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Beschluss welcher die Einkommens- und Vermögensgrenzen in Sachen Wohnungsbeiträge festsetzt

Valais · 841.102 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss von a-fondsperdu-Beiträgen für die Förderung des Wohneigentums, für die Erneuerung von Wohnungen sowie für den Bau von Mietwohnungen zu kommen, sind die folgenden: a) Einkommen: 45'000 Franken zuzüglich 2'300 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. Für die zusätzliche Subvention im Sinne von Artikel 12 des Ausführungsreglementes zum Gesetz über das Wohnungwesen beträgt die Einkommensgrenze 30'000 Franken zuzüglich 2'100 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. b) Vermögen: 130'000 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 841.102 2 Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 2

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss der Hilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergregionen zu kommen, sind die folgenden: a) * Einkommen: 42'700 Franken zuzüglich 2'200 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten; b) * Vermögen: 127'300 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. 2 Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1992 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Mai 1991. 841.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.02.1992 01.02.1992 Erlass Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305 21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 2/2006 21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2006 841.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.02.1992 01.02.1992 Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305 Art. 2 Abs. 1, a) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006 Art. 2 Abs. 1, b) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006

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