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Reglement über die Schätzungsgebühren

Aargau · 673.355 · regulation

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

1 Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäudeversicherungsgesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten: a) bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–; b) bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revisionsschätzungen festgestellt werden; c) in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt, 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden. d) bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen. 2 Ergibt sich aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt. 1) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 673.355

§ 2

1 Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Das Reglement über die Schätzungsgebühren vom 13. Dezember 1985 2) ist aufgehoben. Aarau, den 25. Oktober 1996 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt Präsident PFISTERER Protokollführer GERSPACH 2) Nicht in der AGS publiziert. 673.355 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 25.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung 1996 S. 435 673.355 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.10.1996 01.01.1997 Erstfassung 1996 S. 435

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