9 Index Präambel ............................................................................................................... 2 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................... 2 Art. 2 Aushang im Anschlagkasten ...................................................................... 3 Art. 3 Ausschreibungen gemäss ÖAWG / ÖAWV................................................ 3 Art. 4 Organisation................................................................................................ 3 Art. 5 Nachweis der Kundmachung...................................................................... 3 Art. 6 Genehmigung / Inkrafttreten ....................................................................... 3 Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen ...................................... 4 Index ...................................................................................................................... 9 Änderungsverzeichnis ......................................................................................... 10 rT Anderungsverzeichnis Datum / Artikel Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Anderungs- Beschluss 03.03.201s Art. 2 Abs. 1 lit d (ergänzt) Art. 3 Abs. 1 lit d (ergänzt) Art. 4Abs. 1 lit i (ergänzt) Art.5Abs.2(ergänzt) Erlass durch den Gemeinderat GRB 07712015 12.02.2019 Totalrevision Erlass durch den Gemeinderat GRB 070/2019 Seite 10

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