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Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

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In force since 1999-01-01, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme
  2. Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen
  3. Art. 3 Gesuchseinreichung
  4. Art. 4 Prüfung der Gesuche
  5. Art. 5 Festsetzung der Beiträge
  6. Art. 6 Entscheid
  7. Art. 7 Überwachung und Berichterstattung
  8. Art. 8 Evaluation
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die: a. einen starken Praxisbezug aufweisen; b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken; c. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind; d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern; e. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder f. experimentellen Charakter aufweisen. 2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann: a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme; b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen; c. die Sensibilisierungsarbeit. 3 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.

Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen

1 Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten. 2 Für die Tätigkeiten von Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG können Beiträge ausgerichtet werden für: a. Personalaufwendungen; b. Sachaufwendungen; c. Aufwendungen für Mieten; d. Aufwendungen für Informationsmaterial.

Art. 3 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest. 2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden: a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens; b. eine Zielformulierung; c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transferkonzept); d. ein Evaluationskonzept; e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan; f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisationen; g. ein Zeitplan über die Durchführung. 3 Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung. 4 In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2715).

Art. 4 Prüfung der Gesuche

1 Das Büro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen. 2 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden. 2 Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.

Art. 6 Entscheid

1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet: a. das Eidgenössische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken übersteigt; b. das Büro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken. 2 Bei Gesuchen, die sich über mehrere Kreditperioden erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.

Art. 7 Überwachung und Berichterstattung

1 Das Büro überwacht die Durchführung der Projekte. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Büro regelmässig über den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein. 3 Das Büro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

Art. 8 Evaluation

1 Das Büro überprüft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller. 2 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

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