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9 provisions
Art. 1
"Amtliche Kundmachungen" fest:
1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und
Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte
Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite
der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche
Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle
Haushaltungen verteilt wird;
b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.
3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
2 Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige
Datenschutzgesetzgebung sowie das Informationsgesetz vom 23. Juli 1999,
LGBl. 1999 Nr. 159.
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kundmachung erfolgt entweder
- durch Veröffentlichung in Form einer pdf-Datei unter www.vaduz.li, Rubrik
"Kundmachungen"
und / oder
- durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den
jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist.
2 Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz; www.amtsblatt.llv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist.
3 Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies
durch ein Spezialgesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
4 Stellenausschreibungen werden unter www.vaduz.li, im Gemeindefernsehkanal
sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht. Liegenschaftsvermietungen
sowie Baurechtsausschreibungen werden in erster Linie unter www.vaduz.li
sowie im Gemeindefernsehkanal kundgemacht, sowie nach Bedarf in den Liecht.
Landeszeitungen.
5 Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exK. ÖAWG /
ÖnWVl sind im Anhang 1 "Art und Organisation der Veröffentlichungen" im Detail
beschrieben (lnternet, Amtsblatt, Gemeindefernsehkanal, Liecht. Landeszeitungen).
Art. 2
Aushang im Anschlagkasten
1 Die Kundmachungen können, wenn keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen, zusätzlich im Anschlagkasten ausgehängt werden, Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Art. 3
Ausschreibungen gemäss OAWG / OAWV
1 Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden
sowohl unterwww.vaduz.li, wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein unter
www.amtsblatt.llv.li kundgemacht. Eine Kundmachung kann unter Umständen
auch in den Landeszeitungen erfolgen. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung
über vergebene Aufträge. Für die Ausschreibungen gelten die gesetzlichen
Richtlinien (Amtsblatt, i nternationale Ausschreibung, Wettbewerb etc. ).
Art. 4
Organisation
1 Die Kundmachung erfolgt durch den zuständigen Abteilungsleiter oder das
zuständ ige Fachsekretariat.
Art. 5
Nachweis der Kundmachung
l Die pdf-Datei wird im Dokumentenmanagement-System ELO der Gemeinde
Vaduz archiviert.
Art. 6
Genehmigung i lnkraftreten
l Dieses Reglement wurde aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben
angepasst und tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 12. Februar
2019 per 1.März 2019 in Kraft.
Vaduz,13. Februar2019 B ürg istera Vaduz
Seite 3
öspe It,
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen
Generell gilt: Vorlauf 2
Werktage
Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch
Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang
Anschlagkasten
www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen
Finanzdienste Jahresrechnung
Prüfung durch KAS
GFHG Art 16 Abs 6 FID
- - Gemeinderechnung samt Bericht
der GPK elekronisch öffentlich
zugänglich machen
Gemeinderechnungen der
letzten fünf Jahre
GFHV Art 15 FID
- - Gemeinderechnungen der letzten
fünf Jahre elekronisch öffentlich
zugänglich machen
Einhebung von Umlagen GemG Art 41 Abs 2 Bst e FID
- - Referendum
Festlegung des Voranschlags
und
Gemeindesteuerzuschlag
GemG Art 41 Abs 2 Bst a FID
- - Referendum
Genehmigung der
Gemeinderechnung und
Entlastung der Organe
GemG Art 41 Abs 2 Bst b FID
- - Referendum
Versteigerung von
Liegenschaften
Exekutionsordnung Art. 112
Abs. 6
Eheverkündigungen Eingang vom Zivilstandsamt an EWK VO zum Ehegesetz Art 4
und 5
EWK - - - 14 Tage Einspruch beim
Zivilstandsbeamten während
Verkündungsfrist Art 18/ 21 EheG
Kanzlei Kundmachung Erlass oder
Änderung GemeindeO
GemG Art 9 KANZ KANZ - -
Veröffentlichung Erlass und
Änderung Reglemente
GemG Art 9 KANZ KANZ - -
Veröffentlichung des
Öffentlichen- und
Kurzprotokolls der GR-
Sitzungen
GemG Art 11
Informationsverordnung
Art 12
KANZ KANZ - - Öffentliches Protokoll im
Anschlagkasten und der HP,
Kurzprotokoll im Gemeindefernsehkanal und TXT
Wahlen und Abstimmungen Stimmregister öffentliche Auflage VRG Art 11 KANZ KANZ - - 3 Tage spätestens 4 Wochen vor der
Wahl 3 Tage öffentlich auflegen/
Einsprache innerhalb der
Auflagefrist bei Gemeinde
Ergebnis Gemeindewahlen / -
abstimmungen
GemG Art 37 iVm Art 62, 77
VolksrechteG
KANZ KANZ - - Wahl- oder
Abstimmungsbeschwerde
Anmeldung binnen 3 Tagen bei
Regierung
Wahlkommission Kundmachung Wahlvorschlag
Bürgermeister
GemG Art. 69 Abs 4 KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag;
Wahlkommission
Wahlkommission Kundmachung Wahllisten
Gemeinderat
Art. 7 GemG
Abs 2 KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag;
Wahlkommission
Wahlkommission Kundmachung Wahlliste
Geschäftsprüfungskommission
Art. 8 GemG
KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag;
Wahlkommission
Seite 4
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen
Generell gilt: Vorlauf 2
Werktage
Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch
Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang
Anschlagkasten
www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen
Wahlkommission Kundmachung Wahlliste Kirchenrat Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden LGBl. 1870.004
KANZ KANZ - - spätestens 2 Wochen vor Wahltag;
Wahlkommission
Datum, Zeit Ort Abstimmung / Wahl VRG Art 25 Abs 2/ GemG
Art 28 Abs 1
KANZ KANZ
Personaldienste Stellenausschreibungen Dienstreglement Art. 2.2 - PERS - PERS i.d.R. 10 Tage plus Gemeindekanal
Allgemein Bewilligung Nachtrags- /
Verpflichtungs- und
Ergänzungskredit
GemG Art. 41 Abs 1 Bst e KAS
KAS
Aufnahme Darlehen/
Übernahme Bürgschaften
GemG Art 41 Abs 1 Bst c KAS
KAS
Bewilligung von neuen
einmaligen und jährlich
wiederkehrenden Ausgaben
GemG Art 41 Abs 1 Bst d FID
Errichtung von
Gemeindeanstalten
GO Art 11 Abs 1 Bst n FID
Beitritt zu oder Austritt aus
Zweckverband
Art. 11 GO
Abs 1 Bst o FID
Versteigerung der
Jagdreviere
Termin der Versteigerung,
Reviergrösse, Ausrufpreis und
Nebenkosten, Bennennung
Bevollmächtigter für
Jagdgesellschaft binnen 10 Tagen
bei sonstigem Ausschluss
Jagdgesetz Art 6 KANZ KANZ - -
GR Beschluss über
freihändige Verpachtung
von Jagdrevieren
Kundmachung Jagdgesetz Art 9 KANZ KANZ - - Beschwerde an Regierung Art
120 GemG
Gesuch um Erlass eines
Amtsverbots
Bekanntmachung RSO Art 99, 101 Abs 2 und 3 - BAU
- - Grenzanstösser amtlich
verständigen, Einsprache bei
Gemeinde binnen 14 Tagen
Erlass Amtsverbot Bekanntmachung RSO Art 103 Abs 2 - BAU
- - sofern tunlich Anbringung
Warnungstafel bei Grundstück Art
103 Abs 3 RSO, auf eigene Kosten
Bauverwaltung Verkauf Tausch Boden /
Liegenschaften
GemG Art 41 Abs 2 Bst f BAU
Landerwerb GemG Art 41 Abs 1 Bst a BAU
Errichtung Gemeindeanlagen / Bauten
GemG Art 41 Abs 1 Bst b BAU
Seite 5
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen
Generell gilt: Vorlauf 2
Werktage
Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch
Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang
Anschlagkasten
www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen
Vergabe Baurecht > 10 Jahre, selbstständiges BR GemG Art 41 Abs 2 Bst g BAU
Ausschreibung Baurecht - - BAU - BAU -
Wohnungsvermietungen - - BAU - BAU - plus Gemeindekanal
Bauordnung GR Beschluss und Genehmigung
durch Regierung bei Erlass und
Änderung
GemG Art 40 Abs 2 Bst h,
Art 41 Abs 2 Bst c , BauG
Art 10, 11, 13 Abs 2, BauV
Art 9 Abs 2
Veröffentlichung GR Beschluss und
Genehmigung Regierung,
Ausschreibung zum Referendum
erst nach Genehmigung durch
Regierung
Bauordnung Kundmachung des Inkrafttretens
nach Ablauf der Referendumsfrist
BauG Art 13 Abs 2 BAU
- -
Zonenplan GR Beschluss über 1) Erlass und
Aenderung Zonenplan und 2)
Planauflage (gleicher Antrag)
GemG Art 40 Abs 2 Bst h,
BauG Art 10, 12, 13 Abs 1,
BauV Art 9
- - 30 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer
Einsprache bei Gemeinde
während Auflagefrist/ Beschwerde
an Regierung Art 98 Abs 2 BauG
Ausschreibung zum Referendum
erfolgt erst nach Genehmigung
der Regierung
Zonenplan Genehmigung durch Regierung und
gleichzeitig Ausschreibung zum
GemG Art 41 Abs 2 Bst c ,
BauG Art 13 Abs 2
Anmeldung Referendum 14
Veröffentlichung Genehmigung
Regierung und Ausschreibung GR
Beschluss zum Referendum
Zonenplan Kundmachung des Inkrafttretens
nach Ablauf der Referendumsfrist
BauG Art 13 Abs 2 BAU
- -
Spezialbauvorschriften,
Nutzungs- und
Schutzvorschriften
GR Beschluss über Erlass und
Änderung
Kundmachung nach Genehmigung
durch Regierung
BauG Art 13 Abs 2 BAU
- - laut BuA 2015/95, 32, 33 analoges
Verfahren wie bei Erlass von BauO
Richtplan Planauflage BauG Art 20 Abs 2 BAU
- - 14 Tage keine Einsprache möglich
Überbauungsrichtplan BAU
- - 14 Tage keine Einsprache möglich
Verkehrsrichtplan BAU
- - 14 Tage keine Einsprache möglich
Seite 6
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen
Generell gilt: Vorlauf 2
Werktage
Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch
Auslösende Abteilung Thema Gesetzliche Grundlage Aushang
Anschlagkasten
www.vaduz.li Amtsblatt Zeitung Frist Bemerkungen
Überbauungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung
und Aufhebung Planauflage
BauG Art 21, 26, 29 BAU
- - 14 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer
und Nachbarn
Einsprache bei Gemeinde, Frist 14
Tage/ Beschwerde an die
Regierung Art 98 Abs. 2 BauG
Überbauungsplan Kundmachung des
Genehmigungsbeschlusses der
Regierung und Inkrafttreten gilt für
Erlass, Änderung und Aufhebung
BauG Art 28, 29 BAU
- -
Gestaltungsplan GR Beschluss über Erlass, Änderung
und Aufhebung Planauflage
BauG Art 24, 26, 29 BAU
- - 14 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer
und Nachbarn
Einsprache bei Gemeinde, Frist 14
Tage/ Beschwerde an die
Regierung Art 98 Abs.2 BauG
Gestaltungsplan Kundmachung des
Genehmigungsbeschlusses der
Regierung und Inkrafttreten gilt für
Erlass, Änderung und Aufhebung
BauG Art 28, 29 BAU
- -
Bausperre Erlass, Verlängerung und Aufhebung BauG Art. 8 Abs 4 BAU
- - betroffene Grundeigentümer
schriftlich verständigen/
Beschwerde an die Regierung Art
98 Abs 2 BauG
Einleitung einer
Baulandumlegung
Einleitungsbeschluss GemG Art 41 Abs 2 Bst d/
Gesetz über
Baulandumlegung Art 3 und
Grundeigentümer des
Umlegungsgebiets schriftlich
verständigen Referendum und
Beschwerde an die Regierung Art
5 Abs 2 BaulandumlegungsG
Neuzuteilungsplan
Baulandumlegung
GR Beschluss / Planauflage/
Genehmigung der Regierung
erforderlich
Gesetz über Baulandumlegung Art 10 Abs 3
und 5
- - 14 Tage Grundeigentümern
Neuzuteilungsplan zustellen und
betroffene Grundeigentümer
schriftlich über Planauflage in
Kenntnis setzen/ Einsprache bei
Gemeinde bis 14 Tage nach
Ablauf Planauflage / Beschwerde
an die Regierung Art 10
BaulandumlegungsG
Seite 7
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen
Generell gilt: Vorlauf 2
Werktage
Beachten: Gerichtsferien Erledigung durch Erledigung durch
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Anschlagkasten
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Vermessungskommission Auflage Verpflockung VermG Art 30 BAU
- - 14 Tage Einsprache an
Vermessungskommission bis 14
Tage nach Ablauf der Auflagefrist /
Klage beim Landgericht Art 30
VermG
öffentliche Auflage der
Vermessung
VermG Art 41 BAU
- - 14 Tage Einsprache an
Vermessungskommission bis 14
Tage nach Ablauf der Auflagefrist
/Beschwerde an
Beschwerdekommission für
Verwaltungsangelegenheiten Art
41 VermG
Vermessungskommission Kostenverteiler
Vermarkungskosten
öffentliche Auflage VermG Art 53 Abs 2 BAU
- - 14 Tage Beschwerde an
Beschwerdekommission für
Vewaltungsangelegenheiten Art
53 VermG
Spezialgesetze, die Gemeinden zu öffentlicher Auflage von Plänen, Gesuchen etc. verpflichten
Bau von
Hauptverkehrsstrassen
Auflage von
Projektierungszonen und
Ausführungsprojekte
Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde
Gesetz über Bau von
Hochleistunsstrasse und
Hauptverkehrstrassen Art 7,
14,15,18
30 Tage schriftliche Einsprache bei
Regierung binnen Auflagefrist
Rohrleitungsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde
RohrleitungsG Art 5 30 Tage Einsprache binnen Auflagefrist
Starkstromanlagen öffentliche
Bekanntmachung über
Beginn der Planauflage
VO über die Vorlagen für
elektrische
Starkstromanlagen Art 54,
Wasserrechtsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde
WasserrechtsG Art 9 30 Tage Einsprache bei Regierung
Die pdf-Datei der Kundmachungen wird im Dokumentenmanagement-System ELO der Gemeinde Vaduz archiviert.
"Aushang" ist gesetzlich nicht mehr notwendig, wird aber als "Service Public" in den definierten Fällen gemacht.
In das Amtsblatt können nur Arbeitsausschreibungen und -vergaben gestellt werden.
ÖAWG ist nicht berücksichtigt.
Legende:
FID - Finanzdienste
KANZ - Kanzlei
BAU - Bauverwaltung
PERS - Personaldienste
Seite 8
Seite 9
Index
Präambel ............................................................................................................... 2
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................... 2
Art. 2 Aushang im Anschlagkasten ...................................................................... 3
Art. 3 Ausschreibungen gemäss ÖAWG / ÖAWV................................................ 3
Art. 4 Organisation................................................................................................ 3
Art. 5 Nachweis der Kundmachung...................................................................... 3
Art. 6 Genehmigung / Inkrafttreten ....................................................................... 3
Anhang 1: Art und Organisation der Veröffentlichungen ...................................... 4
Index ...................................................................................................................... 9
Änderungsverzeichnis ......................................................................................... 10
rT
Anderungsverzeichnis
Datum /
Artikel Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision)
Anderungs-
Beschluss
03.03.201s Art. 2 Abs. 1 lit d (ergänzt)
Art. 3 Abs. 1 lit d (ergänzt)
Art. 4Abs. 1 lit i (ergänzt)
Art.5Abs.2(ergänzt)
Erlass durch den Gemeinderat
GRB 07712015
12.02.2019 Totalrevision
Erlass durch den Gemeinderat
GRB 070/2019
Seite 10