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8 provisions
§ 1 beschliesst:2)
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Beitragsleistung des Kantons im Zusammenhang
mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW.
2 Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 20023) sind
von diesem Gesetz nicht umfasst.
§ 2
Zusammenarbeit
1 Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und
Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
§ 3
Beiträge an Fahrdienste
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahrten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen können.
2 Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger
aufkommt.
3 Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtigten geleistet.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. März 2023. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Mai 2023. Beschluss des
Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Mai 2023 (publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 4. Mai 2023) für rechtskräftig erklärt.
3) SR 151.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
2 482
§ 4
Anerkennung von Transportunternehmen
1 Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem
sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
2 Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.
§ 5
Kostenrahmen
1 Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobilitätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.
2 Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er
orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.
3 Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro
Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von
Beiträgen festlegen.
§ 6
Beitragsberechtigung
1 Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in Anspruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass:
a. eine dauerhafte Behinderung besteht;
b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich
ist;
d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft
vorliegt;
e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Vermögen erfüllt werden.
2 Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerkennung der Beitragsberechtigung vereinbaren.
§ 7
Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständige Direktion.
2 Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen
Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
3 Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen
Verkehr koordiniert werden.
§ 8
Rechtspflege
1 Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat
angefochten werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
3 482
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
4 482
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.089
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
Vademecum SGS 482
1/1
Erlasstitel Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz)
SGS-Nr. 482
GS-Nr. 2023.089
Erlassdatum 26.01.2023 (2022/461, Kantonale Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz
des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL))
In Kraft seit 01.01.2024
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Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen