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Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen

Basel-Landschaft · 482 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 beschliesst:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1 beschliesst:2)

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Beitragsleistung des Kantons im Zusammenhang mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW. 2 Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 20023) sind von diesem Gesetz nicht umfasst.

§ 2

Zusammenarbeit 1 Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

§ 3

Beiträge an Fahrdienste 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahrten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen können. 2 Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger aufkommt. 3 Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtigten geleistet. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. März 2023. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Mai 2023. Beschluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Mai 2023 (publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 4. Mai 2023) für rechtskräftig erklärt. 3) SR 151.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089 2 482

§ 4

Anerkennung von Transportunternehmen 1 Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst. 2 Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.

§ 5

Kostenrahmen 1 Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobilitätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen. 2 Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs. 3 Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.

§ 6

Beitragsberechtigung 1 Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in Anspruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass: a. eine dauerhafte Behinderung besteht; b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird; c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist; d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt; e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Vermögen erfüllt werden. 2 Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen. 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerkennung der Beitragsberechtigung vereinbaren.

§ 7

Organisation 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständige Direktion. 2 Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen. 3 Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen Verkehr koordiniert werden.

§ 8

Rechtspflege 1 Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat angefochten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089 3 482 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089 4 482 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089 Vademecum SGS 482 1/1 Erlasstitel Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) SGS-Nr. 482 GS-Nr. 2023.089 Erlassdatum 26.01.2023 (2022/461, Kantonale Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)) In Kraft seit 01.01.2024 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung. - Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen

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