§ 1
1 Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäudeversicherungsgesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten: a) bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–; b) bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revisionsschätzungen festgestellt werden; c) in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt, 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden. d) bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen. 2 Ergibt sich aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt. 1) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 673.355