Law

Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG)

Bern · 439.179-1 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0df892593c41554e2b5134c86944fef27505d817e8a1cd0dce46815e6175ad89

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 vom 18.01.2012 (Stand 01.08.2012)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 vom 18.01.2012 (Stand 01.08.2012)

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG). 2 Die Regelungen dieser Vereinbarung gehen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV)1) vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 FSV).

Art. 2

Fusion 1 Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) werden zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert. 2 Der Geschäftssitz der HFTM-AG ist zum Zeitpunkt der Gründung in Grenchen. 3 Die beiden Schulstandorte Biel (Quellgasse 10) und Grenchen (Sportstrasse 2) bleiben erhalten. Am Standort Biel werden die Vollzeitstudien angeboten, am Standort Grenchen die Teilzeitstudien. Der Schulstandort der HFE Biel wird aufgehoben.

Art. 3

Übertragungsvertrag, Leistungsvertrag 1 Die beiden Standortkantone Bern und Solothurn schliessen mit der HFTM-AG je einen Übertragungsvertrag sowie je einen Leistungsvertrag ab. Die wesentlichen Inhalte der Übertragungsverträge und der Leistungsverträge stimmen überein. 2 Der Leistungsvertrag regelt die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten. 3 Diese Vereinbarung wird hinfällig, wenn die Übertragungsverträge aufgelöst werden. 1) BSG 439.17 und BGS 411.263 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 12-21 439.179-1 2

Art. 4

Beiträge gemäss FSV 1 Die Abgeltungen für Studierende mit Wohnsitzkanton Bern und für Studierende mit Wohnsitzkanton Solothurn erfolgt nach vorliegenden Bestimmungen. Es sind somit keine weiteren Beiträge gemäss FSV geschuldet. 2 Die Beiträge für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Bern und Solothurn orientieren sich an der FSV.

Art. 5

Pauschalbeitrag gemäss Vereinbarung 1 Die Kantone Bern und Solothurn richten der HFTM-AG einen jährlichen pauschalen Finanzierungsbeitrag auf Basis der Planrechnung aus. Er berechnet sich nach a der Anzahl der Vollzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Vollzeitstudium und b der Anzahl der Teilzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Teilzeitstudium 2 Massgebend ist der Wohnsitz nach Fachschulvereinbarung zum Zeitpunkt des Studienbeginns. 3 Die Berechnung der massgebenden Nettokosten pro Teilzeit- bzw. Vollzeitstudienplatz richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben der Kantone.

Art. 6

Studiengebühren 1 Die Studiengebühren richten sich für jeden Standort gesondert nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

Art. 7

Aufsicht 1 Die jeweiligen Standortkantone üben die Aufsicht über die Bildungsgänge auf ihrem Kantonsgebiet aus. 2 Im Übrigen richtet sich die Aufsicht der Kantone nach den Bestimmungen des Übertragungs- bzw. Leistungsvertrages.

Art. 8

Geltendes Recht 1 Für Studierende gilt die Gesetzgebung des Standortkantons, insbesondere für Aufnahmen-, Studien- und Prüfungsbestimmungen sowie für das Rechtsmittelverfahren.

Art. 9

Haftung 1 Die HFTM-AG haftet ausschliesslich nach Privatrecht. 3 439.179-1

Art. 10

Schiedsgericht 1 Die Vertragskantone unterbreiten Streitigkeiten, die sich in der Interpretation oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden. 2 Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss Juristin oder Jurist sein. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Sitzkantons der HFTM-AG bezeichnet. 3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der HFTM-AG an. Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil als endgültig anzuerkennen, sofern nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG2)) beim Bundesgericht erhoben wird.

Art. 11

Schlussbestimmungen 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2012 in Kraft. 2 Sie dauert bis zum 31. Dezember 2016. Sofern sie nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wird, gilt sie auf unbestimmte Dauer. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 3. Bern, 18. Januar 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger Solothurn, 2. Juli 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Gomm Der Staatsschreiber: Eng 2) SR 173.110 439.179-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.01.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung 12-21 5 439.179-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.01.2012 01.08.2012 Erstfassung 12-21

← Find another law